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Steuerliche Highlights des Regierungsprogrammes
„Das österreichische Steuerrecht ist hochkomplex, für den Steuerpflichtigen kaum mehr verständlich und für die Finanzverwaltung kaum mehr administrierbar. Unternehmen und Steuerpflichtige sind mit einer sich permanent ändernden Rechtslage konfrontiert. Die Planungs- und Rechtssicherheit blieb in der Vergangenheit oft auf der Strecke.“ So die einleitenden Worte zum Kapitel Finanzen und Steuern des aktuellen Regierungsprogrammes. Doch was darf man sich in der Legislaturperiode bis 2022 an Verbesserungen erwarten? Was wird versprochen? Und was davon ist bereits umgesetzt? Nachfolgend ein Streifzug durch ausgewählte abgabenrechtliche Themen der türkis-blauen Bundesregierung.
Familienbonus Plus
Oberstes Ziel ist die Entlastung der Bürger und Familien
Hierzu gibt es mit dem „Familienbonus Plus“ bereits eine konkrete Maßnahme, die mit 1.1.2019 in Kraft tritt. Laut dem Gesetzesentwurf (die Begutachtungsfrist endet am 13. April) steht pro Kind und Jahr ein Steuerabsetzbetrag von bis zu EUR 1.500 zu. D.h. pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für das Familienbeihilfe bezogen wird, sind um EUR 1.500 weniger Lohn- bzw. Einkommensteuer zu bezahlen. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, reduziert sich der Absetzbetrag auf EUR 500 p.a.
Laufende Steuerminderung durch Dienstgeber
Die Steuerminderung kann schon laufend durch die Dienstgeber in der monatlichen Lohnverrechnung ab 2019 berücksichtigt werden oder alternativ mit der Einkommensteuererklärung am Jahresende geltend gemacht werden. Monatlich stehen bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 125 an Absetzbetrag zu. Nach Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde, für jeden Kalendermonat EUR 41,68.
Für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Staat des EWR oder der Schweiz aufhalten, steht ein dem Aufenthaltsland entsprechend wertangepasster Familienbonus Plus zu.
Konkret heißt das, dass bei einem Angestellten mit einem Bruttojahreseinkommen von rd EUR 32.000 (das sind bei 14 Gehältern rd EUR 2.300 pro Monat) und zwei Kindern unter 19 Jahren ab 2019 keine Einkommensteuer mehr zu bezahlen ist (bisher rd EUR 3.000 Einkommensteuer pro Jahr).
Es kommt zu keiner „Negativsteuer“, d.h. ein die Steuerlast überschreitender Familienbonus wird nicht ausbezahlt. Allerdings steht geringverdienenden Alleinerziehern und Alleinverdienern zusätzlich zur reduzierten Einkommensteuer ein sog Kindermehrbetrag von EUR 250 pa und Kind zu.
Flexible Aufteilung
Die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Eltern kann flexibel erfolgen. Eine Person kann entweder den vollen Familienbonus für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird alternative zwischen den Eltern aufgeteilt (750:750). Bei getrennt lebenden Eltern ist grundsätzlich eine Aufteilung 750:750 vorgesehen. Trägt jedoch ein Elternteil eines Kindes bis 10 Jahre die überwiegenden Kinderbetreuungskosten , erhält dieser einen Familienbonus Plus iHv EUR 1.350, der andere getrennt Lebende Partner erhält diesfalls EUR 150. Leistet ein zum Unterhalt verpflichteter Partner keinen Unterhalt, steht dem anderen Partner der volle Familienbonus Plus zu.
Bei einem Kind über 18 Jahren und einem Anspruch auf den Familienbonus in voller Höhe ist die Aufteilung 250:250 vorgesehen.
Im Gegenzug zur Einführung des Familienbonus Plus entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag von bis zu EUR 600 p.a. und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr bis EUR 2.300 pro Kind und Kalenderjahr.
Steuerliche Entlastung für Unternehmen und Entlastung des Faktors Arbeit
Unter dem Titel „Steuerliche Entlastung für Unternehmen und Entlastung des Faktors Arbeit“ steht die Senkung des 2016 erhöhten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen von derzeit 13% zurück auf den ursprünglichen Steuersatz von 10% an erster Stelle. Diese Steuersenkung wurde im März 2018 durch den Nationalrat beschlossen. Inkrafttreten ist der 1. November 2018.
Für bis dahin der Umsatzsteuer unterworfene Anzahlungen für Aufenthalte ab 1. November, kann – analog der Erhöhung im Jahr 2016 – mit der Umsatzsteuervoranmeldung November bzw. das. 4. Quartal eine Korrektur der bis dahin zu viel abgeführten Umsatzsteuer erfolgen. Wichtig ist daher – insbesonders für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die über kein Hotelprogramm verfügen - die offenen Anzahlungen zum 1.11. evident zu halten.
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes
Noch nicht umgesetzt, ist das große Vorhaben der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes. Das Regierungsprogramm ist in diesem Bereich vage und spricht von einer Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf nicht-entnommene Gewinne und eine Änderung hinsichtlich Mindestkörperschaftsteuer. Die Idee fand sich bereits zum Teil im Parteiprogramm der ÖVP, wo von einer Steuerfreiheit auf nicht entnommene Gewinne die Rede war. Das hätte bedeutet, dass Gewinne einer GmbH, die nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, nicht besteuert werden würden - anstelle einer Besteuerung mit 25% Körperschaftsteuer. Das Regierungsprogramm schwächt hier jedoch bereits ab – es soll nicht zur Steuerbefreiung, sondern nur zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes kommen. Die gesetzliche Umsetzung darf mit Spannung erwartet werden.
Interessant ist auch die Idee, steuerlich eine degressive Abschreibung zuzulassen. Aktuell dürfen Anlagegüter nur linear (d.h. mit dem gleichen jährlichen Betrag) über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben, d.h. gewinnmindernd angesetzt, werden. Degressiv würde bedeuten, dass die Abschreibung im ersten Jahr am höchsten ist und bis zum Ende der Nutzungsdauer jährlich sinkt. Dies soll den tatsächlichen Wertverlust (v.a. bei technischen Anlagegütern) realistischer widerspiegeln.
Des Weiteren ist eine Lohnnebenkostensenkung geplant. Als Beispiel führt die Regierung eine Reduktion des Dienstgeberbeitrages (aktuell 3,9% der Bruttolohnsumme für Dienstnehmer bis 60 Jahre) oder der Unfallversicherung (aktuell 1,3% der Bruttolohnsumme) an. Konkreteres ist derzeit noch nicht veröffentlicht.
Vereinfachung als Schlagwort im Bereich der Lohnverrechnung
Vereinfachung ist das große Schlagwort im Bereich der Lohnverrechnung. Die Beitragsgrundlagen sollen harmonisiert bzw. die Anzahl der Beitragsgruppen massiv reduziert werden. Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung und Kommunalsteuer soll in eine einzige Dienstgeberabgabe zusammengeführt werden. Darüber hinaus ist vorgesehen die derzeit vorgeschriebenen umfassenden Dokumentationserfordernisse zu minimieren und Ausnahmen und Sonderbestimmungen zu vereinfachen und zu verringern.
Die geplanten Steuermaßnahmen stimmen optimistisch
Die geplanten Steuermaßnahmen im Regierungsprogramm stimmen optimistisch. Es sind neben Entlastungen v.a. Strukturvereinfachungen und damit Reduktion von Komplexität - vor allem im Bereich der Einkommensteuer und der Lohnverrechnung - geplant. Wie für ein Regierungsprogramm üblich ist Vieles noch unkonkret und vor allem zeitlich offen. Alle steuerlichen Entlastungen, die das Regierungsprogramm vorsieht sollen jedenfalls nur dann umgesetzt werden, wenn es strukturelle Gegenfinanzierungsmaßnahmen gibt. Man darf also gespannt sein, welche Gesetzesinitiativen in den nächsten fünf Jahren auf uns zukommen. Keinesfalls entgehen lassen sollte man sich die bereits umgesetzte Möglichkeit seine Meinung zu Gesetzesvorschlägen abzugeben. Über die Website des Parlaments ist es möglich Stellungnahmen zu Ministerialentwürfen abzugeben (max 2.500 Zeichen über ein Textfeld oder per Mail begutachtung@parlament.gv.at) bzw. bereits eingebrachten Stellungnahmen zuzustimmen. Die eingebrachten Stellungnahmen werden, sofern sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen und nicht der Würde des Nationalrats widersprechen, den Parlamentsklubs und dem jeweils zuständigen Ministerium für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt. Es ist nun erstmals für jeden ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich, sich aktiv in die Gesetzwerdung einzubringen.