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Der „steueroptimale“ Geschäftsführerbezug

In der laufenden Beratungstätigkeit werden Steuerberater oft mit der Frage konfrontiert, was der „optimale“ Geschäftsführerbezug sei. Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, da die Bezugshöhe eines Geschäftsführers von vielen Komponenten abhängt.

Vorab ist zu klären, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist. Ist ein Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt, handelt es sich um einen sogenannten „Gesellschafter-Geschäftsführer“. In weiterer Folge sind unter anderem die Art, der zeitliche Umfang der Geschäftsführertätigkeit, die Ertragskraft des Unternehmens sowie die persönliche Steuersituation des Geschäftsführers vorrangig zu klären. Auf dieser Basis kann ein steuerlich optimierter Geschäftsführerbezug berechnet werden, der steuerliche Begünstigungen und Gestaltungsspielräume nützt, um die Steuerbelastung zu senken.

Was gehört zum Geschäftsführerbezug?

Das Entgelt des Geschäftsführers legt die Gesellschafterversammlung fest – ist der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter, kann er die Höhe somit selbst bestimmen. Um festzustellen, ob diese Vergütung angemessen ist, müssen er oder die Gesellschafter sämtliche Geldvorteile und geldwerten Vorteile als Entgeltbestandteile berücksichtigen. Dazu gehören auch:

  • monatliches Entgelt
  • Tantiemen/Gratifikationen
  • Pensionszusagen
  • Firmenwagen
  • Weitere andere Privatentnahmen (z.B. Preisnachlässe, Ausrichtung von privaten Feiern auf Unternehmenskosten, Wohnungsüberlassungen)

Zu Dokumentationszwecken und schon aus Gründen der Publizität empfiehlt sich der Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit eindeutigem und klar formuliertem Inhalt.

Angemessenheit und steuerliche Auswirkungen

In der Rechtsform einer GmbH stellen Geschäftsführerbezüge auf Unternehmensebene– soweit sie fremdüblich sind und den Betrag von € 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen – eine Betriebsausgabe dar. Sie vermindern also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, während sie bei den geschäftsführenden Gesellschaftern einkommensteuerpflichtig sind. Über € 500.000 sind Aufwendungen für Geschäftsführer nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Es bestehen jedoch grundsätzlich keine festen Regeln hinsichtlich der Festlegung eines angemessenen Geschäftsführerbezuges.

Das Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist aus steuerrechtlicher Sicht nur dann angemessen, wenn der Bezug fremdüblich ist und einem äußeren und inneren Betriebsvergleich standhalten kann. Als Folgen einer unangemessenen Vereinbarung bei einer zu hohen Vergütung wird nur der angemessene Teil der Vergütung als Betriebsausgabe anerkannt, der überhöhte, unangemessene Teil stellt eine verdeckte Ausschüttung dar, erhöht den Gewinn und wird zusätzlich mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert.

Eine zu niedrige Vergütung, welche nur einem „Taschengeld“ entspricht, kann zur Gänze zu einer verdeckten Ausschüttung führen, welche mit 27,5% Kapitalertragsteuer zu besteuern ist und damit gleichzeitig steuerlich bei der GmbH nicht abzugsfähig ist.

Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer zumindest zu 25% an der Kapitalgesellschaft (zB GmbH) beteiligt ist. Ist ein Geschäftsführer zu weniger als 25% an der Gesellschaft beteiligt, werden seine Geschäftsführerbezüge wie „normale“ Bezüge aus nichtselbständiger Tätigkeit besteuert. Dem Geschäftsführer steht somit die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsgehaltes innerhalb des sogenannten Jahressechstels zu.

Laufender Bezug oder lineare/alineare Ausschüttung

Ein wesentlich (mehr als 25%) beteiligter Geschäftsführer kann seine Bezüge entweder laufend ausbezahlt und/oder im Rahmen von Ausschüttungen des festgestellten Bilanzgewinnes erhalten.

Die Möglichkeit auf eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu Gunsten höherer, auch alinearer Ausschüttungen zu verzichten muss im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Ist allerdings der Zweck erkennbar auf die Umgehung bestimmter Abgaben (zB DB, DZ oder Kommunalsteuer) gerichtet, sind auch offene Ausschüttungen in Einkünfte aus selbständiger Arbeit umzuqualifizieren - als Beispiel wäre hier folgende Gestaltung zu nennen:
In Gewinnjahren wird ein niedriges Gehalt ausbezahlt und hohe Ausschüttungen getätigt und in Verlustjahren wird ein angemessener Geschäftsführerbezug bezahlt. Bis zur Höhe des angemessenen Geschäftsführerbezugs stellt in diesem Fall die Ausschüttung eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit dar. Ein rückwirkender Verzicht auf einen angemessenen Geschäftsführerbezug zu Gunsten einer höheren Ausschüttung ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht möglich. Gibt es eine wirtschaftliche Begründung, zB der Unternehmer verzichtet in Krisenzeiten auf das vereinbarte Entgelt unter der Bedingung, dass in Zukunft alineare Gewinnausschüttungen stattfinden werden, so ist eine Umqualifizierung zu verneinen (Besserungsvereinbarung).

Steuerbelastungsvergleich

Um die steuerlich optimierte Bezugshöhe zu ermitteln, werden die beiden „Extrem“-Varianten der Besteuerung des Geschäftsführerbezuges als ausschließlich laufender Bezug oder als Gewinnausschüttung gegenübergestellt.

Variante 1: laufender Bezug als Gesellschafter-Geschäftsführer
Gewinn vor Steuern und Geschäftsführervergütung 100.000
- Lohnnebenkosten (DB/DZ/Kommunalsteuer) - 7.310
Bruttogeschäftsführerbezug
92.690
- GSVG, BMSVG/UV - 20.346
- Einkommensteuer (inklusive 6% Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag) - 19.864
Nettobezug auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers 52.480

 

Im Steuerbelastungsvergleich wird sowohl die Steuer- und Abgabenbelastung des Unternehmens sowie des Geschäftsführers miteinbezogen, da von einem Alleingesellschafter ausgegangen wird.

In der Vergangenheit wurde insbesondere durch die variable Gestaltung des Geschäftsführerbezuges (Bezug ist abhängig von Gewinn, unregelmäßige Auszahlungen, etc.) versucht, die Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer zu vermeiden. Die Höchstgerichte haben insbesondere aufgrund der „organisatorischen“ Einbindung des Geschäftsführers in das Unternehmen diesen Gestaltungsversuchen eine Absage erteilt. Es ist somit leider unstrittig, dass Geschäftsführerbezüge von wesentlich beteiligten Gesellschaftern dem DB, DZ und der Kommunalsteuer unterliegen.

Bei Auszahlung des Gewinnes von € 100.000,00 als laufender Bezug (Variante 1) beträgt der Nettobezug des Geschäftsführers € 52.480 bzw. die gesamte Abgabenbelastung beläuft sich auf € 47.52047,5% Abgabenbelastung).

Variante 2: Dividendenausschüttung
Gewinn vor Steuern und Geschäftsführervergütung 100.000
- 25 % Körperschaftssteuer - 25.000
Ausschüttungsbetrag 75.000
- 27,5 % Kapitalertragssteuer - 20.625
Einkünfte des Gesellschafters 54.375

 

Im Falle der Dividendenausschüttung (Variante 2) kommt es – wenn die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer trägt – immer zu einer Abgabenbelastung bzw. Grenzsteuersatzbelastung in der Höhe von 45,625 %.
Bei einem identen Gewinn von € 100.000,00 bleiben dem Geschäftsführer bei der „Ausschüttungsvariante“ € 1.895 mehr „netto“ übrig als im Wege einer laufenden Bezugsauszahlung. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch Ausschüttungen der Sozialversicherungspflicht beim Geschäftsführer bis zur Höchstbeitragsgrundlage unterliegen würden. In der Vergangenheit wurden Ausschüttungen mangels Kenntnis der Sozialversicherung in der Regel allerdings nicht erfasst., Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Sozialversicherungsbeiträge auf Ausschüttungen zudem steuerlich nicht abzugsfähig.

Da die Höhe des Körperschaftsteuer- bzw. Kapitalertragsteuersatzes von der Höhe der Bemessungsgrundlage unabhängig sind, ergibt sich bei einer Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft immer eine Steuerbelastung des Geschäftsführerbezuges von 45,625 %. Die Auszahlung als laufender Bezug ist daher bis zu jener Höhe steuerlich sinnvoll, solange der Grenzsteuersatz der Einkommensteuer darunter liegt.

Wenn die gesamten Einkünfte (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) des Geschäftsführers den Betrag von € 60.000 übersteigen, ist eine Ausschüttung insoweit zu bevorzugen, da die Gesamtsteuerbelastung für eine Gewinnausschüttung bei 45,625% und jene der Einkommensteuer für Beträge über € 60.000 bei 48% liegt.

Zu beachten ist jedoch, dass laufende Bezüge bis zur Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € 73.080,00 der Sozialversicherung unterliegen. Aus abgabenrechtlicher Sicht wäre die Reduzierung der Geschäftsführerbezüge unter die Höchstbeitragsgrundlage vorteilhafter. Dies hätte jedoch den Nachteil, dass ein weit geringerer Pensionsbeitrag im Rahmen der Sozialversicherung entrichtet wird.

Steuerliche Begünstigungen

Der Geschäftsführer kann bei der Bemessungsgrundlage seiner persönlichen Einkommensteuer neben den im Kalenderjahr bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen pauschale Werbungskosten in Abzug bringen, die nicht belegt bzw. tatsächlich bezahlt werden müssen. Ein 6 %-iges Betriebsausgabenpauschale kann auf Basis des im Kalenderjahr bezogenen Geschäftsführerbezuges geltend gemacht werden.

Weiters besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum 6 %-igen Betriebsausgabenpauschale den Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes – jedoch von maximal € 30.000,00 - in Abzug zu bringen. Dieser Grundfreibetrag kann ohne Nachweis von Investitionen geltend gemacht werden. Bei Gewinnanteilen über € 30.000 kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag - Voraussetzung ist die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder bestimmter Wertpapiere - in Anspruch genommen werden, dieser schließt jedoch das 6%-ige Betriebsausgabenpauschale aus.

Insgesamt zeigen Berechnungen, dass der steueroptimale jährliche Geschäftsführerbezug zwischen € 18.825 und maximal € 89.715 betragen sollte, darunter wird das steuerfreie Einkommen bis € 11.000 nicht genutzt, darüber unterliegen Teile des Bezuges bereits dem 48% igen Grenzsteuersatz.

Conclusio

Als Faustregel zur steuerlichen Optimierung des Geschäftsführerbezuges sollte in einem ersten Schritt erhoben werden, ob die gesamte Einkommensteuerbelastung mehr oder weniger als 45,625 % beträgt. Beträgt sie mehr, so ist zu überlegen, ob der laufende Geschäftsführerbezug nicht abgesenkt und der „frei werdende“ Betrag im Rahmen einer Ausschüttung dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt werden sollte.
Eine Adaptierung des Geschäftsführerbezuges sollte jedenfalls in einem persönlichen Gespräch mit dem Steuerberater besprochen werden, da in diesem Zusammenhang die Angemessenheit des Bezuges, die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen und weitere steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen.

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