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Nachhaltigkeitsberichterstattung
Das Thema Nachhaltigkeit ist allgegenwärtig und aus dem Unternehmensalltag nicht mehr wegzudenken. In Nachhaltigkeitsberichten sollen Unternehmen aufzeigen, was sie in ihrem Unternehmen dafür tun, um nachhaltiger zu wirtschaften, etwa wie sie Risiken wie beispielsweise dem Klimawandel begegnen. Durch das EU-Recht werden gewisse Unternehmen verpflichtet, Informationen über soziale und ökologische Risiken und Chancen, sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Mensch und Umwelt offenzulegen.
Bereits 2014 wurde die EU-Richtlinie „Non-Financial Reporting Directive“ (kurz NFRD) verabschiedet. Diese wurde in Österreich durch das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (kurz NaDiVeG) umgesetzt und ist seit dem Jahr 2017 anzuwenden. Dadurch werden bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtet, sogenannte nichtfinanzielle Erklärungen bzw. nichtfinanzielle Berichte zu veröffentlichen.
Auf viel Kritik stieß diese Richtlinie insbesondere deshalb, da nur eine geringe Anzahl von Unternehmen betroffen sind. Weitere Kritikpunkte waren die fehlende Vergleichbarkeit und der inhaltliche Gehalt der offenzulegenden Informationen. Vor diesem Hintergrund wurde im Dezember 2022 die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive) im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Durch diese Richtlinie (CSRD) wurde der Adressatenkreis und die Transparenzpflichten von Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit ausgeweitet.
Ausweitung des Adressatenkreis:
Durch die Neureglung wurde der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich erweitert. Erwähnenswert ist insbesondere die Ausweitung auf alle großen Kapitalgesellschaften, das sind Unternehmen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zwei der drei nachfolgenden Kriterien überschreiten:
- 40 Millionen Umsatz im Jahr,
- 20 Millionen Bilanzsumme und/oder
- 250 Mitarbeiter:innen.
Weiters sind alle börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme börsennotierter Kleinstunternehmen), alle Kreditinstitute und Versicherungen sowie ausländische Unternehmen, die an geregelten Kapitalmärkten in der EU notieren, vom Anwendungsbereich erfasst.
Inhaltliche Neuerungen:
In inhaltlicher Hinsicht werden die Berichtspflichten konkretisiert und ausgeweitet. Die Berichtspflicht umfasst ökologische, soziale und Governance Aspekte (Environmental, Social, Governance - kurz ESG). Hierbei gilt der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen müssen einerseits darüber berichten, wie sich die Nachhaltigkeitsthemen auf ihre eigene Leistung, Position und Entwicklung auswirken. Andererseits müssen sie berichten, wie sich diese Themen auf die Menschen und die Umwelt auswirken. Dadurch wird die gesellschaftliche Relevanz von Sachverhalten verstärkt. Damit die Vergleichbarkeit und der Inhalt der offengelegten Informationen sichergestellt werden, entwarf die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission einheitliche Standards – die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese Standards sind in allen Mitgliedsstaaten verbindlich und einheitlich anzuwenden.
Die bisher veröffentlichten sektorunabhängigen ESRS lassen sich in übergreifende Standards und thematische Standards unterteilen. Sektorabhängige Standards sind noch in Planung. Zu den übergreifenden Standards gehören die allgemeinen Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte und die übergreifenden Angabepflichten. Neben der Beschreibung der grundlegenden Konzepte aus der CSRD finden sich themenübergreifende Angabepflichten, beispielsweise welche Daten zu den unterschiedlichen Nachhaltigkeitsthemen verlangt werden und deren Mindestinhalte und Aufbau.
Die thematischen Standards beschäftigen sich mit Nachhaltigkeitsaspekten, diese beinhalten die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance. Darin finden die berichtspflichtigen Unternehmen die themenspezifischen Offenlegungspflichten zu Strategie, Governance, Impacts und Wesentlichkeitsanalyse, die für alle Unternehmen (unabhängig vom Sektor) gelten und sich an den Regelungen in der CSRD orientieren. Als zu berücksichtigende Themen werden die sechs Umweltziele der EU genannt, die gleichzeitig die Struktur für die EU-Taxonomie-Verordnung vorgeben (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Biodiversität und Ökosysteme) sowie Angaben zu Governance-Aspekten (u.a. Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange). Bei den sozialen Themen sind Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, Arbeitsbedingungen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten angeführt.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist von einer akkreditierten unabhängigen Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu prüfen.
Zeitliche Anwendung:
Die neuen Berichtspflichten sind für jene Unternehmen, auf die bereits die noch geltende NFRD anzuwenden ist, ab dem Geschäftsjahr 2024 zu beachten und im Jahr 2025 zu veröffentlichen. Für große Kapitalgesellschaften, welche aktuell nicht unter die Berichtspflichten der NFRD fallen, grundsätzlich ab dem Geschäftsjahr 2025. Für kleine und mittelgroße börsenotierte Gesellschaften sowie für bestimmte Betriebstätten gibt es weitere zeitlich gestaffelte Erstanwendungszeitpunkte.
Aktuell gibt es im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung noch viele Fragezeichen. Die Richtlinie beinhaltet kaum Wahlrechte und die Standards sind einheitlich festgelegt, somit gibt es wenig Spielraum. Der offenzulegende Umfang hängt insbesondere stark von einer durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse ab. Die betroffenen Unternehmen sind gut beraten, sich schon jetzt intensiv mit den neuen Berichtspflichten auseinander zu setzen und sich gegebenenfalls frühzeitig Hilfestellung zu suchen.