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Wissenswertes zur Pendlerpauschale ab Juli 2023 und das Start-Up Förderungsgesetz ab Jänner 2024

Im folgenden Beitrag informieren wir Sie über wesentliche Änderungen, die in der Personalverrechnung von Bedeutung sind.

Highlight 1 – Pendlerpauschale

Zwischen Mai 2022 und Juni 2023 stand vorübergehend ein Pendlereuro in Höhe von jährlich EUR 8,00 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pendlerpauschale hat. Darüber hinaus wurde die Pendlerpauschale befristet um 50% erhöht.


Ab Juli 2023 gelten nun wieder die ursprünglichen Werte des Pendlereuros und der Pendlerpauschale. Es steht sodann ein Pendlereuro in Höhe von EUR 2,00 pro Kilometer sowie eine Pendlerpauschale mit folgenden Werten zu:


Die kleine Pendlerpauschale:

Bei einer Fahrtstrecke von Ab Juli 2023:

 

  • mindestens 20 km bis 40 km = EUR 58,-
  • mehr als 40 km bis 60 km = EUR 113,-
  • mehr als 60 km = EUR 168,-

 

Die große Pendlerpauschale:

Bei einer Fahrtstrecke von Ab Juli 2023

 

  • mindestens 2 km bis 20 km = EUR 31,-
  • mehr als 20 km bis 40 km = EUR 123,-
  • mehr als 40 km bis 60 km = EUR 214,-
  • mehr als 60 km = EUR 306,-

 

Highlight 2 – Start-up Förderungsgesetz

Das Start-up-Förderungsgesetz wurde am 26. Mai 2023 in Begutachtung geschickt. Es soll damit ein eigener Steuervorteil für Start-Up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen geschaffen werden.

Bislang bestehen pro Mitarbeiter:in und Jahr Steuerbefreiungen für Mitarbeiter:innenbeteiligungen in Höhe von bis zu EUR 3.000,00 für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw. EUR 4.500, 00 bei Mitarbeiter:innenbeteiligungsstiftungen. Aufgrundmangelnder Liquidität in der Anfangsphase sind Start-Ups wirtschaftlich oft nicht in der Lage, ein Bonussystem für hochqualifizierte Arbeitnehmer:innen zu implementieren. Zu diesem Zwecke könnten Start-ups Kapitalanteile an ihre Mitarbeiter:innen abgeben. In der Praxis tritt dabei häufig das Problem des sog. „Dry Income“ auf: Im Hinblick auf die dem Arbeitnehmenden gewährten Anteile, die den bestehenden Steuerfreibetrag übersteigen, müssen im Zuge der Personalverrechnung Lohnabgaben (d.h. u.a. erfolgt beim Dienstnehmenden auch ein Lohnsteuerabzug) entrichtet werden, obwohl kein dementsprechender Geldzufluss stattfindet. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Nettoeinkommen des Dienstnehmenden massiv reduziert wird.

 

Besteuerungsaufschub geplant

Unter bestimmten Voraussetzungen soll künftig im Rahmen des Start-up-Förderungsgesetzes ein Besteuerungsaufschub gewährt werden. Demnach soll entgegen den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes nicht davon ausgegangen werden, dass der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen zum Zeitpunkt der Abgabe der Anteile entstanden ist. Ein Zufluss des geldwerten Vorteils soll vielmehr erst dann erfolgen, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt.

 

Voraussetzungen der Mitarbeiter:innenkapitalbeteiligung

Die Regelung zu Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen soll nur für die unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen anwendbar sein. Die Besteuerung findet bei Eintreten folgender Umstände statt:

  • Die Anteile werden nur unentgeltlich an Arbeitnehmer:innen gewährt und es müssen sachliche, betriebsbezogene Gründe vorliegen.
  • Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen.
  • Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
  • Die Übertragung der Beteiligung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (Vinkulierung).
  • Der:die Arbeitnehmer:in darf nicht mit mehr als 10 % am Kapital beteiligt sein.
  • Es dürfen nicht mehr als 100 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sein und der jährliche Umsatzerlös darf nicht mehr als EUR 40 Millionen betragen.
  • Die Anteile werden innerhalb von 10 Jahren ab der Gründung des Unternehmens begeben.

Der Besteuerungsaufschub gilt grundsätzlich bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile. Darüber hinaus gibt es weitere Gründe für die „vorzeitige“ Besteuerung wie z. B. die Aufhebung der Vinkulierung, die Beteiligung von über 10% am Kapital, der Tod des:der Arbeitsnehmer:in oder die Liquidation des Unternehmens. Die Besteuerung findet ebenso bei Beendigung des Dienstverhältnisses statt. Diese kann allerdings vermieden werden, sofern Unternehmenswert-Anteile vorliegen und wenn der Arbeitgeber dies am Lohnzettel des:der Arbeitnehmer:in aufnimmt und für die Entrichtung der Steuer haftet. Der Zufluss tritt dann erst bei späterer Veräußerung der Anteile, Aufhebung der Vinkulierung, Tod oder Wegzug des:der Arbeitnehmer:in auf.

Der geldwerte Vorteil soll nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiter:innenbeteiligung zu 75 % grundsätzlich mit einem festen Satz in Höhe von 27,5 % als sonstiger Bezug erfasst werden, wenn das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert hat.


Fazit

Die Regelung soll für Anteile gelten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden, und erstmalig beim Lohnsteuerabzug 2024 oder der Einkommensteuerveranlagung 2024 anzuwenden sein.

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