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Mit Nachdruck: Österreichische Unternehmen fordern Diskriminierungsschutz für LGBTQIA+ Community

Die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung ist bislang nicht vom österreichischen Gleichbehandlungsgesetz erfasst – und findet leider nach wie vor statt. So sorgte Anfang letzten Jahres der Fall eines Hoteliers für Aufsehen, da dieser öffentlich machte, keine homosexuellen Gäste zu dulden. Auf Initiative von Deloitte Österreich setzen sich im Rahmen der Petition „Levelling Up“ deshalb zahlreiche namhafte Unternehmen für einen umfassenden Diskriminierungsschutz der LGBTQIA+ Community ein.

Wien, 15. Juni 2023 – Inklusion und Diversität sind Grundpfeiler einer gleichberechtigten Gesellschaft – und auch zentrale Erfolgsfaktoren für nachhaltiges Wirtschaften. Die Tatsache, dass das österreichische Gleichbehandlungsgesetz beim öffentlichen Anbieten von Gütern und Dienstleistungen die sexuelle Orientierung als unzulässigen Diskriminierungsgrund ausklammert, ist ein Versäumnis, das dringend ausgeglichen werden muss. Deshalb fordert Deloitte Österreich gemeinsam mit Anyline, Bank Austria, Bayer, byrd, EBCONT communication, Erste Group, EY, IKEA, Medizinische Universität Wien, Microsoft, PwC, RX, SAP, TU Wien, Wolf Theiss und WU Wien eine entsprechende Anpassung der aktuellen Rechtslage.

„Bereits vor einem Jahr haben wir mit unserer Petition die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes gefordert. Bisher wurde an der gesetzlichen Situation aber nichts geändert, dabei ist das Thema aktueller denn je“, betont Harald Breit, CEO von Deloitte Österreich. „In einigen Ländern wurden höchstbedenkliche Schritte gesetzt, die die Sicherheit von homosexuellen Personen ernsthaft gefährden. Österreich sollte hier eine Vorbildfunktion einnehmen und jetzt ein klares Zeichen setzen. Denn Diskriminierung – egal in welcher Form – darf keinen Platz in unserer Gesellschaft haben.“

 

Dringende Anpassung des Gleichbehandlungsgesetzes gefordert

Laut dem Bundesgesetz über die Gleichbehandlung ist die Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und ethnischer Zugehörigkeit verboten. Die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, aber auch aufgrund der Religion oder Weltanschauung und des Alters, ist jedoch noch immer rechtlich zulässig. Lediglich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gilt auch für diese Bereiche ein Diskriminierungsschutz – beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen hingegen nicht.

Ein Beispiel: In der Praxis bedeutet das, dass zwei Männern eine Wohnung wegen Vorurteilen gegenüber reinen Männerhaushalten nicht verweigert werden darf – denn das würde unter die verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts fallen. Stellt sich allerdings heraus, dass die Männer ein Paar sind, ist die Verweigerung des Mietverhältnisses laut Gesetz sehr wohl zulässig. Denn aktuell greift der Diskriminierungsschutz nicht bei Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung.

„Wir schreiben das Jahr 2023. Es kann nicht sein, dass hierzulande ein Vermieter einer ganzen Personengruppe ein Mietverhältnis verweigern darf und dafür rechtlich nicht belangt werden kann. Für echte Chancengleichheit braucht es einen klaren rechtlichen Rahmen – und dieser sollte von der Politik schnellstmöglich geschaffen werden“, fordert Harald Breit abschließend.

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