Diversity

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Diversity in Aufsichtsrat und Vorstand

Wie bunt sind deutsche Gremien?

Das Thema Diversity wird in der Öffentlichkeit nach wie vor kontrovers diskutiert. Allgemein anerkannt wird, dass in Vorstand und Aufsichtsrat jeweils die qualifiziertesten Bewerber aufzunehmen sind und ein angemessen breites Spektrum von Kompetenzen und Qualifikationen hergestellt werden sollte.

Unterschiedliche Ansichten gibt es jedoch zu den Fragen, inwieweit der persönliche Hintergrund eines Menschen seine beruflich relevanten Kompetenzen prägt und welche Spannbreite an Kompetenzen in den Gremien erforderlich ist. Der Deutsche Corporate Governance Index gibt eine Empfehlung.

Seit dem 1. Mai 2015 gilt das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“. Mit dem Gesetz soll mittelfristig der Anteil von Frauen an Führungspositionen gesteigert werden.

Regelungen für die Privatwirtschaft

Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind

Betroffene Unternehmen:

  • Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und GmbHs, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern
  • rund 3.500 Unternehmen

 

Neuregelungen:

  • Künftig sind Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene jedoch unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status quo zurückbleiben.
  • Die Frist zur Erreichung der Zielgrößen ist spätestens bis zum 30. September 2015 erstmals festzulegen und darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. Die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre sein.
  • Die gesetzten Zielgrößen und Fristen sowie die Gründe der Nichteinhaltung sind im Lagebericht oder auf der Internetseite der Gesellschaft darzulegen und zu erläutern (§ 289a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 HGB). Diese Angaben sind erstmals für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen, vorzunehmen. 

Börsennotierte Unternehmen, die der paritätischen Mitbestimmung unterliegen

Betroffene Unternehmen:

  • Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern sowie bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE), bei denen sich das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt.
  • rund 100 Unternehmen

 

Neuregelungen:

  • Für Aufsichtsräte gilt künftig eine Geschlechterquote von 30 Prozent. Die Unternehmen müssen die Quote ab dem 1. Januar 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten.
  • Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben unbesetzt ("leerer Stuhl").
  • Unter den Angaben zur Unternehmensführung (§ 289a Abs. 2 Nr. 5 HGB) ist darüber zu berichten, ob der Mindestanteil eingehalten wurde. Ist dies nicht der Fall, sind Angaben zu den Gründen vorzunehmen. Die Angabepflichten bestanden erstmals für Geschäftsjahre, die sich auf einen nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschlussstichtag bezogen.
  • Darüber hinaus gelten die oben dargestellten Pflichten zur Festlegung von Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen sowie die Berichterstattungspflichten hierzu. Das heißt, die Regelungen für Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, sind ebenfalls für Unternehmen anwendbar, die sowohl börsennotiert als auch mitbestimmt sind.

Empfehlungen des DCGK

Besetzung des Vorstands und weiterer Führungsfunktionen

4.1.5 Der Vorstand soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben. Für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands legt der Vorstand Zielgrößen fest.

5.1.2 Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands. Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auch auf Vielfalt (Diversity) achten. Der Aufsichtsrat legt für den Anteil von Frauen im Vorstand Zielgrößen fest. 

 

Besetzung des Aufsichtsrats

5.4.1 Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Für die anderen vom Gleichstellungsgesetz erfassten Gesellschaften legt der Aufsichtsrat für den Anteil von Frauen Zielgrößen fest. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen.

Der Stand der Umsetzung soll im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden.

Regelungen für den Öffentlichen Dienst

  • Novellierung des Bundesgremienbesetzungsgesetz: Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab dem Jahr 2018 soll dieser Anteil weiter auf 50 Prozent erhöht werden. 
  • Novellierung des Bundesgleichstellungsgesetz: Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Bundesverwaltung künftig insbesondere verpflichtet, im Gleichstellungsplan konkrete Zielvorgaben für den Frauen- und Männeranteil auf jeder einzelnen Führungsebene festzulegen. Darüber hinaus sind konkrete Maßnahmen vorzusehen, wie diese Zielvorgaben erreicht werden sollen.