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Lockdown-Umsatzersatz II

Um auch jene Unternehmer zu unterstützen, die zwar nicht aufgrund des Lockdowns schließen mussten, die aber indirekt von den behördlichen Schließungen betroffen waren, wurde nachfolgend zum Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmer nun der Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmer geschaffen. Eine Antragstellung ist bis 30. Juni 2021 möglich.

Indirekte Betroffenheit - Voraussetzungen

Indirekt betroffen sind Unternehmen dann, wenn

  • ein Umsatzzusammenhang von mindestens 50% mit direkt von der behördlichen Schließung betroffenen Unternehmen vorliegt (zB Zulieferer für Gastronomiebetriebe),
  • diese während des Betrachtungszeitraums in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig sind,
  • im jeweiligen Betrachtungszeitraum ein Umsatzausfall von mindestens 40% vorliegt.

Vorgehensweise bei Tätigkeit in mehreren Branchen

Im Anhang II zur VO Lockdown-Umsatzersatz II ist die Branchenkategorisierung angeführt. Trifft auf das Unternehmen mehr als eine Kategorie zu, ist jene Kategorie zu wählen, der die begünstigten Umsätze des Unternehmens überwiegend zuzuordnen sind.

Berechnung und Höhe des Umsatzersatzes

1. Ermittlung Betrachtungszeitraum und Vergleichszeitraum

Der Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen stand je nach Betroffenheit von behördlichen Schließungen in Summe für fünf verschiedene Betrachtungszeiträume zwischen dem 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020 zu. Für indirekt betroffene Betriebe stehen analog dazu ebenfalls diese Betrachtungszeiträume in Abhängigkeit vom Zeitraum der indirekten Betroffenheit zu. Das können sein:

01. November bis 16. November 2020 (COVID-19-SchuMaV) - Vergleichszeitraum November 2019
17. November bis 06. Dezember 2020 (COVID-19-NotMV) - Vergleichszeitraum November 2019
07. Dezember bis 16. Dezember 2020 (2. COVID-19-SchuMaV) - Vergleichszeitraum Dezember 2019
17. Dezember bis 25. Dezember 2020 (3. COVID-19-SchuMaV) - Vergleichszeitraum Dezember 2019
17. Dezember bis 23. Dezember 2020 (3. COVID-19-SchuMaV) - Vergleichszeitraum Dezember 2019
26. Dezember bis 31. Dezember 2020 (2. COVID-19-NotMV) - Vergleichszeitraum Dezember 2019

Beispiel: Ein indirekt betroffener Unternehmer ist Zulieferer für Friseurstudios. Körpernahe Dienstleistungen waren im Jahr 2020 in folgenden Zeiträumen von der Schließung betroffen:

17.11.-06.12.2020
26.12.-31.12.2020

Der Vergleichszeitraum liegt daher anteilig im November 2019 und im Dezember 2019.

2. Ermittlung Vergleichsumsatz

Der Vergleichsumsatz ist der Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums im Jahr 2019. Unter bestimmten Voraussetzungen sind von diesem Umsatz noch Korrekturen vorzunehmen.

3. Ermittlung des Anteils der begünstigen Umsätze

Sofern das Unternehmen nicht ausschließlich Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaftet, sind die Umsätze für Zwecke der Berechnung aufzuteilen.

Beispiel: Ein Lebensmittelgroßhändler beliefert sowohl den im Lockdown nicht geschlossenen (und daher nicht vom Lockdown direkt betroffenen) Lebensmitteleinzelhandel, als auch im Lockdown geschlossene (und daher direkt vom Lockdown betroffene) Gastronomiebetriebe. Die mit dem Lebensmitteleinzelhandel erzielten Umsätze sind beim Lockdown-Umsatzersatz II keine begünstigten Umsätze.

Anteil begünstigter Umsätze = (begünstigte Umsätze / Gesamtumsatz)

 
4. Ermittlung Ersatzrate

Im letzten Schritt ist die Ersatzrate gemäß der Branchenkategorisierung zu ermitteln. Es ist der Prozentsatz jener Branche heranzuziehen, in der der Unternehmer überwiegend begünstigte Umsätze erzielt. Der jeweilige Prozentsatz kann dem Anhang II zur VO Lockdown-Umsatzersatz II entnommen werden.

5. Berechnung Umsatzersatz II

Der Umsatzersatz II ergibt sich aus dem anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz multipliziert mit dem Anteil der begünstigen Umsätze. Auf diesen Wert ist der Prozentsatz anzuwenden, der für die Branche in der der Unternehmer überwiegend seine Umsätze erzielt zur Anwendung gelangt.

Vergleichsumsatz x Anteil begünstigter Umsätze * Ersatzrate lt. Anhang II

Deckelung des Umsatzersatzes

Der ermittelte Umsatzersatz II ist in zweifacher Hinsicht gedeckelt:

  1. Die Summe aus dem Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen, darf nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.
  2. Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls übersteigen.

Darüber hinaus beträgt der maximale Auszahlungsbetrag EUR 800.000, wobei hier gewisse Corona-Hilfen gegenverrechnet werden müssen. Von der Gegenverrechnung betroffen ist zB ein bereits erhaltener Umsatzersatz I, Zuwendungen aus dem Fixkostenzuschuss 800.000, aushaftende COVID-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100% und COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.

Beantragung

Das Einbringen eines Antrags hat idR durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Nur unter den engen Voraussetzungen des Punkt 5.4 der Richtlinie kann der Antrag auch durch den Unternehmer selbst erfolgen.

Wechselwirkung FKZ 800.000, Verlustersatz und Ausfallsbonus

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen kein Fixkostenzuschuss 800.000, kein Verlustersatz und kein Ausfallsbonus in Anspruch genommen wird, außer, der Betrag wird für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig zurückgezahlt.

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