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Steuertipps für Privatpersonen zum Jahresende

Schleppende Lohnverhandlungen und die Teuerung drücken auf die Stimmung der Österreicherinnen und Österreicher. Umso wichtiger ist es heuer kurz vor dem Jahreswechsel noch steuerliche Angelegenheiten zu klären und sich etwaige steuerliche Entlastungen zu sichern. Wie Privatpersonen noch vor Jahresende Steuern sparen können, verrät Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.

Wien, 7. Dezember 2023 – Zum Jahreswechsel gibt es einige Möglichkeiten, um steuerliche Ausgaben abzusetzen. „Privatpersonen sollten sich jetzt Zeit nehmen, um ihre Steuerangelegenheiten zu erledigen. Nach wie vor bestehen rund um Home Office Absetzmöglichkeiten, die oft nicht genutzt werden. Weiters kann 2023 erstmals auch ein Öffi-Ticket mit dem Pendlerpauschale kombiniert werden“, so Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.

 

Steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer als Werbungskosten

Die Möglichkeit, sämtliche Kosten wie beispielsweise Miete, Strom oder die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände für ein Arbeitszimmer abzusetzen, besteht nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. In der Vergangenheit hat das Finanzamt diese Voraussetzung nur bei sehr wenigen Berufsbildern wie Gutachtern, Schriftstellern oder Teleworkern ohne arbeitgebereigenen Arbeitsplatz als erfüllt angesehen. „Seit Inkrafttreten des Home-Office-Pakets muss Home Office zwischen Dienstgeber und Dienstnehmenden schriftlich vereinbart werden. Wird dabei geregelt, dass zwingend mehr als 50 % der Arbeitszeit im Home Office zu arbeiten ist, kann der Nachweis, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, leichter erbracht werden“, erklärt der Steuerexperte.

 

Home-Office-Pauschale und Differenzwerbungskosten für Remote Working

Für Fälle, in denen kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt, kann das Home-Office-Pauschale geltend gemacht werden. Dabei kann der Dienstgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Home Office EUR 3,- pro Tag steuerfrei an seine Dienstnehmenden ausbezahlen. Der maximale jährliche Betrag beläuft sich folglich auf EUR 300,-. „Ein Tipp von Deloitte dazu: Leistet der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder nicht die vollen EUR 3,- pro Tag, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als sogenannte Differenzwerbungskosten steuerlich abgesetzt werden“, weiß Wilfried Krammer.

 

Arbeitsmittel als Werbungskosten

Privatpersonen können Ausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die überwiegend beruflich genutzt werden, steuerlich geltend machen. Betragen die Anschaffungskosten von solchen abnutzbaren Gegenständen mehr als EUR 1.000,- (inkl. USt), dürfen diese jedoch nur über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung abgesetzt werden. Anschaffungen noch vor dem Jahresende lohnen sich daher steuerlich, da jedenfalls noch eine Halbjahresabschreibung zusteht. Doch Vorsicht: Anschaffungskosten von digitalen Arbeitsmitteln wie beispielsweise Computer, Laptop, Maus, Drucker und Webcams müssen um das Home-Office-Pauschale gekürzt werden.

 

Ergonomisch geeignetes Mobiliar

Hat man 2023 mindestens 26 Tage im Home Office gearbeitet, können zusätzlich Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Tischlampen steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig dabei: Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,- beschränkt.

 

Pendlerpauschale und Öffi-Ticket

Wurden bisher die Kosten für ein Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber ersetzt, war das Pendlerpauschale für diese Fahrtstrecke ausgeschlossen. Ab 2023 wird das Pendlerpauschale nur mehr um den Wert des zur Verfügung gestellten Öffi-Tickets gekürzt und der Differenzbetrag kann steuermindernd abgesetzt werden. Zum Jahresende sollte man daher prüfen, ob einem nicht doch die Berechtigung auf das Pendlerpauschale zusteht. Die Höhe ist dabei sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Anzahl der Pendler-Tage abhängig. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt. „Wurde das Pendlerpauschale nicht im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt, kann eine Beantragung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. Die Geltendmachung zahlt sich 2023 besonders aus, da für den Zeitraum Jänner bis Juni die Sätze des Pendlerpauschales um 50 % erhöht wurden“, ergänzt Wilfried Krammer.

 

Freiwilligenpauschale

Ab dem neuen Jahr können alle gemeinnützigen Einrichtungen das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale in Höhe von maximal EUR 30,- pro Kalendertag und maximal EUR 1.000,- im Kalenderjahr steuerfrei an freiwillige Helfer ausbezahlen. Mildtätige Einrichtungen können das große Freiwilligenpauschale von maximal EUR 50,- pro Kalendertag und maximal EUR 3.000,- im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlen. Auf Grund der Steuerfreiheit ab 2024 sollte der Zufluss derartiger Aufwandsentschädigungen in das neue Jahr verschoben werden.

 

Aktien- und Kryptogewinne

Im Zuge des Hypes rund um Artifical Intelligence haben sich die Aktien der Chiphersteller wie etwa Nvidia seit Jahresbeginn teilweise verdreifacht. Gewinnmitnahmen noch vor Jahresbeginn machen steuerlich insbesondere dann Sinn, wenn Verluste aus anderen Aktienpositionen oder Kryptowährungen realisiert werden können. Dadurch können die Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und die Kapitalertragsteuerlast reduziert werden. Auch der Kryptofrühling dürfte eingeläutet sein: So haben Kryptowährungen wie zum Beispiel Solana 2023 um mehr als 400 % an Wert zugelegt. Möchte man Gewinne absichern, ohne dabei eine Besteuerung auszulösen, können volatile Kryptowährungen steuerfrei gegen weniger volatile Kryptowährungen wie beispielsweise Stablecoins getauscht werden.

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