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Verrechnungskonten von GmbH Gesellschaftern

Ein heißes Thema bei GmbH-Betriebsprüfungen sind die Verrechnungskonten der Gesellschafter. Diese werden vor allem bei Schulden des Gesellschafters an die GmbH kritisch unter die Lupe genommen. Nachfolgend werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Themen in punkto Gesellschafter-Verrechnungskonten.

Bei vielen Gesellschaften mit beschränkter Haftung finden sich in der Bilanz Verrechnungskonten von einem oder mehreren Gesellschaftern. Dort werden zum einen Zahlungen des Gesellschafters für die GmbH – z.B. bei Zahlung von GmbH-Eingangsrechnungen durch den Gesellschafter oder nicht ausbezahlte Geschäftsführergehälter gebucht. In dem Fall entsteht der Gesellschaft eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter. Zum anderen werden auf das Verrechnungskonto Zahlungen von der Gesellschaft an den Gesellschafter direkt, oder für seine privaten Belange (wie z.B. Einkommensteuerzahlungen) gebucht. Die Gesellschaft leiht dem Gesellschafter also Geld - die Gesellschaft hat eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter. Überwiegen die Forderungen gegenüber den Verbindlichkeiten, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet. Hier wird verwaltungsvereinfachend besonders auf Verrechnungskonten mit einem Saldo über Euro 50.000 und einer Laufzeit von mehr als drei Jahren abgestellt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt generell vor, wenn die Gesellschaft einem Beteiligten finanzielle Vorteile gewährt, die sie einem Fremden nicht gewähren würde. Für eine solche verdeckte Gewinnausschüttung fällt eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % an.

Um zu beurteilen, ob bei einer Forderung gegenüber dem Gesellschafter auf dem Verrechnungs-konto eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, sind zwei Fragen von Bedeutung:

  • Will der Gesellschafter seine Verbindlichkeit bezahlen?

    und
  • Kann der Gesellschafter seine Verbindlichkeit bezahlen?

Es hängt also davon ab, ob gegenüber dem Gesellschafter eine werthaltige, das heißt einbringliche Forderung besteht.

Will der Gesellschafter seine Verbindlichkeit bezahlen?

Eine klare Dokumentation der vertraglichen Rahmenbedingungen, unter welchen dem Gesellschafter Geld geliehen wird, spricht dafür, dass der Gesellschafter Rückzahlungsabsicht hegt. Diese Vereinbarung beinhaltet Merkmale wie die Höhe des Kreditrahmens, Verzinsung, Laufzeit, Tilgungsplan und hingegebene Sicherheiten. Diese Bedingungen müssen so gestaltet sein, wie sie auch unter Fremden üblich wären. Wird keine Vereinbarung getroffen, geht man von einem kurzfristig gewährten Kredit, also einem Kontokorrentkredit aus. In diesem Fall muss auch die Verzinsung entsprechend hoch sein. Die Laufzeit beträgt hier maximal ein Jahr.

Kann der Gesellschafter seine Verbindlichkeit bezahlen?

Bei dieser Frage wird die Zahlungsfähigkeit des Gesellschafters beurteilt. Über welches aktuelle und zukünftige Einkommen verfügt der Gesellschafter? Wie stabil ist seine Einkommenssituation? Gibt es Ersparnisse, Schulden oder andere Verpflichtungen?

Dabei dürfen Einkünfte, die der Gesellschafter nicht sicher bekommt, nicht einbezogen werden. Bei einer künftigen Gewinnausschüttung ist es zum Beispiel unsicher, wann, ob und in welcher Höhe diese erfolgt. Diese darf also nur unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommensquelle mitgerechnet werden.

Wird sich das laufende Einkommen des Gesellschafters in Zukunft verändern, muss das auch berücksichtigt werden. Der klassische Fall wäre hier ein Gesellschafter, bei dem sich das Einkommen verschlechtert, nachdem er in Pension gehen wird.

Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist auch wichtig, wann die Rückzahlung zu erfolgen hat. Gibt es eine Vereinbarung wie oben beschrieben, muss die Rückzahlung für den Gesellschafter innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens machbar sein. Gibt es keine Vereinbarung, muss der Gesellschafter die Mittel haben, seine Schulden kurzfristig zurückzubezahlen, damit nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen wird.

Gerade bei langfristigen Darlehen kann es schwierig sein, die Zahlungsfähigkeit vorherzusehen. Aus diesem Grund müssen Sicherheiten vereinbart werden, die die Gesellschaft gegen das Ausfallsrisiko absichern.  Eine Sicherheit wäre zum Beispiel die Einräumung eines Pfandrechts. Auch hier müssen die Sicherheiten so vereinbart sein, wie sie unter Fremden üblich wären. Je höher der Kreditbetrag und je länger die Laufzeit, desto eher müssen Sicherheiten bereitgestellt werden. Einen Kredit von mehr als Euro 50.000 über einen längeren Zeitraum als drei Jahre wird Ihnen wohl kein Fremder gewähren, ohne entsprechende Sicherheiten zu fordern. Die GmbH darf also auch Ihrem Gesellschafter keine solchen Bedingungen einräumen, die sie fremden Dritten nicht einräumen würde. Damit ist die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung gebannt.

Fazit

„In der Praxis empfehlen wir, eine klare und realistische Vereinbarung zur Gewährung eines Darlehens an den Gesellschafter zu erstellen und diese auch einzuhalten. So kann die Gefahr, dass eine verdeckte Ausschüttung angenommen wird, minimiert werden.“, erklärt Andreas Kapferer, Partner bei Deloitte Österreich.

 

Ansprechperson

Johanna Rudigier | Senior Assistant bei Deloitte Österreich | jrudigier@deloitte.at

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