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E-Mails im Spamordner

In einer vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung (3 Ob 224/18i) des Obersten Gerichtshofs (OGH) setzte sich dieser mit der in Praxis wichtigen Frage auseinander, ob E-Mails, die nicht im normalen Eingangsordner, sondern im Spamordner des Empfängers gelandet sind, diesem dennoch als (in rechtlicher Hinsicht) zugegangen gelten.

Der relevante (und etwas verkürzt dargestellte) Sachverhalt ist rasch erklärt: Das beklagte Ehepaar war am Kauf eines Reihenhauses interessiert, das vom klagenden Maklerunternehmen angeboten war. Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch das Ehepaar, schickte das Maklerunternehmen noch am selben Tag per E-Mail ein Angebot, das (unter anderem) auch über die Rücktrittsrechte (nach dem FAGG und KSchG) belehrte. Dieses E-Mail landete im Spamordner des Ehepaars. Sodann kam es zur Besichtigung, in deren Rahmen das Maklerunternehmen auf das E-Mail aufmerksam machte. Das Ehepaar kaufte das Reihenhaus und trat, um sich die Maklerprovision zu ersparen, binnen 14 Tagen nach erfolgter Besichtigung vom Maklervertrag zurück. Das Maklerunternehmen klagte daraufhin die Maklerprovision ein.

Das Ehepaar vertrat dabei die Ansicht, dass für den Beginn der (nach FAGG relevanten) 14-tägigen Rücktrittsfrist der Besichtigungstermin entscheidend war. Das Maklerunternehmen hingegen sah vielmehr die Zusendung des E-Mails als entscheidend an, womit der Rücktritt des Ehepaars verspätet gewesen wäre. Dem entgegnete das Ehepaar, dass die Zusendung des E-Mails ohne Bedeutung sei, da dieses lediglich im Spamordner eingelangt war und das Ehepaar davon erst nach entsprechendem Hinweis im Rahmen der Besichtigung Kenntnis erlangte.

Die Entscheidung des OGH fiel kurz und unmissverständlich aus. Für den Zugang von E-Mails ist entscheidend, ob sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt sind. Tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten ist dafür nicht erforderlich, alleine die Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen ist ausreichend. Da auch der Spamordner Teil des E-Mail-Postfachs ist, gilt ein E-Mail somit im rechtlichen Sinn auch dann als wirksam zugestellt, wenn es im Spamordner landet und der Empfänger keine Kenntnis davon erlangt. In der Sache selbst bedeutete dies, dass die 14-tägige Rücktrittsfrist bereits mit Eingang des E-Mails im Spamordner zu laufen begonnen hatte und somit die Rücktrittserklärung des Ehepaars verspätet war, das Ehepaar musste die Maklerprovision bezahlen.  

In Praxis bedeutet dies, dass dem Inhalt von Spamordnern jedenfalls die notwendige Aufmerksamkeit entgegenzubringen ist. Keinesfalls gilt jetzt noch die „Ausrede“, man hätte von einem E-Mail nichts gewusst, weil es im Spamordner gelandet war. Auch E-Mails im Spamordner gelten als rechtlich zugegangen, Inhalte der Spamordner sind daher regelmäßig zu prüfen.

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