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PV-Highlights
Mitarbeiterprämie
Relativ spät im letzten Jahr hat der Gesetzgeber beschlossen, die abgabenfreie Teuerungsprämie 2024 als Mitarbeiterprämie fortzuführen. Hinsichtlich der Höhe (max. EUR 3.000) hat sich dabei nichts geändert, allerdings wurden die formalen Voraussetzungen verschärft:
Es bedarf nun zwingend einer lohngestaltenden Vorschrift in Form eines Kollektivvertrages oder einer durch Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung. Eine Betriebsvereinbarung für sich reicht nur dann aus, wenn es in einer Branche keinen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband gibt und deshalb kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
Die Möglichkeit, allen Mitarbeiter:innen die Mitarbeiterprämie über Einzelvereinbarungen zukommen zu lassen gibt es nur noch dann, wenn zwar der Kollektivvertrag über Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, im Betrieb selbst aber kein Betriebsrat existiert. Sehen einzelne Kollektivverträge daher Mitarbeiterprämien weder direkt noch indirekt über eine kollektivvertraglich ermächtigte Betriebsvereinbarung vor, kann eine solche ab 2024 nicht mehr abgabenfrei ausbezahlt werden.
Kann eine Mitarbeiterprämie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift abgabenfrei gewährt werden, ist bei gleichzeitiger Gewährung einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung auch weiterhin darauf zu achten, dass die Obergrenze von EUR 3.000 für beide zusammen gilt.
Änderung im Arbeitszeitgesetz (AZG)
Seit 2016 sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter:innen über eine freiwerdende oder neu geschaffenen Vollzeitstelle zu informieren. Kommen Arbeitgeber:innen dieser Verpflichtung nicht nach, haben betroffene Mitarbeiter:innen nunmehr Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von EUR 100.
Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt. Es handelt sich dabei um eine kollektivvertrags-dispositive Regelung, da der Kollektivvertrag Abweichendes regeln kann.
Privates Öffi-Ticket und Dienstreisen
Verwenden Mitarbeiter:innen ihr privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen, können vom Arbeitgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersatz gewährt werden. Der Reisekostenersatz ist jedoch pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich classic begrenzt.
Änderung der Sachbezugswerte-Verordnung (SB-VO) betreffend Ladekosten
In der ursprünglichen Version wurde beim Aufladen von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen beim Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zu Hause verlangt, dass die Ladeeinrichtung die Lademenge dem konkreten Fahrzeug zuordnen können muss. In diesem Fall war es möglich, pro kWh 22,247 Cent (2024: 33,182 Cent) abgabenfrei zu ersetzen.
Da solche intelligenten Ladeeinrichtungen allerdings kostenbedingt noch nicht sehr weit verbreitet sind, wurde die SV-VO dahingehend abgeändert, dass nur mehr die Zuordnung der Lademenge zum jeweiligen Fahrzeug sichergestellt sein muss. Das kann durch fahrzeugeigene Aufzeichnungen („In-Vehicle-Aufzeichnungen“, „Charging History“) erfolgen oder durch eine Registrierung bei der Ladeeinrichtung mittels Chips bzw RFID-Karte oder Schlüssel.
Wurde die Ladeeinrichtung (Wallbox) ebenfalls vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt, kann auch eine Vereinbarung abgeschlossen werden, dass die Nutzung des Ladegerätes durch andere Fahrzeuge untersagt wird. Dies erfordert jedoch die Dokumentation der Gesamtlademenge (Lademengenbuchhaltung).
Die Änderungen treten rückwirkend mit 1.1.2023 in Kraft.
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023
Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 kommt es ab 1.1.2024 zu einer, vorerst auf zwei Jahre befristeten, Änderung bei der Beschäftigung von Personen, die bereits eine Regelpension beziehen. Bei diesen Personen wird der Pensionsversicherungsbeitrag maximal bis zu einer Beitragsgrundlage in Höhe der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 1.036,88) vom Bund übernommen. Dies betrifft allerdings nur den Dienstnehmer-Anteil zur Pensionsversicherung (10,25%), nicht hingegen den Dienstgeber-Anteil.
Dies gilt allerdings nur für die laufenden Bezüge, bei den Sonderzahlungen sind die Dienstnehmer-Anteile zur Pensionsversicherung weiterhin von der erwerbstätigen Person zu tragen. Der vom Bund übernommene Beitragsanteil ist nicht vom Entgelt abzuziehen und nicht an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, wird die Begünstigung zunächst bei jedem Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt. Allerdings wird bei Überschreitung der doppelten Geringfügigkeitsgrenze die zu viel erhaltende Begünstigung mittels Beitragsvorschreibung zurückverlangt.
Entscheiden sich hingegen Mitarbeiter:innen, die schon in Alterspension gehen könnten, den Antritt der Alterspension noch aufzuschieben, wird die Pensionsleistung für jedes aufgeschobene Jahr (max. drei Jahre) ab 1.1.2024 um 5,1% erhöht (bisher 4,2%). Die erhöhte Pensionsleistung darf jedoch höchstens 94,28% (bisher 91,76%) der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage betragen.
Die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze sowie die Steigerung der Pensionsleistung bei Pensionsaufschub betrifft auch selbständig erwerbstätige Pensionist:innen.
Erfreulich ist außerdem die Einführung einer Toleranzgrenze bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze bei Korridor- und Schwer-arbeitspensionen. Wird die Zuverdienstgrenze im Jahr bis maximal 40% der jeweils geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 518,44) überschritten, kommt es nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung. Die Toleranzgrenze für das Jahr 2024 beträgt somit EUR 207,37.
Ziel dieser Maßnahme ist es, dem Fachkräfte-mangel entgegenzuwirken, indem Pensions-bezieher:innen ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit neben der Pension geboten wird.
Zuverdienstgrenze Kinderbetreuungsgeld
Mit 1.1.2024 kommt es auch zur Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von EUR 7.800 auf EUR 8.100. Richtwert ist daher nach wie vor die Geringfügigkeitsgrenze bei einer Beschäftigung während der Kinderbetreuungsgeld-Bezuges.
Verzugszinsen ÖGK
Die sozialversicherungsrechtlichen Verzugszinsen sind abhängig vom Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank mit Stand 31.10. jeden Jahres, erhöht um vier Prozentpunkte. Dementsprechend erhöhen sich die Verzugszinsen von 4,63% (2023) auf 7,88%.
Dieser Zinssatz kommt auch bei Nachzahlungen im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen (GPLB) für vergangene Beitragszeiträume zur Anwendung, da immer der Verzugszinssatz des Jahres relevant ist, in dem die Lohnabgabenprüfung abgeschlossen wird.
Abgabenrechtliche Behandlung von Verkehrsstrafen
In letzter Zeit wurde immer wieder das Thema aufgegriffen, welche Konsequenzen es hat, wenn Arbeitgeber:innen Verkehrstrafen übernehmen, die aufgrund von Übertretungen durch die Mitarbeiter:innen mit Dienstfahrzeugen anfallen. Bei der Beurteilung ist zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht zu trennen:
Im Steuerrecht sind übernommene Strafen dann ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn die Strafe direkt über den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin verhängt wurde. Handelt es sich hingegen um eine Anonymverfügung, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gezahlt wird, stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung – bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes aus dem Jahr 2020 – diese Zahlung keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Begründet wird dies damit, dass es sich bei einer Anonymverfügung um keine Schuld des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin handelt, wenn diese an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin adressiert und von diesem oder dieser bezahlt wird.
Die ÖGK vertritt hingegen die Ansicht, dass die übernommene Verkehrsstrafe eine Beitragspflicht auslöst, da es sich um Entgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechtes handelt. Argumentiert wird damit, dass dem Grunde nach die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit den Lenker oder die Lenkerin des Fahrzeuges (Mitarbeiter:in) trifft und nicht den Zulassungsbesitzer oder die Zulassungsbesitzerin (Arbeitgeber:in). Die Übernahme der Strafe durch Zahlung der Anonymverfügung stellt somit einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der eine Beitragspflicht auslöst.