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Willhaben, Airbnb und Co. geben bestimmte Informationen ihrer User jetzt an das Finanzamt weiter!

Durch die Einführung des Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes (DPMG) wurde in Österreich eine zusätzliche Form des zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausches in Steuersachen bewirkt. Betreiber:innen von sogenannten digitalen Plattformen mit Österreichbezug im Sinne des DPMG sind seit der Umsetzung der EU-Vorgaben zur Meldung von (ertragsteuerlich) relevanten und weiterführenden Informationen über meldepflichtige Anbieter:innen auf ihren Plattformen an das hierfür zuständige Finanzamt Österreich verpflichtet. Zumal die gemeldeten (Einkünfte-)Daten einem automatischen Informationsaustausch mit anderen EU-Steuerverwaltungen unterliegen, sollen dadurch Steuerumgehung, -vermeidung und -betrug im Umfeld der Onlineplattformen und dessen Auswirkungen eingedämmt werden, um so zur Herstellung einer fairen, effizienten und nachhaltigen Besteuerung beizutragen und anbieterbezogene Einkünfte ordnungsgemäß zu veranlagen.

Das DPMG sieht vor, dass Betreiber:innen einer digitalen Plattform die Umsätze eines:r Anbieters:Arbeiterin (zum Beispiel Verkäufer:innen oder Vermieter:innen) an die Finanzbehörden melden, wenn auch die Zahlung nachweislich über diese Plattform erfolgt. §13 Abs 1 DPMG konkretisiert die zu meldenden Informationen über den:die meldende:n Plattformbetreiber:in selbst (Z 1 bis 3), rechtsformübergreifend zu meldende Informationen betreffend jede:n meldepflichtige:n Anbieter:in, der:die eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat (Z 4), Informationen betreffend jede:n meldepflichtige:n Anbieter:in, der:die eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat (Z 5), und Informationen betreffend jede:n meldepflichtige:n Anbieter:in, der ein:e Rechtsträger:in ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat (Z 6). Die Plattformmeldeverpflichtung ist eine Meldeverpflichtung und keine Steuerabfuhrverpflichtung.

Eine jährliche Meldung der taxativ aufgezählten Informationen gemäß §13 Abs 1 DPMG über den:die Plattformbetreiber:in und die auf seiner:ihrer Plattform aktiven meldepflichtigen Anbieter:innen hat an das Finanzamt Österreich, erforderlich bis spätestens zum 31.1 eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, zu erfolgen. Die erstmalige Meldung hatte somit spätestens am 31.1.2024 für den Meldezeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 elektronisch (im XML- Format) zu erfolgen. Der Einstieg in das Portal für Digitale Plattformen erfolgt im FinanzOnline.

Grundsätzlich gibt es vier Arten von angebotenen Leistungen, bei denen das DPMG greift:

  1. die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (zum Beispiel jede Form von Airbnb);
  2.  das Erbringen persönlicher Dienstleistungen (zum Beispiel das Buchen und Bezahlen eines:r Handwerkers/Handwerkerin über eine Plattform);
  3. das Anbieten von Waren (zum Beispiel Ebay) sowie
  4. die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (Car- und Ridesharing).

Die beiden wesentlichen Voraussetzungen für den Anwendungsbereich einer relevanten Tätigkeit im Sinne des DPMG sind somit das Vorliegen einer bestimmten Tätigkeitsart und deren Vergütung. Von der Meldepflicht ausgenommen ist zum Beispiel, wenn innerhalb eines Jahres weniger als 30 Warenverkäufe über die Plattform abgewickelt werden und der Gesamtbetrag
der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütungen für diese Warenverkäufe EUR 2.000 nicht übersteigt.

Das DPMG gilt für digitale Plattformbetreiber:innen sowie für jene dort befindlichen Anbieter:innen, die auch die Zahlung über diese Plattform abwickeln. Nicht betroffen sind alle Personen, die die auf der Plattform angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen, und Anbieter:innen, die für ihre Leistungen außerhalb der Plattform vergütet werden. Greift das DPMG, muss man von dem:r Plattformbetreiber:in darüber informiert werden, wenn diese:r Daten an die Finanzbehörden übermittelt.

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann bei Vorsatz mit Geldstrafe iHv. bis zu EUR 200.000 und bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000 betragen. Eine Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist ausgeschlossen.

Der Aufbau des DPMG ist durchaus komplex, zudem bestehen in Einzelfragen (noch weiterhin) Unklarheiten und diverse Auslegungsschwierigkeiten. Für weiterführende Informationen und Beratung im Zusammenhang mit dem DPMG stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

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