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Wie werden Sach­bezüge besteuert?

Dienstwagen, Dienstwohnung, Handy oder Laptop: Viele Dinge, die Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen, sind bares Geld wert. Auch, wenn hier kein Geld bezahlt wird, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Wie Sie hier als Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steuern sparen können, zeigt der nachfolgende Überblick.

Sachbezüge sind…

Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Als Teil des Arbeitslohnes sind sie steuerpflichtig und über das Lohnkonto abzurechnen. Zu diesem Zweck sind sie entweder mit dem amtlichen Sachbezugswert, oder mit den um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreisen des Abgabeortes (Ort des Unternehmens/Arbeitgebers) zu bewerten. Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 kam es zu Änderungen bei  der Berechnung und einer Harmonisierung der Sachbezugswerte für die Lohnsteuer sowie Sozialversicherung. Damit sind zum Teil neue Spielregeln zu beachten, die auch für eine Steueroptimierung genutzt werden können.

Im Folgenden werden die für die Praxis wichtigsten Sachbezugsarten dargestellt.

Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges

Die bisherigen Regelungen betreffend PKW-Sachbezug bei Firmenwagen wurden ab 1.1.2016 im Sinne einer „Ökologisierung“ des Steuerrechts geändert.

Ab 1.1.2016 ist für arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge, die der Arbeitnehmer auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten - einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - benützen kann, ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal jedoch € 960 monatlich, anzusetzen. Der Sachbezugswert von 2 % kommt ab einem CO2-Ausstoß von mehr als 130 g/km zur Anwendung. Der Großteil der aktuellen Dienstfahrzeuge, insbesondere die beliebten Modelle von Audi, BMW oder Mercedes werden diesen Wert wohl leicht übersteigen.

Für Kfz mit einem CO2-Ausstoß von 130 g/km oder weniger kommt ein niedrigerer Sachbezug in Höhe von 1,5 % (maximal jedoch € 720 pro Monat) zur Anwendung. Dieser Wert entspricht dem Sachbezugswert vor der Steuerreform 2015/2016. Um dem technologischen Fortschritt im Bereich der Kfz-Antriebe und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, wird der für den reduzierten Sachbezug einschlägige Grenzwert beginnend mit 2017 bis zum Jahr 2020 zudem jährlich um 3 Gramm pro Kilometer gesenkt. So kann beispielsweise für ein im Jahr 2017 angeschafftes Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 126 g/km der begünstigte Steuersatz von 1,5 % zur Anwendung kommen, bei einem Emissionswert von 128 g/km hingegen muss der höhere Wert von 2 % angesetzt werden. Ausschlaggebend ist immer der vorgeschriebene CO2-Emissionswert im Anschaffungsjahr des Fahrzeuges.

Wird der firmeneigene PKW nachweislich (Fahrtenbuch nötig!) im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km monatlich benützt, so ist der Sachbezugswert in Höhe des halben Betrages anzusetzen.

Tipp:

Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km - für sogenannte Elektroautos - ist in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen (sogenannte „Hybrid-Autos“ sind hiervon jedoch nicht erfasst). Die Befreiung ist auf fünf Jahre befristet. Zusätzlich besteht seit 1.1.2016 die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nach den allgemeinen Regelungen für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von Null. Dies allerdings gedeckelt mit der ertragssteuerlichen Höchstgrenze für die Anschaffungskosten in Höhe von € 40.000,-. Der maximal abzugsfähige Betrag ist somit € 6.667. Bei Anschaffungskosten von über € 80.000,- steht kein Vorsteuerabzug mehr zu, da die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig sind. Für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von Null besteht zudem eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe.

Betriebsveranstaltungen

Sozialversicherungsbeitrags- und Steuerfreiheit besteht jährlich bis zu einer Höhe von € 365 pro Mitarbeiter für die Kosten der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsfeiern, Weihnachtsfeiern, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsausflüge etc.). Zusätzlich sind im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangene Sachzuwendungen (Geschenke) bis zu einer Höhe von € 186 jährlich pro Mitarbeiter beitrags- und steuerfrei. Hierunter fallen zum Beispiel Autobahnvignetten, Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Seit 1.1.2016 sind neben diesen Befreiungen auch Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- oder Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von € 186 jährlich beitrags- und steuerfrei. Ein diese Grenzen übersteigender Mehrbetrag ist jedenfalls abgabepflichtig. Bargeldzuwendungen hingegen stellen immer sozialversicherungsbeitrags- und steuerpflichtiges Entgelt dar.

Kfz-Abstellplatz oder Kfz-Garagenplatz

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die generell einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Sofern der Arbeitnehmer also für einen Abstellplatz in derselben Zone Parkgebühren zu entrichten hätte, kommt es zur Sachbezugsversteuerung. Dieser Sachbezugswert ist sowohl bei arbeitgebereigenen als auch bei angemieteten Abstellplätzen in gleicher Höhe anzusetzen.

Dienstwohnung

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz für eine sogenannte Normwohnung anzusetzen (aktueller Wert für Tirol € 6,58). Dieser Wert stellt den Bruttopreis inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer dar. Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist ganzjährig ein Zuschlag von € 0,58/m² anzusetzen. Sofern die Betriebskosten vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, erfolgt ein Abschlag von 25 %. Für Wohnraum mit einem niedrigeren Ausstattungsstandard als dem der „Normwohnung“ ist ein pauschaler Abschlag von 30 % vorzunehmen.

Sind die tatsächlichen Marktpreise (fremdübliche Miete) des entsprechenden Wohnraums wesentlich höher (mehr als 100 %) oder niedriger (mehr als 50 %) als die nach Richtwerten ermittelten Sachbezugswerte, ist der um 25 % verminderte Marktpreis als „Mittelpreis des Verbrauchsortes“ anzusetzen.

Beispiel:

Dem Arbeitnehmer wird eine Dachterrassenwohnung in der Innsbrucker Innenstadt im Ausmaß von 120 m² zur Verfügung gestellt. Der pauschale Sachbezugswert ist wie folgt zu ermitteln: 120 m² zu € 6,58 = € 789,6. Der fremdübliche Mietzins in dieser Lage und Ausstattung beträgt € 2.200; gekürzt um 25 %, ergibt dies einen Vergleichsbetrag von € 1.650. Die Abweichung beträgt mehr als 100 % im Vergleich zum pauschal ermittelten Sachbezugswert (d. h., der Vergleichswert ist höher als € 1.579), sodass der höhere Wert von € 1.650 anzusetzen ist.

Mitarbeiterbeteiligungen

Um eine höhere Partizipation der Arbeitnehmer an der Wertsteigerung des Unternehmens möglich zu machen, sind seit 1.1.2016 Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei. Der bisherige Freibetrag lag bei € 1.460. Zu beachten ist die vorgeschriebene Behaltefrist von fünf Jahren durch den Mitarbeiter.

Zinsenersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen

Der Zinsvorteil aus zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen oder Arbeitgeberdarlehen ist steuer- und beitragsfrei, soweit diese den Betrag von € 7.300 nicht übersteigen. Wird der Betrag von € 7.300 überschritten, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Die Zinsersparnis wird laut Information des BMF auf Basis eines Zinssatzes von derzeit 1 % berechnet.

Personalrabatte, PC-Überlassung, Mobiltelefon

Unter Personalrabatten (Mitarbeiterrabatten) versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Sachbezug liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblichen, allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen. Im Zuge von Lohnabgabenprüfungen ist es in der Vergangenheit häufig zu mühsamen Diskussionen über die Höhe von Sachbezugswerten gekommen. Dies war ein Grund für die gesetzliche Neuregelung im Zuge der Steuerreform 2015/2016. Nun bleiben Rabatte vom handelsüblichen Preis bis maximal 20 % steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt werden und die begünstigt bezogenen Waren oder Dienstleistungen weder weiterverkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen dürfen Waren und Dienstleistungen nur in solchen Mengen abgegeben werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall die genannten 20 %, steht ein jährlicher Freibetrag in Höhe von € 1.000 zur Verfügung, bis zu welchem keine Sachbezugsversteuerung vorzunehmen ist.

Entfallen sind mit 1.1.2016 die generellen Befreiungen für die Beförderung eigener Dienstnehmer eines Beförderungsunternehmens, die Freimilch in Molkereien und der Haustrunk in Brauereien. Ab 1.1.2016 sind diese nur noch im Rahmen des Freibetrages von € 1.000 steuer- und sozialversicherungsfrei.

Nützt ein Arbeitnehmer einen PC oder ein Mobiltelefon des Arbeitgebers auch privat, ist nach wie vor kein Sachbezugswert anzusetzen, sofern es sich nicht um eine umfangreiche Privatnutzung handelt.

Freiwillige soziale Zuwendungen

Sachbezugsfrei sind vor allem Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, die Benützung von Einrichtungen und Anlagen wie zum Beispiel Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken oder Sportanlagen, Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuung bis max. € 1.000 pro Jahr und Katastrophenhilfen. Zusätzlich sind seit 1.1.2016 die zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention (soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind) sowie Impfungen steuer- und sozialversicherungsfrei.

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