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Deloitte Oberösterreich: Steuertipps für Privatpersonen zum Jahresende
Hohe Energiekosten und die steigende Inflation belasten die Kaufkraft der Österreicherínnen und Österreicher. Umso wichtiger ist es heuer kurz vor Jahresende noch steuerliche Angelegenheiten zu klären und sich etwaige steuerliche Entlastungen zu sichern. Deloitte gibt einen Überblick, auf was Privatpersonen jetzt achten sollten.
Steyr/Wien, 14. Dezember 2022 – Privatpersonen haben zum Jahreswechsel noch in einigen Bereichen die Möglichkeit, Steuern zu sparen. Viele Absetzmöglichkeiten werden jedoch kaum genutzt. „Es lohnt sich definitiv, kurz vor Jahresende einen genauen Blick auf getätigte und geplante Ausgaben zu werfen. Denn das zahlt sich steuerlichin in vielen Fällen wortwörtlich aus“, betont Clemens Klinglmair, Partner bei Deloitte Oberösterreich.
Neben Heizkosten auch Steuern sparen
Die thermische Sanierung oder der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf ein klimafreundlicheres Heizungssystem können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Neben einer Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz müssen sich die Ausgaben nach Abzug der Förderung bei einer Sanierung auf mindestens EUR 4.000,- und bei einem Kesseltausch auf mindestens EUR 2.000,- belaufen. „Diese Kosten werden dann über fünf Jahre mit einem Maximalbetrag von EUR 800,- pro Jahr im Falle einer Sanierung und EUR 400,- pro Jahr bei einem Heizkesseltausch steuermindernd berücksichtigt“, erklärt Klinglmair.
Im Kryptowinter Verluste realisieren
Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, unterliegen der 27,5 %-igen Kapitalertragsteuer. Seit Einführung dieser haben viele Kryptowährungen mehr als 90 % ihres Wertes eingebüßt. Werden die Verluste noch in diesem Jahr realisiert, ist ein Ausgleich mit bestimmten anderen kapitalertragseuerpflichtigen Einkünften wie etwa Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Dividenden möglicht. „Gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen am Kryptomarkt ist das eine wertvolle Information“, fügt der Steyrer Steuerberater hinzu.
Arbeitszimmer unter Werbungskosten verbuchen
Die Möglichkeit, sämtliche Kosten wie beispielsweise Miete, Strom oder die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände für ein Arbeitszimmer abzusetzen, ist dann gegeben, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Finanzamt hat diese Voraussetzung bislang nur sehr wenigen Berufsbildern ohne arbeitgebereigenen Arbeitsplatz zugeschrieben. Das Arbeiten im Home Office verlangt grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen Dienstgeberin oder Dienstgeber und Dienstnehmerin sowie Dienstnehmer. Fällt nach dieser zwingend mehr als 50 % der Arbeitszeit im Home Office an, lässt sich leichter nachweisen, dass das Arbeitzimmer zu Hause den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt.
Home-Office-Pauschale geltend machen
Das Home-Office-Pauschale greift in Fällen, in denen kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt. Dabei können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Home Office EUR 3,- pro Tag steuerfrei an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbezahlen. Der maximale jährliche Betrag beträgt folglich EUR 300,-. „Falls die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder nicht die vollen EUR 3,- pro Tag leistet, sollten Privatpersonen den Differenzbetrag im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung als sogenannte Differenzwerbungskosten steuerlich geltend machen“, rät Clemens Klinglmair.
Arbeitsmittel vor Jahresende anschaffen
Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen, die vorwiegend beruflich genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen etwa Arbeitsmittel wie Computer oder Laptops, Drucker, Webcams, EDV-Ausstattung sowie Büromaterial. Bei Anschaffungskosten von mehr als EUR 800,- inkl. USt dürfen diese jedoch nur über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung abgesetzt werden. „Da auch noch eine Halbjahresabschreibung ansteht, lohnen sich solche Ankäufe in den meisten Fällen noch vor Jahresende. Liegen die Anschaffungskosten allerdings zwischen EUR 800,- und EUR 1.000,- könnte es klüger sein, noch den Jahreswechsel abzuwarten. Denn mit 2023 wird die Grenze für die Sofortabschreibung auf EUR 1.000,- erhöht“, so der Deloitte Steuerexperte.
Ergonomisch geeignetes Mobiliar abschreiben
Personen, die heuer mindestens 26 Tage im Home Office gearbeitet haben, können auch Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtische, Drehstühle oder Tischlampen steuerlich geltend machen. Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt dabei jedoch nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,- beschränkt.
Pendlerpauschale prüfen
Zum Jahresende sollte außerdem nochmals die Berechtigung auf das Pendlerpauschale geprüft werden. Die Höhe ist dabei sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Anzahl der Pendler-Tage abhängig. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt. Wenn das Pendlerpauschale nicht bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, kann eine Beantragung auch über die Arbeitnehmerveranlagung erfolgen – vorausgesetzt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übernimmt keinerlei Kosten für das Öffi-Ticket. „In diesem Fall kann das Pauschale für diese Fahrtstrecke nicht geltend gemacht werden. Das in ganz Österreich geltende Klimaticket schließt folglich die Geltendmachung des Pendlerpauschales im Jahr 2022 zur Gänze aus“, ergänzt Clemens Klinglmair.