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Übergabe von Familienunternehmen

Besondere Herausforderungen bei der Übergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation

Eine der größten Herausforderungen im Familienunternehmen besteht in der erfolgreichen Übergabe des Unternehmens an die nachfolgende Generation. Kaum ein Fall gleicht hier dem anderen, da verschiedenste Aspekte eine Rolle spielen, die einer maßgeschneiderten Lösung bedürfen. Dabei stehen das Herausarbeiten einer optimalen Balance zwischen den wirtschaftlichen Zielen von Übergeber und Übernehmer sowie die Beachtung der steuerlichen Rahmenbedingungen im Mittelpunkt.

Nahezu sämtliche Übertragungen im Bereich der Familienunternehmen werden im Wege einer zivilrechtlichen Schenkung durchgeführt. Das Unternehmen wird dabei üblicherweise im Sinne eines Generationenwechsels innerhalb der Familie an den oder die Nachfolger weitergegeben.

Teilweise schwer vereinbare Ziele einer erfolgreichen Übertragung sind im Allgemeinen die geordnete Übergabe zu Lebzeiten unter Berücksichtigung von erbrechtlichen Pflichtteilsansprüchen, die Gleichbehandlung von Nachkommen, der Einsatz des Fähigsten, der Zusammenhalt des Familienvermögens, die finanzielle Absicherung der weichenden Generation, unter Umständen die Offenhaltung einer Rückabwicklungsmöglichkeit, weiters die Vermeidung von Streitigkeiten unter Nachkommen und nicht zuletzt die steuerliche Optimierung.

Steuerneutrale Betriebsschenkung
Die häufigste Form der Betriebsübertragung findet im Rahmen einer Schenkung statt. Die Unternehmensveräußerung ist im Bereich der familieninternen Weitergabe kaum anzutreffen.

In ertragssteuerlicher Hinsicht spielt die Definition der Unentgeltlichkeit eine wesentliche Rolle. Nur im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung kommt es zur Fortführung der bisherigen Buchwerte des Übergebers beim Übernehmer und somit zu einem steuerneutralen Vorgang.

Wird eine Gegenleistung an den Übergeber erbracht (zB Wohnrechte, Leibrente), dann liegt in steuerlicher Betrachtungsweise trotzdem solange eine unentgeltliche Übertragung vor, als die Gegenleistung 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Betriebes nicht erreicht. Zu übernehmende, betriebliche Verbindlichkeiten werden steuerlich nicht als Gegenleistung gerechnet, vermindern aber den Gesamtwert des übertragenen Betriebsvermögens.

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Wer alles korrekt machen will für den gilt:
Im Zweifelsfall lieber vor Beginn der Vermietung die Meinung eines Experten einholen.  

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