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Größenklassen nach dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014
(RÄG 2014)
Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 werden die monetären Schwellenwerte für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften inflationsbedingt angehoben sowie eine neue Kategorie der „Kleinstkapitalgesellschaften“ eingeführt.
Die Größenklassen nach § 221 UGB werden in der nachfolgenden Tabelle gegenübergestellt:
Jahresabschluss |
sehr klein |
klein |
mittelgroß |
|||
|
neu |
alt |
neu |
alt |
neu |
alt |
Bilanzsumme |
TEUR 350 |
- |
MEUR 5 |
MEUR 4,84 |
MEUR 20 |
MEUR 19,25 |
Umsatz |
TEUR 700 |
- |
MEUR 10 |
MEUR 9,68 |
MEUR 40 |
MEUR 38,5 |
Arbeitnehmer |
10 |
- |
50 |
50 |
250 |
250 |
Die Zuordnung zu einer Größenklasse besteht dann, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden. Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei Größenmerkmale einer mittelgroßen Gesellschaft übersteigen oder ein Unternehmen von öffentlichem Interesses sind.
Umsatzerlöse
Die Definition der Umsatzerlöse wurde kodifiziert. Zum einen umfasst der Umsatzerlösbegriff künftig jeden Betrag, der sich aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen ergibt. Zum anderen sind neben Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer zusätzlich die sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern wie z.B. Verkehr- und Verbrauchsteuern, von den Umsatzerlösen abzuziehen. Unverändert wird per definitionem nicht auf die Umsatzerlöse des Geschäftsjahres, sondern auf die der letzten zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag abgestellt. Liegt ein Rumpfgeschäftsjahr vor, sind dem Umsatz des Rumpfgeschäftsjahres so viele Monatsumsätze des vergangenen Geschäftsjahres zuzurechnen, bis die Zahl von zwölf vollen Monatsumsätzen erreicht ist. Die Höhe der Monatsumsätze wird idR mithilfe der USt-Voranmeldung ermittelt.
Umgründungen
Künftig treten die größenabhängigen Rechtsfolgen bei Umgründungen bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Um- bzw. Neugründung ein. Überschreitet beispielsweise eine kleine Gesellschaft bei einer Verschmelzung im Geschäftsjahr 2016 die Schwellenwerte einer mittelgroßen Gesellschaft, so hat sie den Jahresabschluss für 2016 als große Gesellschaft aufzustellen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Offenlegungspflichten und Prüfungspflicht aus. Der schnellere Eintritt der Rechtsfolgen gilt auch bei der Aufgabe eines (Teil-)Betriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden, nicht jedoch für den Erwerb eines (Teil-)Betriebes im Wege eines Unternehmenskaufs.
Mutterunternehmen
Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind, haben künftig die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen. Das bedeutet, dass für die Ermittlung der Größenklassen für das Mutterunternehmen auch die Werte der Tochterunternehmen maßgeblich sind. Damit wird verhindert, dass insbesondere Holdinggesellschaften (hohe Bilanzsumme, wenige Mitarbeiter und Umsatz) in Rechtsform einer AG nur einen eingeschränkten Anhang offenlegen.
Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Gesellschaften, die keine Investment- oder Beteiligungsgesellschaft sind und mindestens zwei der drei oben angeführten Schwellenwerte unterschreiten. Zu den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften zählen der Entfall des Anhanges und die Reduktion der Zwangsstrafe auf die Hälfte für eine verspätete Offenlegung im Firmenbuch.
Inkrafttreten
Die neuen Regelungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Der zweijährige Beobachtungszeitraum geht dabei auch auf Geschäftsjahre zurück, die vor dem 31.12.2015 begonnen haben.