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Deutsches Gesetz zur Krisenfrüherkennung tangiert auch österreichische Unternehmen

Am 01. Jänner 2021 trat das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Deutschland in Kraft. Diese Novelle betrifft Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer juristischer Personen – also sowohl GmbH-GeschäftsführerInnen als auch zur Geschäftsführung berufene Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer OHG, KG oder GbR. Für österreichische Unternehmen ist dies insofern interessant, als dass dieses Gesetz deren deutsche Töchter direkt adressiert.

Erläuterung der Rechtslage

In § 1 Abs. 1–3 StaRUG ist folgendes geregelt: die o.g. GeschäftsführerInnen bzw. zur Geschäftsführung berufenen GesellschafterInnen müssen hinreichende Maßnahmen ergreifen, um

  1. Entwicklungen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, frühzeitig zu erkennen (bevor Schaden entstanden ist),
  2. darauf aufbauend geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und
  3. unverzüglich den jeweiligen Überwachungsorganen Bericht zu erstatten.

Spielraum hat die Geschäftsleitung dabei nur bei der Systematik – die Option, kein Krisenfrüherkennungssystem bzw. Krisenmanagement zu implementieren, existiert nicht. Die Größe des jeweiligen Unternehmens hat dabei keinen Einflussfaktor.

Entsteht im Zuge einer Krise Schaden für die Gesellschaft, welcher durch ein Früherkennungssystem verhindert werden hätte können, droht der Geschäftsleitung eine zivilrechtliche Haftung.

Relevanz für österreichische Unternehmen

Durch die direkte Verpflichtung von Geschäftsführern ohne Einschränkung auf die Unternehmensgröße betrifft diese Gesetzesnovelle kleine wie große Tochter- und/oder Partnergesellschaften österreichischer Unternehmen. Auch eine kleine Verkaufsniederlassung ist dabei inkludiert. Da es sich oft um Gesellschaften handelt, die kein eigenes umfassendes unternehmensweites Risikomanagement (Enterprise Risk Management od. ERM) bzw. Business Continuity Management (BCM) haben, wird die Ausrollung bzw. Implementierung meist vom österreichischen Mutterunternehmen gesteuert.

Wie bereitet man sich als Unternehmen darauf vor?

Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement sind generell dem unternehmensweiten Risikomanagement (ERM) bzw. dem Business Continuity Management (BCM) zugeordnet. Unter dem etwas abgewandelten Namen „Risikofrüherkennungssystem“ findet man in diesen Managementsystemen Methoden, die es ermöglichen, Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu analysieren, um Krisen vorzubeugen – genau das ist auch das Ziel der Krisenfrüherkennung.

IDW PS 340 n.F.: In Deutschland bietet der allgemein anerkannte Prüfstandard 340 des Instituts der Wirtschaftsprüfer einen guten Überblick über Anforderungen und Inhalt eines Risikofrüherkennungssystems (RFS), welches sich sehr gut für die rechtzeitige Identifizierung von Krisen eignet. Zusätzlich kann dieser Standard auch für die Beurteilung der erfolgten Umsetzung und deren Nachweis genutzt werden.

ÖNORM D 490x: In Österreich wurde im Jänner 2021 die neueste Norm zum Risikomanagement veröffentlicht, in der u.a. auf die Wichtigkeit der Früherkennung von Risiken hingewiesen wird. Ein Beispiel dafür ist das sog. „Horizon Scanning“ – Trends und Veränderungen sollen rechtzeitig erkannt und, falls möglich, in Chancen umgewandelt werden oder im Falle einer potentiellen Bedrohung rechtzeitig durch eine angemessene Vorbereitung abgewandt werden. Auch andere in der Norm beschriebene Methoden des Risikomanagements eignen sich sehr gut zur Früherkennung, meist ist eine Kombination der wirksamste und sicherste Weg.

ISO 22301: Die internationale Norm zum Business Continuity Management bietet ebenfalls zahlreiche Hilfestellungen, um aufkommende Krisen rechtzeitig zu erkennen, ihnen entgegenzuwirken und somit den Geschäftsbetrieb aufrechtzuhalten und das eigene Unternehmen abzusichern.

Diese drei Standards können genutzt werden, um ein angemessenes und wirksames Krisen- und Risikofrüherkennungssystem im eigenen Unternehmen zu implementieren. Durch unsere Erfahrung in diesen Themen, sowie das sehr gute Netzwerk und die enge Zusammenarbeit mit Deloitte Deutschland unterstützen wir Sie sehr gerne mit weiterführenden Antworten, Methoden oder dem Aufbau eines unternehmensweiten Systems.

 

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 66, Bonn, 29.12.2020

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