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Infos zur neuen Corona-Kurzarbeit

Anlässlich der Corona-Krise wurde ein spezielles Kurzarbeits-Modell entwickelt („Corona-Kurzarbeit“). Die Kurzarbeit ist die bevorzugte Möglichkeit für alle Dienstnehmer, mit welchen das Dienstverhältnis nicht aufgelöst werden soll, um diese weiterhin im Betrieb zu halten, ohne dass dem Unternehmen wesentliche Mehrkosten entstehen. Nachdem es in den ersten Tagen nach der Ankündigung immer wieder zu inhaltlichen Änderungen gekommen ist wurden am 19. März vom AMS die Förderrichtlinie bzw das Antragsformular veröffentlicht.

Rahmenbedingungen und Klarstellungen

Im Überblick stellen sich die wichtigsten Rahmenbedingungen nunmehr wie folgt dar:

  • vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf bis zu 0%, wobei durchschnittlich eine reduzierte Arbeitszeit von 10% erreicht werden muss (über den Zeitraum der vereinbarten Kurzarbeit);
  • aufgrund der Sondersituation kurzfristig und auch rückwirkend möglich, frühestens ab 1. März; 
  • vorhergehender Abbau von Zeitguthaben und Alturlauben grundsätzlich notwendig, wobei hier zumindest entsprechende Bemühungen nachgewiesen werden müssen (zB Dokumentation von dahingehenden Verhandlungen); ein Abbau ist nunmehr auch während des Kurzarbeitszeitraumes möglich (ohne Kurzarbeitsbeihilfe); der laufende Urlaub ist erst bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über 3 Monate und über Aufforderung des Arbeitgebers zu konsumieren;
  • während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen von Arbeitnehmern bei Inanspruchnahme der Kurzarbeit grundsätzlich nicht ausgesprochen werden (nur bei AMS-Ausnahmebewilligung); bei anderen Beendigungsarten, wie bei einer einvernehmlichen Auflösung, Kündigung aus personenbezogenen Gründen oder einem berechtigten vorzeitigen Austritt besteht grundsätzlich eine Auffüllpflicht des Beschäftigtenstandes; bei berechtigter Entlassung und Dienstnehmerkündigung besteht keine Auffüllpflicht;
  • die „Mindestnettoentgeltgarantie“ soll zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts vor Kurzarbeit gewährleisten (gestaffelt je nach Höhe des Bruttobezuges vor Beginn der Kurzarbeit), die diesbezüglichen Mehrkosten sollen vom AMS getragen werden;
  • Befristung auf maximal drei Monate – allenfalls einmalige Verlängerung möglich;
  • SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten, wobei die höheren Aufwendungen des Arbeitgebers nunmehr bereits ab dem ersten Monat (anstatt wie bisher ab dem vierten Monat) übernommen werden;
  • auf Verlangen des AMS sind Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen; auch die Lage und das Ausmaß der Pausen sollte wie gewohnt genau aufgezeichnet werden.

Durch die AMS-Richtlinie erfolgte auch eine Reihe von Klarstellungen. So wurde zB klargestellt, dass auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Lehrlinge und ASVG-versicherte Geschäftsführer in die Kurzarbeit einbezogen werden können. Die Beantragung der Kurzarbeit ist außerdem für einzelne organisatorisch abgrenzbare Teile möglich.

Für alle Arbeitnehmer, die in die Kurzarbeit einbezogen werden, ist pro Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats dem AMS eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Prüfung der Teilabrechnung pro Kalendermonat. Eine bestimmte Frist für diese Prüfung ist nicht vorgesehen, weshalb die Auszahlung der Förderung nicht zwangsläufig am Ende des Kalendermonats erfolgen muss. Aus Liquiditätssicht muss daher unbedingt Vorsorge für die Zeit zwischen dem Anfall der Personalkosten und der dazugehörigen Lohnnebenkosten und der Auszahlung der Beihilfe getroffen werden!

Nähere Informationen finden und die notwendigen Dokumente finden Sie hier.

Einen Rechner zur Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe finden Sie hier.

 

Ablaufplan

Der grobe Ablaufplan zur Beantragung der Kurzarbeit stellt sich wie folgt dar:

  1. Information über die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten an die zuständige AMS-Geschäftsstelle (per e-mail, Muster gerne von uns verfügbar); dieses Informationsschreiben ist uE nicht mehr zwingend, sondern optional. Inhalt:
    • Firmenwortlaut nach Firmenbuch
    • Dauer der Kurzarbeit
    • Beschäftigungsstand
    • Anzahl der betroffenen Mitarbeiter
    • geplante maximale Arbeitszeitreduktion
  2.  Gespräche mit Betriebsrat (sofern vorhanden) bzw Mitarbeitern
  3. Erstellung und Unterfertigung der Sozialpartnervereinbarung durch Arbeitgeber und Betriebsrat bzw durch Arbeitgeber und alle betroffenen Arbeitnehmer in Betrieben ohne Betriebsrat
  4. Erstellung einer schriftlichen Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit (zB Covid-19, damit einhergehende Auswirkungen und erforderliche Folgemaßnahmen)
  5. Einreichung von Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe, Sozialpartnervereinbarung und Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der Wirtschaftskammer Salzburg (kurzarbeit@wks.at) Diese leitet den Antrag an das AMS weiter.
  6. Umsetzung der Kurzarbeit, vor allem in der Personalabrechnung; die Berechnung des Entgelts und der Kurzarbeitsunterstützung erfolgt über die Lohnverrechnung (daher zeitnahe Information an die zuständige Lohnverrechnung bzw an den Steuerberater)

 

Ausblick

Wenn die Nutzung der Corona-Kurzarbeit überlegt wird empfehlen wir eine ehestmögliche Kontaktaufnahme bzw Antragstellung beim zuständigen AMS. Bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit empfehlen wir aus Liquiditätssicht unbedingt eine Vorsorge für die Zeit zwischen dem Anfall der Personalkosten/Lohnnebenkosten und der Auszahlung der Beihilfe!

Wir helfen Ihnen gerne bei der Abwicklung bzw stehen Ihnen bei Fragen oder Anliegen zur Corona-Kurzarbeit jederzeit gerne zur Verfügung!
 

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