Frau mit grünem Regenschirm

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Gesetzesänderungen bei der Übernahme von Organfunktionen

Mit 10. Jänner 2019 (BGBl. I Nr. 8/2019) ist eine Gesetzesänderung zu § 35 Abs 2 ASVG in Kraft getreten, wonach bei der Überlassung zur Übernahme von Organfunktionen innerhalb eines Konzerns die beschäftigende Gesellschaft ausdrücklich nicht als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber gilt. Die neue Regelung ist nach dem Gesetzeswortlaut auf Arbeitskräfteüberlassungen innerhalb von Zusammenschlüssen rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung anzuwenden und erfasst auch Körperschaften öffentlichen Rechts.

Ursprung dieser gesetzlichen Normierung war das vieldiskutierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. September 2017 (Ro2014/08/0046). In diesem hat der VwGH – wie bereits in vorhergehenden Erkenntnissen – erneut ausgesprochen, dass bei einer Geschäftsführer-Überlassung im Konzern die beschäftigende Gesellschaft auch zum sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeber werden kann. Die Folge war große Rechtsunsicherheit und das Risiko einer etwaigen Doppel- bzw. Mehrfachversicherung (mit der Konsequenz, dass für sämtliche Dienstverhältnisse Sozialversicherungsbeiträge jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage abzuführen sind).

Die neue gesetzliche Regelung schafft nun für die Zukunft Rechtssicherheit und schließt sich der vorherrschenden Literatur und gängigen Praxis an, welche auch schon in der Vergangenheit davon ausgingen, dass bei der Überlassung zur Übernahme einer Organfunktion innerhalb eines Konzerns nur der Überlasser der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeber ist und kein zusätzliches sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis entsteht. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass mit dem Beschäftiger kein eigener Dienstvertrag eingegangen wird.

Anzumerken ist, dass im neuen Gesetzestext keine Rückwirkung vorgesehen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage halten aber fest, dass der neue Gesetzestext die Auffassung der herrschenden Lehre und Praxis nunmehr klarstellen soll. Insofern ist anzunehmen, dass auch in künftigen Lohnabgabenprüfungen (für Zeiträume vor der gesetzlichen Normierung) eine Anlehnung an diese Rechtsansicht erfolgen wird.

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