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UStR-Wartungserlass 2022: Umsatzsteuerbefreiung für Bausparkassen- und Versicherungsvertreter gem § 6 Abs 1 Z 13 UStG
Im UStR-Wartungserlasses 2022 wird in Rz 882 das EuGH-Urteil vom 8.7.2021, Rádio Popular– Electrodomésticos SA, C-695/19 (Vermittlung von Garantieverlängerungen für verkaufte Produkte in Form eines Versicherungsvertrags) sowie die VwGH-Entscheidung vom 24.1.2022, Ra 2021/13/0068 (Versicherungsvermittlung im Wege einer elektronischen Plattform) eingearbeitet. Aus diesen Entscheidungen lassen sich Kriterien ableiten, welche für das Vorliegen einer Vermittlungstätigkeit erforderlich sind. Diese stellen eine Voraussetzung für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Bausparkassen- und Versicherungsvertreter gem § 6 (1) Z 13 UStG dar.
With the VAT maintenance decree 2022 (UStR-Wartungserlass 2022) two decisions regarding the requirements for the applicability of the VAT exemption for building society agents and insurance agents according to § 6 (1) Z 13 UStG were incorporated in Rz 882. From these findings, criteria can be derived which are necessary for the existence of an intermediary activity. These are a prerequisite for the application of the VAT exemption for building society and insurance agents according to § 6 (1) Z 13 UStG.
Rz 882 UStR
Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Vermittlungstätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter ist der Inhalt der Dienstleistung und nicht die formale Eigenschaft des Dienstleistungserbringers. Dabei müssen folgende zwei Kriterien erfüllt sein (vgl EuGH 8.7.2021, Rs C-695/19):
- Der Dienstleistungserbringer muss sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen, wobei diese Verbindung auch nur mittelbarer Natur sein kann, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist.
- Die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers muss wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit umfassen, zB Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen.
Demnach weist der Vertreter jedenfalls eine Vermittlungstätigkeit vor, wenn er durch seine Tätigkeit bewirkt, dass der Kunde einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages unterzeichnet, und der Vertreter diesen Antrag weiterleiten kann. Eine Vermittlungstätigkeit ist hingegen nicht gegeben, wenn sich die Tätigkeit des Unternehmens auf bloße Adressenbeschaffung und das Führen von Kontaktgesprächen beschränkt.
Insoweit die erbrachte Dienstleistung die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllt, ist die Art der Leistungserbringung, ob manuell oder elektronisch, für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht ausschlaggebend. Ein Leistungsbündel, welches die Schaltung von Werbung durch den Dienstleistungserbringer für ein bestimmtes Versicherungsprodukt, die Ermöglichung der Voranmeldung der potentiellen Versicherungsnehmer auf der Internetseite des Dienstleistungserbringers und die automatische Weiterleitung von am Produkt interessierten Personen an den Versicherer umfasst, kann als einheitliche Vermittlungsleistung iSd umsatzsteuerlichen Befreiung angesehen werden (vgl VwGH 24.1.2022, Ra 2021/13/0068).
Fazit
Mit dem Erlass des BMF vom 5.12.2022 erfolgte die jährliche Wartung der UStR 2000. In der Rz 882 wurden zwei Entscheidungen zum Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für Bausparkassen- und Versicherungsvertretern gem § 6 Abs 1 Z 13 UStG eingearbeitet. Die insoweit angepasste österreichische Verwaltungspraxis schafft weitere Rechtssicherheit im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Einordnung digitaler Geschäftsmodelle im Versicherungsbereich.