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„Anti-Geldwäsche-Paket der Europäischen Kommission veröffentlicht“

FSI Breaking News 21. Juli 2021

Am 20. Juli 2021 erfolgte die Veröffentlichung eines umfangreichen Maßnahmenpakets für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) der Europäischen Kommission. Das nunmehr publizierte AML/CFT-Paket knüpft an den im Mai 2020 von der Europäischen Kommission vorgestellten Aktionsplan für eine einheitliche Unionspolitik zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in dem u.a. detaillierte Maßnahmen zur besseren Durchsetzung, Überwachung und Koordination der einschlägigen EU-Vorschriften vorgestellt wurden, an.

Das AML/CFT-Paket besteht aus vier Legislativvorschlägen, deren Hauptgesichtspunkte wir wie folgt kurz zusammenfassen dürfen:

  • Einrichtung einer EU-Geldwäschebekämpfungsbehörde (Anti-Money Laundering Authority, AMLA): Mit der Verordnung zur Einrichtung einer EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird eine EU-Regulierungsagentur geschaffen, die sowohl die Aufsicht im Bereich AML/CFT übernehmen als auch die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren und dabei unterstützen soll, ihre Wirksamkeit bei der Durchsetzung von EU-Vorschriften im Bereich der Geldwäschebekämpfung zu erhöhen. Neben der Schaffung konvergenter Aufsichtspraktiken und einer gemeinsamen Aufsichtskultur soll die AMLA im Zuge der Etablierung eines einheitlichen EU-Rechtsrahmens für AML/CFT auch eine Reihe technischer Regulierungsstandards (z.B. Standards für die Sorgfaltspflichten) veröffentlichen. Verpflichtete Unternehmen haben somit verstärkt mit der Veröffentlichung direkt anwendbarer Vorschriften und Anforderungen zu rechnen.

    Die neue Behörde soll 2024 einen Großteil ihrer Tätigkeiten aufnehmen, in der Vollausbauphase rund 250 MitarbeiterInnen beschäftigen und ab 2026 mit der direkten Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die einem besonders hohen ML/TF-Risiko ausgesetzt sind, starten.

  • Ausweitung der EU-Liste der Verpflichteten: Die neue Verordnung zur Bekämpfung von ML/FT beinhaltet eine überarbeitete EU-Liste der Verpflichteten, d.h. jener Unternehmen und Einrichtungen, die den EU-Vorschriften zur Bekämpfung von ML/FT unterliegen. Ergänzt wird diese Liste u.a. um Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Verbraucherkreditgeber, die keine Finanzinstitute sind.

  • Veröffentlichung der 6. EU-Geldwäscherichtlinie: Die Richtlinie zur Bekämpfung von ML/FT wird die bestehende EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849 in der geänderten Fassung) ersetzen und u.a. Vorschriften über die nationalen Aufsichtsbehörden und die Zentralstellen der Mitgliedstaaten für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (Financial Intelligence Units, FIU) enthalten. Auch wird der Anwendungsbereich der 6. EU-Geldwäscherichtlinie an die von der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) abgedeckten Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf den Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte, angeglichen.

  • Neufassung der Geldtransfer-Verordnung: Durch eine Änderung der EU-Verordnung über Geldtransfers aus dem Jahr 2015 (Verordnung 2015/847) soll deren Anwendungsbereich der Verordnung auf Transfers von Kryptowerten erweitert werden. Dies hätte zur Folge, dass Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei jedem Transfer virtueller Vermögenswerte vollständige Informationen über Absender und Empfänger der Transfers aufnehmen müssen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen und (virtuelle) Diskussionen zu diesen und weiteren Themenbereichen sehr gerne zur Verfügung und sind gerne für Sie erreichbar.

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