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Ihr Personal – Die Zusammen­arbeit endet nicht mit der Betriebs­übergabe

Bei einer erfolgreichen Betriebsübergabe/ Unternehmensnachfolge spielt das Personal eine wichtige Rolle. Durch die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrecht- Anpassungsgesetzes (AVRAG) gehen im Zuge einer Übergabe/Nachfolge alle Rechte und Pflichten der Dienstnehmer auf den Erwerber/Nachfolger über. Eine Bestimmung, die in der Praxis zu unliebsamen Überraschungen und Kostenfaktoren führen kann.

Wir informieren Sie über die wichtigsten Praxistipps, welche im Zuge einer Übergabe/Nachfolge zu beachten sind:

Für welche Dienstnehmer gelten diese Bestimmungen?

Vom Geltungsbereich des AVRAG sind alle echten Dienstnehmer umfasst, somit auch alle leitenden Angestellten und Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Übergangs über ein bestehendes Dienstverhältnis verfügen. Freie Dienstnehmer unterliegen nicht den Bestimmungen des AVRAG. Die Klassifizierung ist für eventuelle Kündigungsmöglichkeiten im Rahmen der Übergabe relevant.

Wird eine Dienstgeberkündigung aufgrund einer Betriebsübergabe durch den Erwerber oder Veräußerer ausgesprochen, ist diese rechtsunwirksam. Der Dienstnehmer, dessen Arbeitsverhältnis auf Grund eines Betriebsübergangs gekündigt wurde, kann beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses einbringen. Dadurch können erhebliche Nachzahlungen und Kosten entstehen. Eine Kündigung aufgrund betriebs-, verhaltens- oder personenbedingter Gründe bleibt wirksam. Empfehlenswert ist, eine Kündigung in zeitlicher Nähe des Betriebsübergangs nur dann auszusprechen, wenn gesichert ist, dass die persönlichen bzw. betrieblichen Kündigungsgründe beweisbar sind. Eine einvernehmliche Lösung ist nicht schädlich.

Weiterbeschäftigung der Dienstnehmer - Kostenfaktoren

Durch die Übernahme von allen Rechten und Pflichten durch den Erwerber („Eintrittsautomatik“) müssen für den Dienstnehmer sämtliche vorher vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrecht bleiben. Ausnahmen bilden Betriebsvereinbarungen des Veräußerers, betriebliche Pensionszusagen und ein möglicher notwendiger Wechsel der Kollektivvertragszugehörigkeit beim Erwerber.

Vordienstzeiten, Abfertigungsansprüche „alt“, offene Resturlaube, sowie einzelvertragliche Sondervereinbarungen sind vom Erwerber zu übernehmen. Damit kann das Personal für den Erwerber bei unzureichenden Regelungen im Zuge der Übernahme zu einem ungeplanten Kostenfaktor werden. Bei der Übernahme ist es empfehlenswert alle Dienstverträge und Kollektivvertragseinstufungen zu sichten und entsprechend zu beurteilen, um nachträgliche teure Erkenntnisse zu vermeiden. Dienstvertragsspezifika, wie zB Prämienregelungen, Dienstorteinschränkungen, Sachbezüge usw. sind dabei besonders zu beachten. 

Haftungen – Wie kann das Risiko minimiert werden?

Bei Betriebsübergaben ist die Betriebsnachfolgehaftung gem. § 67 ASVG zu beachten. Der Erwerber haftet für Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Erwerbsstichtag, die sein Vorgänger hätte entrichten müssen. Eine Haftungsminimierung kann durch Abfrage des Beitragsrückstandes vor Erwerb erreicht werden (Haftungseinschränkung nur bis zur Höhe des mitgeteilten Rückstandes durch den Sozialversicherungsträger).

Informationspflicht – Wer ist wann zu informieren?

Dienstnehmer sind Änderungen zum Dienstzettel/-dienstvertrag unverzüglich bzw. spätestens binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen. Dies umfasst auch einen Dienstgeberwechsel im Rahmen eines Betriebsübergangs. Der Veräußerer oder alternativ der Erwerber hat gem. § 3a AVRAG die betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen Folgen des Übergangs für die Dienstnehmer, sowie die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren. Die Information kann auch über einen geeigneten Aushang erfolgen. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Betriebsübergang zu informieren.

Meldeverpflichtungen – Was ist zu tun?

Alle Dienstnehmer sind auf den Erwerber/Nachfolger beim zuständigen Sozialversicherungsträger umzumelden. Sofern aufrechte Lehrverhältnisse bestehen, ist die Übergabe/Nachfolge an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu melden.

Fazit

Im Rahmen der Betriebsübergabe/Unternehmensnachfolge ist Personal ein wichtiger Faktor, der in der Übergabe-/Nachfolgevorbereitung detailliert beurteilt werden muss. Angefangen von der personellen Planung bis zur Übernahme von finanziellen Verpflichtungen sind wichtige Entscheidungen zu treffen, bei denen wir Sie als Experten gerne begleiten!

Betriebsübergabe
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