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Pflegekosten und Heimkosten

Steuerentlastung nutzen

Erschienen in eco.nova

Die Pflege und Unterbringung von betagten, kranken oder behinderten Menschen ist oftmals mit hohen Kosten verbunden. Sofern der Betroffene eigene Einkünfte bezieht – typischerweise eine Pension – hat er diese Kosten aus diesen Einnahmen zu decken, trotz Abschaffung des Pflegeregresses. Das Einkommensteuergesetz sieht Möglichkeiten vor, solche Kosten steuerlich zu berücksichtigen. Die Abgabe einer Steuererklärung führt dann nicht selten zu einer beträchtlichen Steuergutschrift. Welche Kosten abgesetzt werden können, ob ein Selbstbehalt und das Pflegegeld abgezogen werden müssen, wie sich vorhandenes Vermögen auswirkt und inwiefern Umbaukosten einer Wohnung auf Grund einer Krankheit oder Behinderung abzugsfähig sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ein 80-jähriger Pensionist wohnt im kommunalen Sozialheim. Er bezieht eine monatliche Bruttopension von 2.000 Euro sowie Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von 157 Euro pro Monat und verfügt über ein Sparbuchguthaben von 50.000 Euro. Die monatlichen Heimkosten belaufen sich auf 1.500 Euro. Diese sind zuerst aus dem Pflegegeld zu bestreiten und der Rest aus der laufenden Pension, wobei dem Pensionisten davon ein kleines, gesetzlich festgesetztes Taschengeld verbleibt. Auf das Sparbuchvermögen wird seit Abschaffung des Pflegeregresses im Jänner 2018 nicht mehr zugegriffen, um die Heimkosten zu decken. Die Einreichung einer Steuererklärung führt in diesem Fall zu einer Steuergutschrift von rund 3.290 Euro!

Gleiches trifft zu, wenn der Pensionist weiter im eigenen Haushalt lebt und Gehaltskosten für eine Haushaltshilfe in selber Höhe zu tragen hat.

Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung

Pflege- oder Heimkosten können steuerlich nur dann ohne Selbstbehalt verwertet werden, wenn eine besondere Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit gegeben ist. Hohes Alter allein ist nicht ausreichend. Bei Pflegegeldbeziehern wird von der Finanzverwaltung die Pflegebedürftigkeit pauschal angenommen, ab Pflegestufe 1. Sie kann auch durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Der Verlust der Fähigkeit zur eigenen Haushaltsführung ist ausreichend.

Welche Kosten sind absetzbar?

Liegt Pflegebedürftigkeit vor, können grundsätzlich alle durch die Pflege und Unterbringung anfallenden Aufwendungen abgezogen werden. Hierunter fallen etwa Wohnkosten für ein Alters- oder Pflegeheim sowie die Kosten der häuslichen Pflege durch Haushaltshilfen. Ausgaben infolge einer „freiwilligen“, also ohne Pflegebedarf ausgelösten Übersiedlung ins Altersheim sind dagegen steuerlich nicht abzugsfähig! Vor allem im hohen Alter kann es hier zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Nicht abzugsfähig sind ferner Betreuungskosten naher Angehöriger (Besuche, Besorgungen, Telefonkosten) sowie herkömmliche Kosten der Lebensführung (Lebensmittel, Körperpflege). Die absetzbaren Kosten sind um das bezogene Pflegegeld und einen Pauschalbetrag für die „Haushaltsersparnis“ zu kürzen.

Wer kann Kosten geltend machen?

In erster Linie muss der Pflegebedürftige selbst die entstandenen Kosten aus seinem laufenden Einkommen bestreiten und steuerlich geltend machen. Darunter fallen typischerweise Pensionseinkünfte, mit denen die Pflegekosten nach Abzug von erhaltenem Pflegegeld verrechnet werden können. Beim Pflegling selbst vorhandenes Vermögen wird dabei nicht einbezogen. Absetzbare Heimkosten (für ein Heim mit Vollverpflegung), welche das jährlich zustehende steuerliche „Taschengeld“ von 2.135 Euro des Pflegebedürftigen aufzehren oder darüber hinaus gehen würden, können überdies – steuerwirksam – von nahen Angehörigen übernommen werden. Im Falle der Pflege zu Hause beträgt das dem Pflegling verbleibende Existenzminium rund 11.000 Euro, da er aus diesem im Gegensatz zur Heimunterbringung auch die übrigen Lebenshaltungskosten finanzieren muss. Die Übernahme von Heim- und Pflegekosten durch Angehörige wird wohl auch in Zukunft trotz Abschaffung des Pflegeregresses weiterhin vorkommen, zum Beispiel um eine erhöhte Betreuungsqualität sicher zu stellen. Zu beachten ist dabei, dass die Zahlung dieser Kosten diesfalls tatsächlich durch den jeweiligen Angehörigen erfolgen sollte, der den Abzug geltend machen möchte. Die mögliche Steuerersparnis hängt in den Fällen der Übernahme durch Angehörige wesentlich davon ab, ob diese selbst einen jährlichen Selbstbehalt zu tragen haben.

Der Selbstbehalt – ein Regelungs-Wirrwarr!

Außergewöhnliche Belastungen – dazu zählen auch pflege- und krankheitsbedingte Ausgaben – können grundsätzlich nur dann abgesetzt werden, wenn diese einen vom laufenden Einkommen des Steuerzahlers zu berechnenden jährlichen Selbstbehalt überschreiten. Dieser liegt zwischen sechs bis zwölf Prozent des Jahreseinkommens, abhängig von dessen Höhe. Derartige Kosten haben somit steuerlich nur eine Auswirkung, insoweit sie diesen Selbstbehalt überschreiten. Im Falle der nachgewiesenen Pflegebedürftigkeit, also etwa bei Pflegegeldbezug, entfällt dieser Selbstbehalt allerdings, wenn der Betroffene selbst die Kosten trägt.

Der Selbstbehalt entfällt auch, wenn der Ehepartner die Kosten trägt und das Jahreseinkommen des Pfleglings 6.000 Euro nicht überschreitet. Übernehmen allerdings andere Angehörige teilweise oder zur Gänze die Pflege- und Heimkosten, insbesondere Kinder, ist bei ihnen der oben genannte Selbstbehalt, ermittelt vom jeweiligen eigenen Jahreseinkommen des Angehörigen (!), anzusetzen.

Übertragung von Vermögen

Die Abzugsfähigkeit von Kosten, die nahe Angehörige übernehmen, wird abgesehen vom Selbstbehalt auch noch durch Vermögensübertragungen eingeschränkt. Wird Vermögen (Immobilien, Sparbücher, sonstiges Vermögen) unter der Bedingung der späteren Übernahme der Pflegekosten oder in zeitlicher Nähe (innerhalb von sieben Jahren) zur Übersiedlung ins Heim übertragen, sind entsprechende Pflegeaufwendungen beim zuvor beschenkten Angehörigen bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens nicht mehr abzugsfähig.

Das Ganze geht sogar noch weiter. Tragen potenzielle Erben Pflegekosten, so können diese Ausgaben aufgrund der zu erwartenden Vermögensübertragung vom Angehörigen vorläufig nicht verwertet werden. Nur wenn die Erbschaft tatsächlich nicht eintritt oder der Nachlass geringer als die übernommenen Pflegekosten ist, können die Kosten im Nachhinein unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden. Besser behandelt werden Personen, die bisher mit dem Pflegebedürftigen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Bleiben die Angehörigen weiterhin in der Wohnung (sowohl bei häuslicher Pflege als auch bei Übersiedlung ins Heim) so stellt diese Immobilie kein erhaltenes, verwertbares Vermögen dar und Pflegekosten, die der Angehörige übernimmt, bleiben abzugsfähig.

Pflegegerechte Wohnraumgestaltung

Um dem Pflegebedürftigen, der in seinem eigenen Haushalt verbleiben möchte, ein adäquates Wohnen zu ermöglichen, sind bauliche Maßnahmen oftmals unumgänglich. Entsprechende Anpassungen führen nicht selten zu erheblichen Ausgaben, welche aber ebenfalls unter gewissen Voraussetzungen steuerlich verwertet werden können. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die baulichen Veränderungen mit der Pflege in unmittelbaren Zusammenhang stehen und ob sich hierdurch der Verkehrswert der Immobilie erhöht. Abzugsfähig sind insbesondere der pflegegerechte Umbau eines Badezimmers, der Einbau eines Lifts, die rollstuhlgerechte Anpassung der Wohnung und der Einbau von Haltevorrichtungen. Darüber hinaus können auch mittelbare Arbeiten, wie der Abriss der bestehenden Einrichtung, von der Steuer abgesetzt werden. Auch für diese Umbaukosten ist jeweils zu prüfen, ob ein Selbstbehalt zu tragen ist oder nicht.

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