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EuGH: Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung?

Mit dem Urteil Vădan des EuGH, vom 21.11.2018 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorsteuer abgezogen werden, ohne dass hierfür eine ordnungsgemäße bzw. überhaupt eine Rechnung vorliegt.

Um als Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend zu machen sind grundsätzlich mehrere Voraussetzungen zu beachten:

  1. Der Unternehmer muss die Gegenstände oder Leistungen für sein Unternehmen ausführen,
  2. der Unternehmer darf nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein (zb unecht steuerbefreiter Arzt oder Kleinunternehmer) und
  3. es muss(te) bislang eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.

Die Rechnung an sich muss verschiedene Formvorschriften aufweisen. Erleichterungen gibt es für Rechnungen unter EUR 10.000,00 und Rechnungen unter EUR 400,00. In der Regel ist die Finanzbehörde sehr streng, wenn die Formvorschriften nicht eingehalten werden und kann den Vorsteuerabzug untersagen. Der EuGH bestätigt in mehreren Entscheidungen, dass der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn eine Rechnung nicht alle Formvorschriften enthält, oder sogar gar keine Rechnung vorhanden ist. In diesen Fällen sind allerdings entsprechende Nachweise zu erbringen, die die formellen und materiellen Vorschriften einer Rechnung bestätigen. Solche Nachweise können Unterlagen und Aufzeichnungen vom Lieferanten oder Dienstleister sein, die die Grundlage für die verrechnete Umsatzsteuer darstellen. Ob es in der Praxis möglich sein wird entsprechende Nachweise zu erbringen wird vom Einzelfall abhängig sein. Es wird jedoch davon auszugehen sein, dass die österreichische Finanzbehörde dieses Urteil des EuGH kritisch sehen wird.

Fazit:

Die Entscheidungen des EuGH setzten einen ersten Schritt in Richtung Abschwächung der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, ersetzen aber keinesfalls die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, samt dazugehörigen Formvorschriften. Inwieweit dieses Urteil von den nationalen Behörden gewertet wird und ob es nur für Einzelfälle Gültigkeit hat, bleibt abzuwarten. Derartige Nachweise sollten allerdings nur als „letzte Rettung“ herangezogen werden.

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