Artikel

Energieabgabenvergütung (ENAV)

Aktuell steht der Energiekostenzuschuss 2 im Fokus, jedoch bleibt die bewährte Energieabgabenvergütung weiterhin relevant. Diese Vergütung zielt darauf ab, energieintensive Produktionsbetriebe, die sich hauptsächlich auf die Herstellung physischer Wirtschaftsgüter konzentrieren, zu unterstützen, indem ein Teil der gezahlten Energieabgaben vom Finanzamt zurückerstattet wird. Eine Energieabgabenvergütung im Förderzeitraum eines Energiekostenzuschusses ist nicht schädlich.

Die Energieabgabenvergütung betrifft verschiedene energierelevante Produkte:

  • Elektrische Energie
  • Erdgas
  • Kohle
  • Bestimmte Mineralöle wie Heizöl extraleicht, leicht, mittel, schwer und Flüssiggas

 

Ausnahmen


Allerdings gibt es Ausnahmen von der Rückvergütung für Lieferanten dieser oben genannten Energieträger, sowie für Energieträger, die als Treibstoff verwendet werden. Ausgeschlossen für eine Vergütung sind zudem auch Lieferanten von Wärme, die aus elektrischer Energie, Erdgas, Kohle oder Mineralöl gewonnen wird. Energieträger, die für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser herangezogen werden sind nur förderbar, wenn diese unmittelbar für einen Produktionsprozess verwendet werden. Ausgeschlossen ist eine Rückvergütung durch die Energieabgabenvergütung auch, wenn es bereits durch das Erdgasabgabe-, das Kohleabgabe- oder das Mineralölsteuergesetz Anspruch auf eine Vergütung besteht.

 

Vergütungshöhe, Berechnung und Selbstbehalt


Die Höhe der Vergütung hängt vom Nettoproduktionswert des Unternehmens und den gezahlten Energieabgaben ab. Dabei sind auch Selbstbehalte für jede der oben angeführten Energieformen zu berücksichtigen, die von den Unternehmen selbst getragen werden müssen.

Vereinfacht gesagt lässt sich der Nettoproduktionswert ermitteln, indem man von den Umsätzen des Unternehmens sämtliche Umsätze abzieht, die an das Unternehmen erbracht wurden. Umsätze aus der Bereitstellung von Arbeitskräften werden dabei nicht abgezogen.

Wenn die Summe der berechneten Selbstbehalte höher als 0,5% des Nettoproduktionswertes liegt, werden diese für die Berechnung des Vergütungsbetrages herangezogen. Liegt die Summe der berechneten Selbstbehalte jedoch unter 0,5% des Nettoproduktionswertes, werden für die Berechnung des Vergütungsbetrages die 0,5% des Nettoproduktionswertes berücksichtigt. Darüber hinaus wird vom Vergütungsbetrag ein allgemeiner Selbstbehalt in Höhe von bis zu EUR 400 abgezogen.

 

Beantragung


Um eine Energieabgabenvergütung zu beantragen, muss der Antrag spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dieser Antrag wird als Steuererklärung behandelt und entsprechend bearbeitet.

 

Vorausvergütung


Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr eine Energieabgabenvergütung erhalten haben, haben freiwillig die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorausvergütung zu stellen. Diese kann bis zu 5% der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres betragen. Für die Jahre 2022 und 2023 können sogar bis zu 25% als Vorausvergütung beantragt werden. Der Betrag der Vorausvergütung wird dann bei der Energieabgabenvergütung im entsprechenden Kalenderjahr abgezogen.

Für Rückfragen oder wenn Sie Unterstützung bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung und Antragstellung einer Energieabgabenvergütung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

War der Artikel hilfreich?