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NPO-Fonds: Unterstützung für Vereine und Non-Profit Organisationen
Die COVID-19 Krise stellt auch die rund 125.000 österreichischen Vereine und Non Profit-Organisationen (NPO) vor erhebliche Herausforderungen. Der Nationalrat hat bereits im Mai die Errichtung eines mit EUR 700 Mio. dotierten NPO-Fonds beschlossen, der die Zahlungsfähigkeit von NPOs durch nicht rückzahlbare Zuschüsse sicherstellen soll. Die lang erwartete Richtlinienverordnung (NPO-FondsRLV) des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) über die Förderabwicklung und Fördervoraussetzungen wurde nunmehr am 3.7.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Wer ist antragsberechtigt?
Der NPO-Fonds gewährt auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht rückzahlbare Zuschüsse an:
- steuerlich gemeinnützige Organisationen
- freiwillige Feuerwehren
- gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Beteiligungsorganisationen: Das sind Rechtsträger, an denen die zuvor genannten Einrichtungen, mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind
Zuschüsse dürfen nur zu Gunsten von NPOs gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- die Tätigkeiten der Organisation werden mit Ausnahme von Entwicklungshilfe in Österreich gesetzt
- die Organisation besteht zumindest seit 10.3.2020
- der Sitz liegt in Österreich
- die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt
- die förderbare Organisation darf zum 10.3.2020 nicht materiell insolvent gewesen sein
- über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungs- widrigkeiten) oder Verbandsgeldbußen verhängt worden sein
- die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht)
Ausgeschlossen vom NPO-Fonds sind politische Parteien, Rechtsträger, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind sowie Rechtsträger des Finanzsektors (Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen).
Welche Kosten sind förderbar?
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus 11 Kategorien von förderbaren Kosten, die im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2020 angefallen sind. Dazu zählen unter anderem Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht, Versicherungsprämien, Zinsen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften, der Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verloren haben oder auch unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebliche Aufwendungen (zB Aufwendungen für Desinfektionsmittel, zusätzliche Reinigungsarbeiten, etc.).
Struktursicherungsbeitrag
Zur Abgeltung von Kosten, welche nicht unter die Kategorien der förderbaren Kosten fallen, kann pauschal ein Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen des Jahres 2019 oder alternativ des Durchschnitts der Einnahmen 2018 und 2019 herangezogen werden. Der Struktursicherungsbetrag ist mit maximal EUR 120.000 beschränkt.
Beschränkung der Höhe der Förderung
Die maximale Höhe der Förderung beläuft sich auf EUR 2,4 Mio je förderwerbender Organisation. Beantragen sowohl eine NPO als auch deren Beteiligungsorganisation eine Förderung, kommt es zu einer gemeinsamen Betrachtung, sodass der Maximal- betrag nur einmal gemeinsam zusteht. Die Förderung ist weiters beschränkt durch:
- die Höhe der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrags und
- die Höhe des Einnahmenausfalls in den ersten drei Quartalen 2020
Der Einnahmenentfall wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen der ersten drei Quartale 2020 mit jenen der ersten drei Quartale 2019 oder alternativ des Durchschnitts der ersten drei Quartale 2018 und 2019 ermittelt. Das BMKÖS
hat auf der Homepage übersichtliche Berechnungsbeispiele bereitgestellt.
Wo ist der Antrag einzubringen und wie erfolgt die Abwicklung?
Die Beantragung der Förderung ist ab dem 8.7.2020 über eine elektronische Plattform der AWS – http://www.npo-fonds.at – möglich und kann bis zum 31.12.2020 erfolgen. Werden Anträge vor dem 30.9.2020 eingebracht, sind die förderbaren Kosten und Einnahmenausfälle bis 30.9.2020 zu schätzen. In diesem Fall werden 50% der Förderung sofort und die anderen 50% im Zuge der Endabrechnung nach dem 30.9.2020 ausbezahlt. Bei Förderanträgen bis zu EUR 6.000 werden jedenfalls als Akontozahlung sofort EUR 3.000 ausbezahlt. Bei Förderungen bis zu EUR 3.000 entfällt der Nachweis des Einnahmenausfalls. Liegen die förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrags unter EUR 500 wird keine Förderung gewährt. Werden Anträge erst nach dem 30.9.2020 auf Basis der tatsächlich eingetretenen Einnahmenausfälle und förderbaren Kosten eingebracht, erfolgt die Förderung im Wege einer Einmalzahlung.
Unter gewissen Voraussetzungen ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der Förderanträge durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Zusammenfassung
Durch den NPO-Fonds profitieren gemeinnützige Rechtsträger und deren Tochtergesellschaften, die durch die COVID-19 Krise Einnahmeneinbußen hinnehmen mussten. Kosten bis zu EUR 3.000 werden auch ohne Einnahmenausfall ersetzt. Die in der NPO-FondsRLV genannten Kategorien von förderbaren Kosten lassen einen weiten Interpretationsspielraum zu, weshalb sich eine zielgerichtete Analyse im Einzelfall empfiehlt.