Überblick
Für das Zusammenwirken bei der Errechnung der Kammerumlage 1 und dem Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bestehen keine Sonderregelungen. Der VwGH spricht sich in seinem vor kurzem veröffentlichten Erkenntnis nun dafür aus, dass bei jeder einzelnen Gesellschaft in einem Organkreis zu prüfen ist, ob bzw in welchem Ausmaß diese Kammermitglied und daher kammerumlagepflichtig ist. Falls dies zutrifft, hat jede einzelne Gesellschaft die Kammerumlage 1 nach den für sie geltenden Vorschriften zu berechnen. Eine einheitliche Ermittlung der Kammerumlage 1 für die gesamte Organschaft als ein Unternehmen schließt der VwGH dagegen aus.
VwGH: Gesellschaften einer USt-Organschaft sind für die Berechnung der Kammerumlage isoliert zu betrachten
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 20.2.2024, Ro 2022/15/0008, aus, dass die umsatzsteuerliche Organschaft kein Mitglied der Wirtschaftskammer iSd § 2 WKG ist, da sie weder in § 2 WKG genannt wird noch eine physische oder juristische Person oder einen sonstigen Rechtsträger darstellt. Auch der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Kammerumlage 1 eine Gesamtbetrachtung der Organschaft als ein kammerumlagepflichtiges Unternehmen nicht vor Augen, sondern stellt bei der Berechnung der Kammerumlage 1 auf den dem einzelnen Kammermitglied erwachsenden Nutzen ab, um dem Äquivalenzprinzip (Kosten-Nutzen-Prinzip) stärker Rechnung zu tragen.
Kammermitglied können daher nur die jeweiligen Gesellschaften der Organschaft sein. Deshalb hat jede einzelne Gesellschaft im Organkreis zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß, siedie Kammermitgliedschaft begründet und kammerumlagepflichtig ist. In Bezug auf die Berechnung der Kammerumlage 1 hat folglich jede kammerumlagepflichtige Gesellschaft des Organkreises zu prüfen, welcher Berechnungsvorschrift iSd § 122 WKG sie unterliegen (zB allgemeine Berechnungsmethode oder spezielle Ermittlungsvorschriften für Banken, Versicherungen oder für bestimmte Branchen). Die Organschaft ist für Zwecke der Berechnung der Kammerumlage 1 somit nicht als ein einheitliches Unternehmen anzusehen, sondern die einzelnen Gesellschaften sind isoliert zu betrachten.
Der Organträger ist unabhängig davon, ob er selbst Kammermitglied und kammerumlagepflichtig ist, Schuldner:in der Kammerumlage 1 und hat diese für den gesamten Organkreis an das Finanzamt abzuführen.
Fazit
Bei umsatzsteuerlichen Organschaften haben jeweils der Organträger und sämtliche Organgesellschaften zu prüfen, ob sie mit ihren Tätigkeiten (zur Gänze bzw teilweise) die Kammermitgliedschaft begründen und der Kammerumlagepflicht unterliegen. Folglich haben der Organträger und bzw oder die jeweiligen Organgesellschaften hinsichtlich der kammerumlagepflichtigen Tätigkeiten zu prüfen, welche Berechnungsvorschrift jeweils für sie zur Anwendung kommt. Wurde die Kammerumlage 1 bis dato nicht im Sinne der vom VwGH vertretenen Rechtsansicht berechnet, so könnte hinsichtlich der vergangenen, nicht bereits verjährten Jahre eine Berichtigung erforderlich sein, was im Einzelfall zu prüfen ist. Anzumerken ist hierbei, dass Innenumsätze zwischen den Organgesellschaften nach wie vor nicht steuerbar sind und daher auch keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 haben.