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Gemeinnützigkeitspaket – Ausweitung der Spendenbegünstigung

Umfangreiche Erweiterung der Spendenbegünstigung und Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen

Überblick

Mit dem vor kurzem in Begutachtung gegangenem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 kommt es zu umfangreichen Änderungen im Bereich der Spendenabsetzbarkeit. Zukünftig sollen alle (steuerlich) gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke auch als spendenbegünstigte Zwecke gelten. Für kleine Vereine entfällt die Pflicht zur Einholung einer jährlichen Bestätigung durch einen oder eine Wirtschaftsprüfer:in. Zusätzlich kommt es zu einer Reihe von weiteren Erleichterungen für gemeinnützige Rechtsträger:innen.

Ausweitung der Spendenbegünstigung

Bislang enthält die in § 4a EStG geregelte Spendenbegünstigung eine abgeschlossene Liste an spendenbegünstigten Zwecken, die nur einen kleinen Ausschnitt der steuerlich gemeinnützigen Zwecke der BAO umfasst. Diese Einschränkung soll nunmehr wegfallen. Zukünftig sollen alle steuerlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke gleichzeitig auch für die Erlangung der Spendenbegünstigung ausreichen. Bislang noch nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Organisationen im Bereich des Sports, der Bildung, der Jugendförderung, des Tierschutzes oder der Heimat- und Denkmalpflege steht in Zukunft somit die Spendenbegünstigung offen. Für Kunst- und Kultureinrichtungen entfällt die bislang noch vorgesehene zusätzliche Voraussetzung des Erhalts von öffentlichen Förderungen. Im Bildungsbereich werden in Zukunft auch öffentliche Kindergärten und Schulen aufgrund der expliziten Nennung im Gesetz spendenbegünstigt sein.

Erleichterung der Antragstellung und der jährlichen Bestätigung

Für den Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen musste die antragstellende Organisation bislang im Zeitpunkt der Antragstellung schon mindestens ein Jahr bestanden haben. Diese Frist soll nunmehr auf ein Jahr verkürzt werden. Die bislang notwendige jährliche Bestätigung eines oder einer Wirtschaftsprüfer:in über die Einhaltung der Voraussetzungen der Spendenbegünstigung wird durch eine vereinfachte Meldung durch einen oder eine Steuerberater:in ersetzt. Lediglich wenn eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung besteht (z.B. bei großen Vereine iSd Vereinsgesetzes, prüfpflichtigen Kapitalgesellschaften oder Privatstiftungen), muss weiterhin eine jährliche Bestätigung durch einen oder eine Wirtschaftsprüfer:in erfolgen.
Im Gegenzug sind allerdings auch Strafbestimmungen geplant: eine Organisation kann in Zukunft ihre Spendenbegünstigung verlieren (und auch für maximal drei Jahre von einer neuerlichen Antragstellung ausgeschlossen werden), wenn gegen sie Verbandsgeldbußen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen oder vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verhängt wurden. Gleiches gilt für Entscheidungsträger:innen bzw. Mitarbeiter:innen der Organisation.

Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen

Die bisher zeitlich begrenzten Regelungen zur Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen werden in Dauerrecht überführt. Der derzeit bestehende Höchstbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen (EUR 500.000) fällt ersatzlos weg. Zukünftig gilt lediglich die Grenze von 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte auf Ebene des oder der Spender:in, wobei hier zusätzlich eine Vortragsmöglichkeit für darüberhinausgehende Zuwendungen eingeführt wird.

Für die Stiftungen selbst werden die Regelungen zur Mittelverwendung gelockert. In Zukunft dürfen die Stiftungen bis zu 50% der zugewendeten Vermögenswerte in den ersten beiden Jahren für die begünstigten Zwecke verwenden. Bislang war eine Verwendung der Mittel erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahren möglich.

Weitere Erleichterungen

Gemeinnützige Rechtsträger:innen können künftig Tätigkeiten und Wirtschaftsgüter auf andere gemeinnützige Rechtsträger:innen übertragen, auch wenn keine Beteiligung an der übernehmenden Organisation besteht. Damit kann ein gemeinnütziger Verein einen Teilbereich seiner Aktivitäten an einen anderen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung übertragen. Bislang war eine Übertragung nur möglich, wenn eine Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft bestand, so dass faktisch nur Übertragungen an Tochterkapitalgesellschaften möglich waren.
Die Regelung für Dachverbände, Holdings und Kooperationen werden ebenso gelockert: in Zukunft sollen auch Kooperation zwischen gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Die bisherige Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von gemeinnützigen Organisationen wird von EUR 40.000 pro Jahr auf EUR 100.000 pro Jahr angehoben. Ausnahmegenehmigungen können in Zukunft auch rückwirkend beantragt werden.

Zusätzlich wird es möglich sein, formale Mängel in der Rechtsgrundlage (Satzung, Statuten, Gesellschaftsvertrag, etc.) steuerlich rückwirkend zu sanieren. Bislang war dies nur auf Basis der in den Vereinsrichtlinien angeführten Verwaltungsmeinung möglich, allerdings gesetzlich nicht gedeckt.

Freiwilligenpauschale

Im Einkommensteuergesetz wird eine Befreiung für gezahlte Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeführt. Das sog. kleine Freiwilligenpauschale beträgt maximal EUR 30 pro Kalendertag und maximal EUR 1.000 pro Kalenderjahr und gilt für alle gemeinnützigen Einrichtungen. Das große Freiwilligenpauschale beträgt maximal EUR 50 pro Kalendertag und maximal EUR 3.000 im Kalenderjahr, ist aber auf mildtätige Einrichtungen bzw. Einrichtung des Katastrophenschutzes, von der Kommunalsteuer befreite Einrichtungen (im Wesentlichen Krankenanstalten) bzw. Ausbildner:innen und Übungsleiter:innen beschränkt. Die auszahlende Organisation muss über die Zahlung und Berechnung der Freiwilligenpauschalen Aufzeichnungen führen. Werden von einer Organisation pro Jahr mehr als die gesamten Beiträge pro Person ausbezahlt, so muss darüber hinaus bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung an das Finanzamt erfolgen.

Fazit

Mit dem Gemeinnützigkeitspaket kommt es zu einer umfangreichen Ausweitung des Kreises der spendenbegünstigten Zwecke und zu zahlreichen Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen. Durch das neue Freiwilligenpauschale soll zusätzlich das ehrenamtliche Engagement gestärt und gefördert werden. In Hinblick auf die Bedeutung des gemeinnützigen Sektors und der Wichtigkeit der ehrenamtlichen Betätigung sind diese Schritte jedenfalls zu begrüßen.

In-Kraft-Treten sollen die neuen Regelungen bereits ab 1.1.2024. Aufgrund der bereits im Vorfeld sehr intensiv geführten Verhandlungen sollten sich im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses keine wesentlichen Änderungen mehr zum vorliegenden Begutachtungsentwurf ergeben. Die tatsächliche Gesetzwerdung bleibt aber natürlich abzuwarten.
 

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