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Rechtstipp

UWG-Novelle 2018: Was gibt es Neues? Was ist dabei zu beachten?

Bisher hatten die Gerichte im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Geschäftsgeheimnis vorlag, nunmehr sieht der Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über unlauteren Wettbewerb (UWG) in seinem neuen § 26b eine Legaldefinition vor: als Geschäftsgeheimnis gilt eine Information, die

  • geheim ist, da sie weder allgemein bekannt, noch ohne weiteres zugänglich ist
  • von wirtschaftlichem Wert ist und
  • vom rechtmäßigen Inhaber durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist.

Diese letzte Voraussetzung könnte in der Praxis zu Problemen führen. Informationen, die nicht sorgfältig geheim gehalten wurden, sind nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle womöglich nicht mehr geschützt. Daher sollten geeignete Maßnahmen gesetzt werden, um die Geheimhaltung sicherzustellen und diese auch im Detail dokumentiert werden, um möglichen Argumenten, die Sicherungsmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, vorzubeugen.

Mögliche Maßnahmen sind: Weitergabe von Geheimnissen nur an ausgewählte Personen, IT-Sicherungsmaßnahmen,
Mitarbeitergespräche, nachvollziehbare Dokumentationen und die Einschränkung von Arbeitsschritten auf bestimmte Personen. Notwendig sind auch klare Vertraulichkeitsbestimmungen in den Dienstverträgen, da diese auch über die Dauer des Vertrags hinausreichen.

Eine weitere geplante Änderung betrifft die Wahrung der Vertraulichkeit in Gerichtsverfahren. Bisher schien für Unternehmer die Gefahr groß, dass im Verlauf von Privatanklageverfahren das zu schützende Geschäftsgeheimnis erst recht offengelegt würde. Um dies zu vermeiden sieht der UWG-Entwurf zwei Optionen vor:

  • Das (behauptete) Geschäftsgeheimnis ist im Verfahren nur soweit offenzulegen, als es für das Verfahren unumgänglich ist, oder
  • das Gericht stuft das (behauptete) Geschäftsgeheimnis als vertraulich ein und verpflichtet alle am Verfahren beteiligte Personen zu dessen Geheimhaltung.

Einerseits wird es in Zukunft demnach etwas schwieriger werden, das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses zu belegen, andererseits wird das Gerichtsverfahren einen umfassenderen Schutz bieten.

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