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Deloitte Oberösterreich: Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende
Explodierende Energiepreise und steigende Zinsen zur Bekämpfung der Inflation belasten Österreichs Wirtschaft. Zudem wird der Wettbewerb um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des anhaltenden Arbeitskräftemangels immer intensiver. Der Gesetzgeber hat auf diese Herausforderungen reagiert. Was Betriebe jetzt beachten müssen und welche steuerlichen Entlastungen sie vor Jahresende noch mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte zusammengefasst.
Steyr/Wien, 13. Dezember 2022 – Auch heuer gibt Deloitte wieder einen Überblick zu den wichtigsten steuerlichen To-do’s, die Unternehmen vor dem neuen Jahr noch angehen sollten. „Aus Steuersicht spannend sind in diesem Jahr vor allem Maßnahmen wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie. Aber auch die Liquiditätsplanung und die Energiekosten sollten die Betriebe aktuell unbedingt ins Auge fassen“, rät Clemens Klinglmair, Partner bei Deloitte Oberösterreich.
Mitarbeitergewinnbeteiligung in Betracht ziehen
Seit 1.1.2022 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit EUR 3.000,- jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. „Zu letzteren zählen beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung können zudem auch variabel vereinbarte Vergütungen steuerfrei ausbezahlt werden“, erklärt der Deloitte Steuerexperte.
Vorteile der Teuerungsprämie nutzen
Bis zu EUR 3.000,- können im Jahr 2022 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe EUR 3.000,- nicht übersteigen. Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter macht sich das besonders bezahlt.
Beim Energiekostenzuschuss schnell sein
Um die rasant gestiegenen Energiekosten abzufedern, wurde der Energiekostenzuschuss von insgesamt 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Für diese Förderung musste bis zum 28. November 2022 eine Voranmeldung erfolgen. Diese stellt sicher, dass dem Unternehmen ein Zeitraum für die Antragstellung zugewiesen wird. Doch Achtung: Während der Zeitraum für die eigentliche Antragstellung noch bis zum 15. Februar 2023 läuft, gilt das First-Come-First-Serve-Prinzip: „In der Praxis heißt das, dass das verfügbare Förderungs-Budget in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben wird. Eine ehestmögliche Antragstellung ist also sinnvoll, um nicht zu riskieren, dass die Fördermittel bereits aufgebraucht sind“, betont Klinglmair.
Arbeitsplatzpauschale für Selbständige geltend machen
Erstmals können ab Veranlagung 2022 auch Selbständige die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich geltend machen. Bis zu EUR 1.200,- können pauschal für Miete, Strom und Heizung geltend abgesetzt werden. „Voraussetzung dafür ist allerdings, dass weder im Zuge einer betrieblichen Tätigkeit noch im Rahmen einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit mit Einkünften über EUR 11.000,- ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird“, so der Steuerberater. „Ausgaben für Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker sind davon jedenfalls nicht erfasst. Sie bleiben neben dem Pauschale abzugsfähig.“
Spenden als Betriebsausgabe schreiben
Spenden an gemeinnützige, spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahres begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind natürlich möglich, aber steuerlich nicht mehr abzugsfähig.
Hilfe für die Ukraine unbegrenzt absetzen
Viele heimische Unternehmen haben für die Ukraine im letzten Jahr Hilfeleistungen in Form von Geld- oder Sachwerten erbracht. Anders als bei üblichen Spenden kann die Hilfe bei kriegerischen Auseinandersetzungen ohne betragsmäßige Begrenzung steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine gewisse Werbewirksamkeit der Hilfeleistung. „Das Finanzministerium hat hier allerdings keine allzu hohen Ansprüche. Schon die Information in der Auslage an der Kundenkasse oder auf der Homepage ist ausreichend“, weiß Clemens Klinglmair.
Bilanzen und Liquiditätsmaßnahmen planen
Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Seit dem letzten Jahr besteht die Möglichkeit, die steuerliche Bemessungsgrundlage durch den Ansatz von pauschal gebildeten Forderungswertberichtigungen und Verbindlichkeitsrückstellungen zu reduzieren. Bei der Planung darf jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten COVID-19-Förderungen nicht steuerfrei sind und die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend erhöhen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2023 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. Ab 1. Oktober 2023 unterliegen noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen von 2022 einer sogenannten Anspruchsverzinsung. Diese Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet und belaufen sich aufgrund der Zinserhöhungen bereits auf 3,38 %. Die Einbeziehung der Zinserhöhungen in die Liquiditätsüberlegungen sind jedenfalls ratsam.
Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick:
- Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
- Mit 31.12.2022 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2015 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
- Mit 31.12.2022 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2012 ein.
- Bis 31.12.2022 kann die Energieabgabenvergütung 2017 noch beantragt werden.
- Die coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 endet am 31.12.2022.