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Registrier­kassen- und Beleg­erteilungs­pflicht

Mit dem am 14.8.2015 kundgemachten Steuerreformgesetz 2015/16 wurde unter anderem eine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt, welche der Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen dienen soll.

Registrierkassenpflicht.

Ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) ist eine Einrichtung zur Erfassung von Geschäftsvorfällen, welche über eine technische Sicherheitslösung mittels der jeweiligen Signaturerstellungseinheit manipulationssicher im Datenerfassungsprotokoll aufgezeichnet werden. Die Verpflichtung zur Einführung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkassenpflicht) ist im neu eingeführten § 131b BAO geregelt. Die Pflicht zur Einführung einer Registrierkasse gilt für Betriebe mit einem Jahresumsatz von mindestens EUR 15.000, sofern die Barumsätze dieses Betriebs EUR 7.500 überschreiten. Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt sowie Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, die Hingabe von Barschecks oder an Geldes statt angenommener Gutscheine. Nicht als Barumsätze gelten daher beispielsweise Zahlungen mittels Erlagschein oder elektronische Überweisungen. Für die Festlegung von Einzelheiten zu den technischen Vorgaben wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen. Aufwendungen für die Neuanschaffung oder Umrüstung eines Aufzeichnungssystems können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zusätzlich steht eine Prämie von EUR 200 pro neuem oder umgerüstetem Kassensystem zu.

Belegerteilungsverpflichtung.

Durch die in § 132a BAO geregelte Belegerteilungsverpflichtung soll die Floskel „Brauchen Sie eine Rechnung?“ künftig der Vergangenheit angehören. Die Verpflichtung zur Belegerteilung gilt für Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Diese haben dem in bar zahlenden Kunden einen Beleg über die empfangenen Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen, wobei der Begriff der Barzahlung jenem in § 131b BAO entspricht. Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren.

Erforderliche Angaben.

Die Belege haben zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens,
  • eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles,
  • den Tag der Belegausstellung,
  • die Menge der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistungen sowie
  • den Betrag der Barzahlung.

Der Leistungsempfänger ist nach § 132a BAO verpflichtet den Beleg entgegenzunehmen, wobei ein Verstoß gegen diese Verpflichtung keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll durch die Mitnahmeverpflichtung die Belegausstellungskultur gestärkt werden. Verstößt der Unternehmer gegen die Belegausstellungspflicht, ist dies als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis EUR 5.000 strafbar.

Ausnahmen

Der Finanzminister wird in § 131 Abs 4 ermächtigt, durch Verordnung Erleichterungen von den Pflichten nach §§ 131b, 132a BAO festzulegen. Voraussetzung für eine Erleichterung ist, dass die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar wäre und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird. Des Weiteren sind Erleichterungen nur zulässig:

  • für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000 je Betrieb; bei höheren Umsätzen kann eine Ausnahme für Betriebe gemacht werden, die ihren Geschäftsbetrieb nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausführen (sogenannte „kalte Hände-Regelung“),
  • für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften,
  • für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten oder
  • für Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt.

Außerdem ist die Losungsermittlung mittels Kassasturz künftig nur mehr auf Basis der kalte Hände-Regelung zulässig.

Registrierkassenpflicht
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