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Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG
Sie erzielen als natürliche Person Gewinne aus einer betrieblichen Tätigkeit? Falls ja, dann nützen Sie die Vorteile des Gewinnfreibetrages gem. § 10 EStG und reduzieren somit Ihre Einkommensteuerbelastung.
Um in den Genuss der Vorteile des Gewinnfreibetrages zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sie erzielen Gewinne aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).
- Diese Gewinne werden Ihnen persönlich zugerechnet.
- Beantragung des Gewinnfreibetrages in der jeweiligen Steuererklärung.
- Führung eines gesonderten Verzeichnisses der zugrundegelegten Wirtschaftsgüter.
Der Gewinnfreibetrag gliedert sich in zwei Teile:
- Der Grundfreibetrag: Dieser beträgt 13 % bis zu einem Gewinn i.d.H.v. EUR 30.000, d.h. max. EUR 3.900. Der Grundfreibetrag kann auch bei pauschaler Gewinnermittlung in Anspruch genommen werden. Dieser wird auch von Seiten des Finanzamtes bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt.
- Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist, wie der Name schon verrät, an Investitionen gebunden. Die angeschafften Wirtschaftsgüter müssen dem Anlagevermögen des Betriebes zugeordnet werden, eine Mindestnutzungsdauer von vier Jahren aufweisen und dürfen nicht gebraucht sein. Es können z.B. Computer, Maschinen oder Geschäftseinrichtungen angeschafft werden. Eine Ausnahme besteht für Personenkraftfahrzeuge. Für diese kann kein Freibetrag geltend gemacht werden. Weiters können auch bestimmte Wertpapiere gekauft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist mit der Höhe des Investitionsvolumens begrenzt und in Abhängigkeit des Gewinnes gestaffelt. Dieser kann max. EUR 41.450 betragen.
Sollte es zu einem vorzeitigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter innerhalb von vier Jahren kommen, erfolgt eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Gewinnfreibetrages.
Hier nun ein Beispiel:
Ein Gewerbetreibender erzielt einen vorläufigen Gewinn i.d.H.v. EUR 100.000 und kauft begünstigte Wertpapiere i.d.H.v. EUR 9.000. Ohne Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages würde eine Einkommensteuerbelastung i.d.H.v. gerundet EUR 37.900 resultieren. Unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages gem. § 10 EStG ergibt sich folgende Situation: Der max. Gewinnfreibetrag beträgt EUR 13.000 (13 % von EUR 100.000). Der in Pkt 1 beschriebene Grundfreibetrag beträgt EUR 3.900, somit verbleiben EUR 9.100 für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Da Wertpapiere i.d.H.v. 9.000 EUR angeschafft wurden, kann der in Pkt 2 beschriebene investitionsbedingte Freibetrag i.d.H.v. EUR 9.000 geltend gemacht werden. Die Einkommensteuerbelastung beträgt nun gerundet EUR 31.500 und ist somit um EUR 6.400 geringer. Im besten Fall hätte der Gewerbetreibende um EUR 100 mehr an Wertpapieren gekauft, um den Gewinnfreibetrag bestmöglichst auszunützen.
Auf den Punkt gebracht: Der Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG kann die Einkommensteuerbelastung erheblich reduzieren. Durch gezielte Investitionen in ausgewählte Anlagegüter kann auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ausgenützt werden. Für eine optimale Ausnützung dieser Steuerbegünstigung, berät Sie Ihr Deloitte-Experte.