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Beratungstätigkeiten bezüglich Bitcoin und anderen virtuellen Währungen

Virtuelle Währungen bieten neue Geschäftsmodelle – Werfen aber auch Fragen in Bezug auf die Regulierung auf

Deloitte unterstützt Sie in der Abklärung der für Ihr Geschäftsmodell anwendbaren regulatorischen Anforderungen und deren Umsetzung.

Die wirtschaftliche Bedeutung von virtuellen im Vergleich mit traditionellen Währungen ist noch vergleichsweise klein, doch eröffnen sich mit Bitcoin neue Geschäftsmodelle für innovative Unternehmen.

Gemäss seinem Bericht vom 25. Juni 2014 verzichtet der Bundesrat auf die Vorlage eines Gesetzesentwurfs bzw. den Erlass einer Verordnung in Bezug auf virtuelle Währungen und verweist auf die Anwendung des geltenden Rechts. So sind gemäss Bericht Verträge, die eine Zahlung mittels virtueller Währungen vorsehen, grundsätzlich durchsetzbar und mit Bitcoin verbundene Straftaten können geahndet werden.

Je nach Geschäftsmodell können auch Bestimmungen der geltenden Finanzmarktgesetzgebung zur Anwendung kommen. Da Bitcoins nicht als Effekten im Sinne des Börsengesetzes gelten, ist dieses für den Handel mit der virtuellen Währung nicht anwendbar. Demgegenüber kann, je nach Einsatz von Bitcoin im Rahmen der Geschäftstätigkeit, das Bankengesetz zur Anwendung kommen und eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht FINMA erforderlich sein. Weiter können einzelne Tätigkeiten vom Geldwäschereigesetz erfasst werden. Entsprechende Folgen ergeben sich hier in Bezug auf die Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei sowie auf die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Das Einholen einer allfälligen FINMA-Bewilligung liegt in der Verantwortung des Geschäftsführers. Eine unerlaubte Tätigkeit kann dagegen zur Liquidation der betreffenden Gesellschaft und eine Bestrafung wegen Verstosses gegen aufsichtsrechtliche Bewilligungspflichten führen.

Deloitte’s Beratungstätigkeit umfasst die Analyse Ihres individuellen Geschäftsmodells (z.B. Kauf und Verkauf von Bitcoins, Betrieb einer Handelsplattform) und die Beurteilung der Anwendbarkeit der relevanten gesetzlichen Vorschriften. Schwerpunkt dabei ist die Prüfung in Bezug auf die Qualifikation als Finanzintermediär. Finanzintermediäre sind unter anderem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, diese anzulegen oder zu übertragen. In diesem Falle ist das Geldwäschereigesetz anwendbar und vor der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit muss sich die Person einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder eine Bewilligung der FINMA als direkter Finanzintermediär beantragen. Weiter bieten wir Ihnen Unterstützung bei der Einholung allfällig notwendiger Bewilligungen mitsamt der Erstellung der dafür notwendigen Unterlagen.