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EuGH: Hinweise auf Streitbeilegungsverfahren in den AGBs ein Muss?

Die Hinweispflicht über Stellen zur alternativen Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist wohl den meisten Online-Händlern bekannt. Neu ist, dass diese Pflicht nicht nur Online-Händler treffen kann.

Zum Ausganspunkt der Entscheidung: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (DAÄB) stellt auf ihrer Unternehmenswebsite diverse Informationen zu ihren Produkten zur Verfügung. Diese Informationen beinhalten unter anderem die AGBs der DAÄB zum Verkauf ihrer Produkte. Über die Website selbst ist kein Vertragsabschluss bzw Kauf möglich. Sowohl im Impressum der Website sowie auf der Rückseite des Preis- und Leistungsverzeichnisses der DAÄB, welches der Kunde bei Vertragsabschluss erhält, befindet sich der Hinweis zur alternativen Streitbeilegung – in den auf der Website abrufbaren AGBs selbst hingegen nicht. Die Deutsche Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass Hinweise zur alternativen Streitbeilegung zwingend in den abruf- baren AGBs beinhaltet sein müssen. Während das Landesgericht Düsseldorf die Klage der Verbraucherzentrale noch abwies, legte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Europäische Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie sowie zu den deutschen Umsetzungsnormen vor.

Mit seiner hoch aktuellen Entscheidung C-380/19 vom 25. Juni 2020 stellte der EuGH nun klar, dass bereits die Abrufbarkeit bzw Möglichkeit zum Download der AGBs für Kauf- oder Dienstleistungsverträge über die Website die Hinweispflicht in den AGBs auslöst und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern über die Website möglich ist oder nicht. Dass die Hinweise zur alternativen Streitbeilegung im Impressum sowie auf der Rückseite des Preis- und Leistungsverzeichnis enthalten waren, reichte dem EuGH nicht, da es Verbrauchern im Fall einer Streitigkeit möglich sein muss, rasch und bereits vor Vertragsschluss herauszufinden, welche Stellen zur alternativen Streitbeilegung für ihre Beschwerde zuständig sind und ob eine Bereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Verfahren vorhanden ist.

Doch was bedeutet diese Entscheidung für österreichische Unternehmen?Unternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen. Soweit sich für bestimmte Branchen eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung ergibt, oder sofern Unternehmen sich freiwillig zu einer solchen Teilnahme verpflichten, ist nun aber klar, dass die auf der Website allenfalls abrufbare AGBs den Hinweis auf die alternative Streitbeilegung jedenfalls beinhalten müssen – und zwar unabhängig davon, ob über die Website ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern überhaupt möglich ist, und unabhängig davon, ob bereits an anderer Stelle auf der Website ein Hinweis auf die alternative Streitbeilegung veröffentlicht ist.

Der Hinweis in den AGBs hat die Bereitschaft zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung, eine E-Mail-Adresse für Beschwerden sowie den Link zu einer Streitbeilegungsstelle zu beinhalten. Verstöße können sowohl zu Verwaltungsstrafen als auch zu lauterkeitsrechtlichen Abmahnungen bzw Unterlassungsklagen führen.

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