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Verlängerung von COVID-Zuschüssen

Beihilfen wie der Fixkostenzuschuss I begleiten uns bereits seit dem 2. Quartal 2020. Darüber hinaus können Antragsteller im Rahmen des Corona Hilfsfonds derzeit noch den Fixkostenzuschuss 800.000, den Verlustersatz sowie auch den Ausfallsbonus beantragen. Mit Ende Juli 2021 wurden nun auch die Verordnungen zu den neu angekündigten Beihilfen zum verlängerten Ausfallsbonus und zum verlängerten Verlustersatz erlassen. Auch der Härtefallfonds geht in die nächste Runde.

Verlängerter Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall – Ausfallsbonus II

Der Ausfallsbonus II ist die Verlängerung des Ausfallsbonus. Anders als beim bisherigen Ausfallsbonus besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonuselement und beinhaltet keinen Anteil, der eine Vorauszahlung auf den Fixkostenzuschuss 800.000 darstellt.

Für die Beantragung des Ausfallsbonus II ist ein Umsatzausfall von mindestens 50 % erforderlich (bisher 40% Umsatzausfall). Wie auch beim Ausfallsbonus unterliegt der Ausfallsbonus II einer monatsweisen Betrachtung. Der Umsatzausfall muss daher im jeweiligen Kalendermonat vorliegen.

Neben den bisher normierten Ausschlussgründen in Punkt 3.2. der Richtlinie wurde zusätzlich in Punkt 3.2.9 der Richtlinie für den Ausfallbonus II eine Anti-Missbrauchsvorschrift im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeitern aufgenommen. Danach besteht ein Ausschluss von der Antragsberechtigung für jene Unternehmen, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und Beibehaltung des Geschäftsmodells ihren Personalstand mit dem Ziel der Umsatzreduktion wesentlich verringert hatten, um so den für den Ausfallsbonus nötigen Umsatzausfall von 50% zu erreichen.

Gedeckelt ist der Ausfallbonus II nun in zweifacher Hinsicht. Einerseits ist dieser mit EUR 80.000,00 pro Kalendermonat gedeckelt und andererseits darf die Summe aus Ausfallsbonus II und der auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfe nicht die Vergleichsumsätze übersteigen. Außerdem gilt für den Ausfallsbonus II der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1,8 Mio (befristeter Beihilferahmen).

 

Ermittlung des Ausfallsbonus II und Berechnungssystematik

Das Berechnungsschema entspricht im Wesentlichen jenem, dass bereits der Berechnung des Ausfallsbonus zu Grunde liegt. Der Umsatzausfall ergibt sich idR aus der Differenz zwischen den Umsätzen des Vergleichszeitraumes und den Umsätzen des Betrachtungszeitraumes gemäß der Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldung. Sofern keine Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet werden, ist analog zur methodischen Ermittlung des Ausfallsbonus auch die Berechnung anhand der letzten rechtskräftigen Umsatzsteuer-Jahreserklärung oder anhand der letzten rechtskräftig veranlagten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer-, oder Feststellungserklärung möglich. Für Neugründer bestehen unverändert dieselben Ermittlungsvorschriften. Auch für sogenannte Sonderfälle kommen die abweichenden Berechnungsmethoden für den Vergleichszeitraum und/oder den Betrachtungszeitraum zur Anwendung. Der Vergleichszeitraum ist jeweils der entsprechende Kalendermonat des Jahres 2019. Anders als beim Ausfallsbonus beträgt die Ersatzrate nicht mehr pauschal 30 %, sondern liegt zwischen 10 % - 40 %.Dabei richtet sich die Ersatzrate nach dem branchentypischen Rohertrag, welcher durch die Branchenkategorisierung (ÖNACE) anhand des Anhang 2 zur VO Ausfallsbonus II ermittelt wird. Ist das Unternehmen in mehreren Branchen tätig, so richtet sich die Ersatzrate nach jener Branche (ÖNACE Kennzahl), in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum, also im Jahr 2021 überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war.

Zudem sind neben den bisher auszuscheidenden Umsätzen, das sind bestimmte Grundstücksumsätze und Umsätze iZm nicht operativen Tätigkeiten auch Umsätze auszuscheiden, die bereits bei der Beantragung eines Ausfallsbonus bzw. Ausfallsbonus II berücksichtigt wurden (vgl. Punkt 4.5.2. lit a letzter Satz, 4.6. lit c der Richtlinien zur VO Ausfallsbonus II). Dies betrifft Umsätze, die in verschiedenen Betrachtungszeiträumen aufgrund unterschiedlicher Ermittlungslogik, doppelt berücksichtigt werden. Beispielsweise erfolgt die Ermittlung im Betrachtungszeitraum Juli nach der Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldung, wohingegen im Betrachtungszeitraum August der Umsatz nach den Vorschriften des EStG/KStG zu ermitteln ist, da in diesem Zeitraum ein Sonderfall vorliegt (z.B. liegen nicht steuerbare Auslandsumsätze). In diesem Fall könnte es zu einer mehrfachen Berücksichtigung der Umsätze kommen.

Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, sind analog zu missbräuchlich vorgenommenen Verschiebungen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen.

 

Beantragung

Der Ausfallsbonus II kann durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter für die Betrachtungszeiträume Juli bis September 2021 beantragt werden. Die Antragsfristen können nachstehender tabellarischer Übersicht entnommen werden:

Betrachtungszeitraum

Antragstellung ab

Antragstellung bis

Juli 2021

16.08.2021

15.11.2021

August 2021

16.09.2021

15.12.2021

September 2021

16.10.2021

15.01.2022

 

Zusätzliche Verpflichtungen

Durch die Beantragung des Ausfallsbonus II wird die Verpflichtung eingegangen, die Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere sind Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 daher nicht möglich. Zudem verpflichtet sich der Antragsteller auch die Vergütungen des Inhabers bzw. der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Antragstellers angemessen zu bemessen. Insbesondere dürfen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinie zur VO Ausfallsbonus II, das ist der 27. Juli 2021, bis zum 31. Dezember 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden. Gemäß Punkt 3.1.8 der Richtlinien besteht zudem eine Schadensminderungspflicht.

Kurzüberblick

zu den bestehenden Beihilfen

Weiterlesen

Verlängerter Verlustersatz

Der verlängerte Verlustersatz bietet Unternehmen die Möglichkeit, eine Erstattung in Höhe von 70% bzw. 90% für ungedeckte Fixkosten im Zeitraum von 01. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 zu beantragen.

Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind im Vergleich zum bestehenden Verlustersatz lediglich geringfügig angepasst worden. Nachfolgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst.

  • Anträge können für maximal sechs Betrachtungszeiträume zwischen Juli 2021 und Dezember 2021 gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, sodass keine Lücke entstehen darf.
  • Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von 50 % (bisher 30 %).
    Der Umsatzausfall beim verlängerten Verlustersatz ist genau wie auch beim Verlustersatz gesamthaft zu ermitteln. Es ist nicht erforderlich, dass der Umsatzausfall in jedem einzelnen Betrachtungszeitraum über 50 % liegen muss. Maßgebend ist der Umsatzrückgang, der sich aus dem Durchschnitt der gewählten Betrachtungszeiträume ergibt.
  • Die Ersatzrate beträgt unverändert 70 % des ermittelten Verlustes bzw. 90 % für Klein- und Kleinstunternehmen.
  • Die Verlustermittlung folgt derselben Systematik wie beim bereits bestehenden Verlustersatz.
  • Maximalbetrag sind EUR 10 Mio, mindestens muss der Verlustersatz aber EUR 500,00 betragen.
    Wurde bereits ein Verlustersatz beantragt, ist dieser in die Höchstgrenze von EUR 10 Mio einzubeziehen.
  • Die Antragstellung ist in zwei Tranchen möglich
    • Tranche I:16.08.2021-31.12.2021, Auszahlung von 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes
    • Tranche II: 01.01.2022-30.06.2022, Auszahlung des Restbetrages
    • Eine Beantragung im Rahmen der ersten Tranche ist aber nicht zwingend erforderlich. Es kann der gesamte Verlustersatz auch mittels eines einzigen Antrages in der zweiten Tranche beantragt werden.
  • Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

 

(Zusätzliche) Verpflichtungen

Wie auch beim Ausfallsbonus II und beim bisherigen Verlustersatz wird beim verlängerten Verlustersatz durch die Beantragung die Verpflichtung eingegangen, die Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere sind Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 daher nicht möglich. Zusätzlich verlängert sich der Zeitraum, in dem eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen hat, von 31.12.2021 auf den 30. Juni 2022 v. Zudem besteht die Verpflichtung, wie auch schon beim Verlustersatz die Vergütungen des Inhabers bzw. der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Antragstellers angemessen zu bemessen (Bonuszahlungen).

 

Kombination mit anderen Förderungen

Der Verlustersatz und der verlängerte Verlustersatz existieren unabhängig voneinander und sind getrennt voneinander zu betrachten. Es besteht für die Beantragung des verlängerten Verlustersatzes kein Erfordernis, dass in der Vergangenheit bereits ein Verlustersatz in Anspruch genommen wurde. Nach derzeitigem Meinungsstand der COFAG ist eine vorangegangene Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 unschädlich. Zwar wäre eine Kombination zwischen Fixkostenzuschuss 800.000 und dem (bisherigen) Verlustersatz nicht möglich, da beide Förderungen dieselben Betrachtungszeiträume abdecken, allerdings ist eine Beantragung des Fixkostenzuschuss 800.000 mit nachfolgender Inanspruchnahme des verlängerten Verlustersatzes unschädlich, da beide Förderungen unterschiedliche Betrachtungszeiträume betreffen. Auch der Ausfallsbonus II kann in Kombination mit dem Verlustersatz beantragt werden, wobei sich der Ausfallsbonus II auf die Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz verlustmindernd auswirkt.

Härtefallfonds Phase 3

Bis zum 31. Oktober 2021 kann der Härtefallfonds für die Phase 3 beantragt werden. Dem Härtefallfonds liegt die Zielsetzung zugrunde, einen Nettoeinkommensentgang aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise auszugleichen bzw. pauschal zu fördern.

Als Eintrittskriterium für den Härtefallfonds muss wie bisher entweder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegen oder das Erfordernis bestehen, dass die laufenden Kosten nicht gedeckt werden können. Nicht mehr erforderlich ist das Vorliegen eines Betretungsverbotes.

Die Phase 3 beinhaltet die Betrachtungszeiträume Juli, August und September 2021, schließt aber aufgrund der Änderung der Abrechnungssystematik nicht direkt an die Phase 2 an. Dies deshalb, da die Phase 3 einer monatsweisen Betrachtung unterliegt. Beginn ist jeweils am 01. eines Monats und Ende am letzten eines Monats, während die Betrachtungszeiträume bisher vom 16. eines Monats bis zum 15. des Folgemonats gestaffelt waren. Damit dadurch keine Lücke zwischen den Förderungen der Phase 2 und Phase 3 entsteht, wurde für den Zeitraum zwischen Ende der Phase 2 Mitte Juni und Beginn der Phase 3 Anfang Juli ein pauschaler Ausgleich geschaffen. Dabei erhält der Förderwerber neben der Förderung des Monats Juli zusätzlich 50 % der Förderhöhe des Monats Juli abgegolten, sofern der Juli als Betrachtungszeitraum beantragt wird.
Die Antragsfristen können nachstehender tabellarischer Übersicht entnommen werden:

Betrachtungszeitraum

Antragstellung ab

Antragstellung bis

01.-31. Juli 2021

02.08.2021

31.10.2021

01.-31. August 2021

01.09.2021

31.10.2021

01.-30. September 2021

01.10.2021

31.10.2021

 

Der Zuschuss des Härtefallfonds beträgt in der Phase 3 mindestens EUR 600,00 und maximal EUR 2.000,00 pro Betrachtungszeitraum. Wie eingangs erwähnt, wird für die Lücke in der zweiten Junihälfte eine pauschale Förderung von 50 % der Förderhöhe des Monats Juli 2021 abgegolten. Daraus ergibt sich eine maximale Gesamtförderhöhe von EUR 7.000,00 in Phase 3.

Die Beantragung des Härtefallfonds der Phase 3 ist nur mehr mittels Handy-Signatur möglich. Neuerungen im Antragsformular betreffen insbesondere die Angaben zum Nachweis einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung, zum Beispiel müssen bei einem Umsatzeinbruch von über 50% Angaben zu bestimmten Betriebseinnahmen im Vergleichszeitraum gemacht werden bzw. müssen bei einer fehlenden laufenden Kostendeckung Angaben zu bestimmten betrieblichen Kosten im Betrachtungszeitraum gemacht werden.

Weiters muss sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum

  • eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausgeübt werden (Eine Ruhendmeldung bei Gewerbebetrieben darf nicht vorliegen),
  • und es dürfen in beiden Zeiträumen auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
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