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Neue gesetzliche COVID-19 Maßnahmen
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bei Geldbuße zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO verpflichtet
Aufgrund der neuen gesetzlichen Maßnahmen sind Bezirksverwaltungsbehörden nunmehr ermächtigt, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Name und erforderliche Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme wegen COVID-19 betroffenen Person, die in ihrem/seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen. Voraussetzung dafür ist, dass dies für die Versorgung der Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister dürfen die erhaltenen Daten zu keinem anderen Zweck verarbeiten und müssen geeignete Datensicherheitsmaßnahmen treffen. Sobald die Versorgung dieser Personen nicht mehr notwendig ist, müssen die Daten unwiederbringlich gelöscht werden. Da sich diese Pflichten eindeutig an Bürgermeisterinnen und Bürgermeister richten, agieren diese als datenschutzrechtlich Verantwortliche. Dies verpflichtet sie zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO.
Besonders brisant an der neuen Regelung ist, dass Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Gegensatz zu Behörden, öffentlichen Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben mit hohen Strafen zu rechnen haben. Sie sind daher gut beraten, sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und des DSG im Zusammenhang mit dem neuen § 3a EpidemieG zu implementieren und einzuhalten.
Dies gilt umso mehr, da es hier auch um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten geht, für die ein besonders hohes Schutzniveau gilt. Die Implementierungen müssen vor der ersten Übermittlung von Daten durch die Bezirksverwaltungsbehörden erfolgt sein.
Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte | Deloitte Legal bietet aus aktuellem Anlass ein Servicepaket speziell für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Dieses umfasst:
- die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses nach Art 30 DSGVO
- die Erstellung einer Datenschutzfolgenabschätzung nach Art 35 DSGVO
- die Erstellung eines Informationsblatts nach Art 13/14 DSGVO
- Allfälliger Abschluss von Auftragsverarbeiterverträgen mit Dienstleistern gemäß Art 28 DSGVO
- Verpflichtungen des Bürgermeisterstabs auf das Datengeheimnis nach § 6 DSG
- Erhebung der Prozesse im Rahmen einer Telefon/Videokonferenz, um sicherzustellen, dass die Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden
- Sicherstellung, dass die Daten nach Zweckerfüllung vollständig und unwiederbringlich gelöscht werden
Alle Implementierungsleistungen erfolgen rasch, pragmatisch und remote, sodass binnen weniger Stunden oder Tage (je nach Verfügbarkeit) für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zu einem Pauschalpreis ein rechtssicherer Rahmen gewährleistet ist.
Wir freuen uns, wenn die Expertinnen und Experten von Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte | Deloitte Legal Sie bei der Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen unterstützen dürfen.