Artikel

Besteu­erung von Kapital­ver­mögen für Privat­personen

Das aktuelle Steuer­formular E 1 kv-2015

Obwohl ein Großteil der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Kapitalertragsteuer (KESt) abgegolten und auch endbesteuert sind, also nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen, gilt es dennoch einige Ausnahmen zu beachten. Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen in der Steuererklärung angegeben werden, für andere besteht ein Wahlrecht. Dieser Überblick zur Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2015 (E 1kv-2015) stellt die wichtigsten in Frage kommenden Sachverhalte dar.

Welche Kapitaleinkünfte sind bereits endbesteuert?

Für steuerpflichtige Kapitalerträge und -gewinne, welche von Privatanlegern auf einem  inländischen Depot erzielt werden, wird Kapitalertragsteuer (KESt) eingehoben. Der KESt-Satz beträgt für 2015 (und die Jahre davor) 25 %, seit dem 1. Jänner 2016 ist der KESt-Satz (mit Ausnahme von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen) von 25 % auf 27,5 % gestiegen. Mit dem Abzug der KESt ist zumeist die Endbesteuerungswirkung verbunden, die Kapitalerträge und –gewinne müssen zutreffendenfalls nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden.

In folgenden Fällen ist eine Aufnahme in die Einkommensteuererklärung möglich oder sogar verpflichtend:

  • Wenn der Abzug von KESt keine Endbesteuerungswirkung entfaltet, ist die Aufnahme der Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung verpflichtend vorgesehen.
  • Wenn kein KESt-Abzug erfolgt ist, wie etwa bei Auslandsdepots oder nicht verbriefungsfähigen Titeln, wie zB Derivaten, ist die Aufnahme der Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung ebenfalls verpflichtend vorgesehen.
  • Sollte der Tarifsteuersatz geringer ausfallen als der 25 % KESt-Satz, so kann der Privatanleger die Option zur Regelbesteuerung ziehen und sämtliche Kapitaleinkünfte in der Steuererkärung offenlegen und damit die Anwendung des Tarifsteuersatzes beantragen. Allerdings ist er dazu angehalten, zuerst selbst zu prüfen, ob die Option tatsächlich günstiger ist, da das Finanzamt keinen Günstigkeitsvergleich anstellt.
  • Sollten verrechenbare Verluste bzw. Gewinne auf verschiedenen Depots entstanden sein, ist ein Verlustausgleich nur in der Steuererklärung möglich.

Welche Einkünfte sind im Formular E 1 kv-2015 einzutragen?

Im Folgenden werden typische Fälle anhand der Gliederung der Beilage E 1 kv kurz skizziert:

Unter Punkt 1.1. fallen Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25 % nicht anwendbar ist:

Dazu zählen Einkünfte als stiller Gesellschafter sowie sonstige Einkünfte wie insbesondere aus Privatdarlehen, oder aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren (Private Placements) und aus nicht verbrieften Derivaten, für die nicht freiwillig KESt einbehalten wurde. Diese sind jedenfalls erklärungspflichtig und unterliegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif. Der Abzug von dazugehörigen Werbungskosten ist für diese Einkünfte möglich, ein Verlustausgleich ist nicht vorgesehen.

Punkt 1.2. betrifft Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25 % anwendbar ist, die jedoch für einen Verlustausgleich nicht in Betracht kommen:

Hierzu zählen neben Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten auch Forderungswertpapiere des sogenannten Altbestands, die vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworben wurden (Veräußerungsgewinne von Forderungswertpapieren, die zwischen 1. Oktober 2011 und 31. März 2012 entgeltlich erworben wurden, sind jedoch im allgemeinen Einkommensteuerformular E1 unter Punkt 17.3. einzutragen). Inländische Kapitaleinkünfte (damit sind auf einem Inlandsdepot erzielte Einkünfte gemeint) können trotz eines zuvor erfolgten KESt-Abzugs für Zwecke der Regelbesteuerung eingetragen werden. Der Antrag kann in der  Einkommensteuererklärung E1 unter Punkt 8.1. gestellt werden. Ein Abzug von Werbungskosten ist trotzdem nicht gestattet. Auslandseinkünfte sind hingegen wegen des fehlenden KESt-Abzugs erklärungspflichtig. Diese Kapitalerträge sind nicht verlustausgleichsfähig.

Punkt 1.3. für Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen und für die ein Verlustausgleich möglich ist:

Hier sind Erträge aus Kapitalvermögen wie Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investment- und Immobilienfonds, Einkünfte aus Veräußerungen dieser Wertpapiere (Gewinne und Verluste sind getrennt auszuweisen), und auch Einkünfte aus verbrieften Derivaten (wie Zertifikate oder Optionen) einzutragen. Im Fall von bereits verkesteten Erträgen kann somit die Regelbesteuerungsoption gezogen werden (dann müssen alle Kapitaleinkünfte offen gelegt werden), oder von der Verlustausgleichsoption Gebrauch gemacht werden. Dieser Fall kann eintreten, wenn mehrere Depots bei verschiedenen Banken bestehen und Gewinne mit Verlusten zwischen den Depots ausgeglichen werden sollen. Dies ist nur über die Steuererklärung möglich. Damit kein Verlust doppelt verwertet werden kann, müssen die depotführenden Banken eine Bescheinigung über die bereits erfolgten Verlustverrechnungen ausstellen. In der Steuererkärung darf dann unter Punkt 1.4. nur die bereits abgezogene KESt auf die anzurechnenden Kapitaleinkünfte eingetragen werden. Für Kapitaleinkünfte, bei denen der KESt-Abzug auf Grundlage von pauschal angesetzen Werten oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Annahmen erfolgt ist, ist keine Endbesteuerung vorgesehen. Dementsprechend sind die richtigen Transaktionsdaten über die Steuererklärung zu erfassen. Im Fall von Auslandseinkünften ohne KESt-Abzug besteht Erklärungspflicht. Auch für nicht depotfähiges Kapitalvermögen wie etwa GmbH-Anteile müssen realisierte Wertsteigerungen erfasst werden.

Für Einkünfte, die auf einem Depot in der Schweiz oder in Liechtenstein erzielt wurden, gibt es wegen der bestehenden Besteuerungsabkommen einen eigenen Punkt 1.5. Die in diesen Ländern abgezogene Steuer ist der KESt nachgebildet und wird im Rahmen der Steuererklärung auch angerechnet. Auch die EU-Quellensteuer auf Zinsen kann im Rahmen der Steuererklärung unter Punkt 1.6. eingetragen und somit auf die inländische Steuer voll angerechnet werden.

Praktischer Hinweis: Alle Belege und Berechnungsdetails müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden, sind aber erst auf Aufforderung des Finanzamts vorzulegen. 

War der Artikel hilfreich?