Artikel

Infos zur neuen Corona-Kurzarbeit

Anlässlich der Corona-Krise wurde ein spezielles Kurzarbeits-Modell entwickelt („Corona-Kurzarbeit“). Die Kurzarbeit ist die bevorzugte Möglichkeit für alle Dienstnehmer, mit welchen das Dienstverhältnis nicht aufgelöst werden soll, um diese weiterhin im Betrieb zu halten, ohne dass dem Unternehmen wesentliche Mehrkosten entstehen. Nachdem es in den ersten Tagen nach der Ankündigung immer wieder zu inhaltlichen Änderungen gekommen ist wurden am 19. März vom AMS die Förderrichtlinie bzw das Antragsformular veröffentlicht.

Rahmenbedingungen und Klarstellungen

Im Überblick stellen sich die wichtigsten Rahmenbedingungen nunmehr wie folgt dar:

  • vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf bis zu 0%, wobei durchschnittlich eine reduzierte Arbeitszeit von 10% erreicht werden muss (über den Zeitraum der vereinbarten Kurzarbeit);
  • aufgrund der Sondersituation kurzfristig und auch rückwirkend möglich, frühestens ab 1. März; 
  • vorhergehender Abbau von Zeitguthaben und Alturlauben grundsätzlich notwendig, wobei hier zumindest entsprechende Bemühungen nachgewiesen werden müssen (zB Dokumentation von dahingehenden Verhandlungen); ein Abbau ist nunmehr auch während des Kurzarbeitszeitraumes möglich (ohne Kurzarbeitsbeihilfe); der laufende Urlaub ist erst bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über 3 Monate und über Aufforderung des Arbeitgebers zu konsumieren;
  • während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen von Arbeitnehmern bei Inanspruchnahme der Kurzarbeit grundsätzlich nicht ausgesprochen werden (nur bei AMS-Ausnahmebewilligung); bei anderen Beendigungsarten, wie bei einer einvernehmlichen Auflösung, Kündigung aus personenbezogenen Gründen oder einem berechtigten vorzeitigen Austritt besteht grundsätzlich eine Auffüllpflicht des Beschäftigtenstandes; bei berechtigter Entlassung und Dienstnehmerkündigung besteht keine Auffüllpflicht;
  • die „Mindestnettoentgeltgarantie“ soll zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts vor Kurzarbeit gewährleisten (gestaffelt je nach Höhe des Bruttobezuges vor Beginn der Kurzarbeit), die diesbezüglichen Mehrkosten sollen vom AMS getragen werden;
  • Befristung auf maximal drei Monate – allenfalls einmalige Verlängerung möglich;
  • SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten, wobei die höheren Aufwendungen des Arbeitgebers nunmehr bereits ab dem ersten Monat (anstatt wie bisher ab dem vierten Monat) übernommen werden;
  • auf Verlangen des AMS sind Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen; auch die Lage und das Ausmaß der Pausen sollte wie gewohnt genau aufgezeichnet werden.

Durch die AMS-Richtlinie erfolgte auch eine Reihe von Klarstellungen. So wurde zB klargestellt, dass auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Lehrlinge und ASVG-versicherte Geschäftsführer in die Kurzarbeit einbezogen werden können. Die Beantragung der Kurzarbeit ist außerdem für einzelne organisatorisch abgrenzbare Teile möglich.

Für alle Arbeitnehmer, die in die Kurzarbeit einbezogen werden, ist pro Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats dem AMS eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Prüfung der Teilabrechnung pro Kalendermonat. Eine bestimmte Frist für diese Prüfung ist nicht vorgesehen, weshalb die Auszahlung der Förderung nicht zwangsläufig am Ende des Kalendermonats erfolgen muss. Aus Liquiditätssicht muss daher unbedingt Vorsorge für die Zeit zwischen dem Anfall der Personalkosten und der dazugehörigen Lohnnebenkosten und der Auszahlung der Beihilfe getroffen werden!

Nähere Informationen finden und die notwendigen Dokumente finden Sie hier.

 

Einen Rechner zur Ermittlung der Kurzarbeitsbeihilfe finden Sie hier.

 

 

Ablaufplan

Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung für Sie, damit wir den Antragsprozess so effizient und einfach wie möglich gestalten können.

Da die Anträge rückwirkend gestellt werden können, besteht derzeit kein Zeitdruck.
Was Sie aber in der Zwischenzeit tun und vorbereiten können:

  1. Erstellen Sie das Informationsschreiben über die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten an die zuständige AMS-Geschäftsstelle (per e-mail in Tirol, an ams.tirol@ams.at siehe Muster im Anhang);
    Dieses umfassende Schreiben können Sie verwenden, müssen sie aber nicht!
    Inhalt:
    • Firmenwortlaut (nach Firmenbuch)
    • Kontaktperson mit Telefonnummer 
    • Dauer der Kurzarbeit- nur wenn bereits bekannt!
    • Anzahl der voraussichtlich betroffenen Mitarbeiter
    • Geplante maximale Arbeitszeitreduktion- nur wenn breits bekannt 
    • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Maßnahmen)
  2. Gespräche mit Betriebsrat (sofern vorhanden) bzw. Mitarbeiter
  3. Erheben Sie bitte Ihren Beschäftigungsstand und lesen sich die Muster- -Sozialpartnervereinbarung durch. Wenn sie sich hier unsicher sind, dann werden wir diese Anträge mit Ihnen ab Montag gemeinsam ausfüllen. Wir können Ihnen auch Personallisten zur Verfügung stellen.
  4. Erstellung und Unterfertigung der Muster durch Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. durch Arbeitgeber und alle betroffenen ArbeitnehmerInnen in Betrieben ohne Betriebsrat 
  5. Ausfüllen des AMS-Antragsformulars
    • Bereitstellen der Daten aus der Personalverrechnung durch Deloitte (hier arbeiten wir derzeit an einer praktikablen Lösung!)
    • Telefonische Besprechung der Tabellen
    • Kontrolle und Änderungen bestätigen durch Ihr Unternehmen
    • Ausfüllen des Antrages – wenn gewünscht durch Deloitte
    • Unterschreiben durch Ihr Unternehmen
  6. Erstellung einer schriftlichen Begründung über die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit (zB Covid-19, damit einhergehende Auswirkungen und erforderliche Folgemaßnahmen) lt Vorlage
  7. Der Arbeitgeber übermittelt das unterzeichnete Formular gleichzeitig an Wirtschaftskammer und die zuständige Gewerkschaft. Beide Sozialpartner müssen der Kurzarbeit zustimmen.
  8. Bearbeitung und Rückmeldung durch Sozialpartner betreffend Genehmigung, Ablehnung oder Nachbesserung des Kurzarbeitsantrages
  9. Einbringung des AMS-Antragsformulars, der Sozialpartnervereinbarung und der Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit beim zuständigen AMS (zB via eAMS-Konto, muss aber nicht sein)
  10. Umsetzung der Kurzarbeit in der Personalabrechnung
  11. Anlegen eines eAMS Kontos, dieses ist notwendig für den Datenaustausch mit dem AMS 

 

Ausblick

Wenn die Nutzung der Corona-Kurzarbeit überlegt wird empfehlen wir eine ehestmögliche Kontaktaufnahme bzw Antragstellung beim zuständigen AMS. Bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit empfehlen wir aus Liquiditätssicht unbedingt eine Vorsorge für die Zeit zwischen dem Anfall der Personalkosten/Lohnnebenkosten und der Auszahlung der Beihilfe!

Wir helfen Ihnen gerne bei der Abwicklung bzw stehen Ihnen bei Fragen oder Anliegen zur Corona-Kurzarbeit jederzeit gerne zur Verfügung!
 

War der Artikel hilfreich?