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Deloitte Tirol: Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende

Explodierende Energiepreise und steigende Zinsen zur Bekämpfung der Inflation belasten Österreichs Wirtschaft. Zudem wird der Wettbewerb um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund des anhaltenden Arbeitskräftemangels immer intensiver. Der Gesetzgeber hat auf diese Herausforderungen reagiert. Was Betriebe jetzt beachten müssen und welche steuerlichen Entlastungen sie vor Jahresende noch mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte zusammengefasst.

Innsbruck/Wien, 13. Dezember 2022 – Auch heuer gibt Deloitte wieder einen Überblick zu den wichtigsten steuerlichen To-do’s, die Unternehmen vor dem neuen Jahr noch angehen sollten. „Aus steuerlicher Sicht sind heuer insbesondere die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie relevant. Diese Maßnahmen können zu einer guten Mitarbeiterbindung beitragen. Heimische Betriebe sollten zudem die Energiekosten und die Liquiditätsplanung im Auge behalten“, rät Andreas Kapferer, Partner bei Deloitte Tirol.

Mitarbeitergewinnbeteiligung in Betracht ziehen

Seit 1.1.2022 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit EUR 3.000,- jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.

Vorteile der Teuerungsprämie nutzen

Bis zu EUR 3.000,- können im Jahr 2022 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe EUR 3.000,- nicht übersteigen. „Die Teuerungsprämie ist von den Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit – das ist der große Vorteil, von dem vor allem die Miarbeiterinnen und Mitarbeiter profitieren“, erklärt Kapferer.

Beim Energiekostenzuschuss schnell sein

Um die rasant gestiegenen Energiekosten abzufedern, wurde der Energiekostenzuschuss von insgesamt 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Für diese Förderung musste bis zum 28. November 2022 eine Voranmeldung erfolgen. Diese stellt sicher, dass dem Unternehmen ein Zeitraum für die Antragstellung zugewiesen wird. Doch Achtung: Während der Zeitraum für die eigentliche Antragstellung noch bis zum 15. Februar 2023 läuft, gilt das First-Come-First-Serve-Prinzip: „Die Auszahlung des verfügbaren Förderungs-Budgets erfolgt in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge. Um sicherzugehen, dass die Fördermittel noch nicht aufgebraucht sind, sollten Anträge jetzt so rasch wie möglich gestellt werden“, so der Deloitte Experte.

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige geltend machen

Erstmals können ab Veranlagung 2022 auch Selbständige die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich geltend machen. Bis zu EUR 1.200,- können pauschal für Miete, Strom und Heizung geltend abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Selbstständigen bzw. dem Selbständigen weder im Zuge einer betrieblichen Tätigkeit noch im Rahmen einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit mit Einkünften über EUR 11.000,- ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker sind davon nicht erfasst und bleiben neben dem Pauschale abzugsfähig.

Spenden als Betriebsausgabe schreiben

Spenden an gemeinnützige, spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahres begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind natürlich möglich, aber steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Hilfe für die Ukraine unbegrenzt absetzen

Viele heimische Unternehmen haben für die Ukraine im letzten Jahr Hilfeleistungen in Form von Geld- oder Sachwerten erbracht. Anders als bei üblichen Spenden kann die Hilfe bei kriegerischen Auseinandersetzungen ohne betragsmäßige Begrenzung steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine gewisse Werbewirksamkeit der Hilfeleistung. „Die Anforderungen des Finanzministeriums sind in diesem Zusammenhang aber nicht sehr hoch. Ein Hinweis in der Auslage an der Kundenkasse oder auf der Homepage reicht dafür schon aus“, ergänzt Andreas Kapferer.

Bilanzen und Liquiditätsmaßnahmen planen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Seit dem letzten Jahr besteht die Möglichkeit, die steuerliche Bemessungsgrundlage durch den Ansatz von pauschal gebildeten Forderungswertberichtigungen und Verbindlichkeitsrückstellungen zu reduzieren. Bei der Planung darf jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten COVID-19-Förderungen nicht steuerfrei sind und die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend erhöhen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2023 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. „Da ab 1. Oktober 2023 noch nicht veranlagte Abgabennachforderungen von 2022 einer sogenannten Anspruchsverzinsung unterliegen, ist es ratsam, die Zinserhöhungen der EZB ebenfalls in die Liquiditätsüberlegungen miteinzubeziehen. Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet und betragen aufgrund der Zinserhöhungen bereits 3,38 %“, betont der Tiroler Steuerberater.

Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick:

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2022 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2015 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2022 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2012 ein.
  • Bis 31.12.2022 kann die Energieabgabenvergütung 2017 noch beantragt werden.
  • Die coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 endet am 31.12.2022.
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