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Arbeitnehmerveranlagung
Arbeitnehmer sind in der Regel nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Durch eine Arbeitnehmerveranlagung kann jedoch oft viel Geld vom Fiskus zurückgeholt werden. Grundsätzlich sind bei der sogenannten „Arbeitnehmerveranlagung“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden.
Pflichtveranlagung.
Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als EUR 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer
Nebentätigkeit von mehr als EUR 730 oder nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.
Eine Einkommensteuererklärung (L1) ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben.
Aufforderung durch das Finanzamt.
In diesem Fall schickt Ihnen das Finanzamt Ende August Steuererklärungsformulare zu und fordert Sie damit auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 bis Ende September 2020 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw Überbrückungsgeld für Bundesbedienstete vor. Auch ein Freibetragsbescheid, der bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2019 berücksichtigt wurde, führt zur Aufforderung durch das Finanzamt.
Antragsveranlagung (L1)
Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute
Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.
Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das Formular L1 zu verwenden und die jeweils erforderlichen Beilagen:
L 1ab | Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen |
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L 1k | Beilage für kinderbezogene Angaben |
L 1k-bF | Beilage Familienbonus Plus für 2019 (nur bei besonderen Verhältnissen*) |
L 1i | Beilage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Grenzgänger und für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht |
L 1d | Beilage zu Berücksichtigung von besonderen Sonderausgaben |
* die Beilage L1k-bF ist dann zu verwenden, wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse vorlagen, die eine monatliche Betrachtung des Familienbonus erfordert. Dies trifft u.a. zu bei Trennung oder Begründung einer (Ehe-)Partnerschaft, wenn Unterhaltszahlungen für das Kind im Jahr 2019 nicht im vollen Umfang geleistet wurden oder bei einer 90 %/10 %-Aufteilung.
Wird die Arbeitnehmerveranlagung automatisch gemacht?
Für den Fall, dass Sie nicht selbst bis zum 30.6.2020 eine Abgabenerklärung für 2019 abgegeben haben, kann das Finanzamt unter folgenden Voraussetzungen eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchführen:
- der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
- die Veranlagung ergibt eine Gutschrift und
- aufgrund der Aktenlage werden vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht. Automatisch berücksichtigt werden die automatisch an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben (Kirchenbeitrag, Spenden, freiwillige Weiterversicherung)
All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Davon unberührt bleibt die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.
Wann empfiehlt sich eine Antragsveranlagung?
- Bei schwankenden Bezügen oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuerabgezogen.
- Sie möchten Sonderausgaben (zB Steuerberatungskosten), Werbungskosten (zB Aus- und Fortbildungskosten) oder außergewöhnliche Belastungen (zB Krankheitskosten) geltend machen. Dabei ist zu beachten, dassfür die freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge berücksichtigt werden.
- Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber noch nicht den Antrag auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro übergeben haben, können Sie diese beim Finanzamt direkt berücksichtigen lassen.
- Sie haben Alimente für Kinder geleistet, weshalb Ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag (EUR 29,20 bis EUR 58,40/ Monat/ Kind) zusteht.
- Sie wollen Verluste aus 2019 aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) steuermindernd geltend machen. Sie haben einen Verlustvortrag aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
- Selbst dann, wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, erhalten Sie eine Steuergutschrift (sogenannte „Negativsteuer“) unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag;
- Von Ihrem Gehalt / Pension wurde nur Sozialversicherung (SV) abgezogen. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich diese Gutschrift zusätzlich.