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Deloitte Styria: Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende

Explodierende Energiepreise und steigende Zinsen zur Bekämpfung der Inflation belasten Österreichs Wirtschaft. Zudem wird der Wettbewerb um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des anhaltenden Arbeitskräftemangels immer intensiver. Der Gesetzgeber hat auf diese Herausforderungen reagiert. Was Betriebe jetzt beachten müssen und welche steuerlichen Entlastungen sie vor Jahresende noch mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte zusammengefasst.

Wien, 13. Dezember 2022 – Auch heuer gibt Deloitte wieder einen Überblick zu den wichtigsten steuerlichen To-do’s, die Unternehmen vor dem neuen Jahr noch angehen sollten. „Um die Mitarbeiterbindung zu stärken, können heuer vor allem die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant sein. Außerdem lohnt es sich für die heimischen Betriebe angesichts der akutellen Lage die Energiekosten und die Liquiditätsplanung im Auge zu behalten“, so Friedrich Möstl, Partner bei Deloitte Styria.

Mitarbeitergewinnbeteiligung in Betracht ziehen

Seit 1.1.2022 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit EUR 3.000,- jährlich begrenzt. „Diese muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen – wie etwa Arbeiterinnen und Arbeitern, dem kaufmännischen Personal oder dem gesamten Verkaufspersonal – gestattet werden. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei entrichtet werden“, erklärt Möstl.

Vorteile der Teuerungsprämie nutzen

Bis zu EUR 3.000,- können im Jahr 2022 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe EUR 3.000,- nicht übersteigen. Der große Vorteil der Teuerungsprämie: Sie ist ist von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter macht sich das also besonders bezahlt.

Beim Energiekostenzuschuss schnell sein

Um die rasant gestiegenen Energiekosten abzufedern, wurde der Energiekostenzuschuss von insgesamt 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Für diese Förderung musste bis zum 28. November 2022 eine Voranmeldung erfolgen. Diese stellt sicher, dass dem Unternehmen ein Zeitraum für die Antragstellung zugewiesen wird. „Doch aufgepasst: Die Frist für die eigentliche Antragstellung läuft zwar noch bis zum 15. Februar 2023, doch es gilt das First-Come-First-Serve-Prinzip. Das verfügbare Förderungs-Budget wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben. Wer also sichergehen möchte, dass die Fördermittel noch nicht aufgebraucht sind, sollte den Antrag so schnell wie möglich einreichen“, rät der Deloitte Experte.

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige geltend machen

Erstmals können ab Veranlagung 2022 auch Selbständige die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich geltend machen. Bis zu EUR 1.200,- können pauschal für Miete, Strom und Heizung geltend abgesetzt werden. „Allerdings darf der selbstständigen Person weder im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit noch durch eine andere aktive Erwerbstätigkeit mit Einkünften über EUR 11.000,- ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Und: Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker sind davon nicht erfasst. Sie bleiben neben dem Pauschale abzugsfähig“, betont Friedrich Möstl.

Spenden als Betriebsausgabe schreiben

Spenden an gemeinnützige, spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahres begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind natürlich möglich, aber steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Hilfe für die Ukraine unbegrenzt absetzen

Viele heimische Unternehmen haben für die Ukraine im letzten Jahr Hilfeleistungen in Form von Geld- oder Sachwerten erbracht. Anders als bei üblichen Spenden kann die Hilfe bei kriegerischen Auseinandersetzungen ohne betragsmäßige Begrenzung steuerlich abgesetzt werden. „Voraussetzung dafür ist allerdings eine gewisse Werbewirksamkeit der Hilfeleistung. Die Ansprüche des Finanzministeriums sind hier aber nicht besonders hoch. Schon der Hinweis in der Auslage an der Kundenkasse oder auf der Homepage reicht dafür aus“, ergänzt der Grazer Steuerberater.

Bilanzen und Liquiditätsmaßnahmen planen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Seit dem letzten Jahr besteht die Möglichkeit, die steuerliche Bemessungsgrundlage durch den Ansatz von pauschal gebildeten Forderungswertberichtigungen und Verbindlichkeitsrückstellungen zu reduzieren. Bei der Planung darf jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten COVID-19-Förderungen nicht steuerfrei sind und die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend erhöhen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2023 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. Die Zinserhöhungen der EZB sollten ebenfalls in die Liquiditätsüberlegungen miteinbezogen werden. Denn ab 1. Oktober 2023 unterliegen noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen von 2022 einer sogenannten Anspruchsverzinsung. Diese Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet und belaufen sich aufgrund der Zinserhöhungen bereits auf 3,38 %.

Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick:

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2022 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2015 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2022 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2012 ein.
  • Bis 31.12.2022 kann die Energieabgabenvergütung 2017 noch beantragt werden.
  • Die coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 endet am 31.12.2022.
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