Sicherstellungszuschlag für defizitäre Krankenhäuser

Article

Sicherstellungszuschlag für defizitäre Krankenhäuser

Oftmals reichen Fallpauschalen zur Deckung von Vorhaltekosten nicht aus und stellen Krankenhäuser so vor eine schwer zu managende Aufgabe. Insbesondere ländliche und bevölkerungsschwache Regionen sind davon betroffen.

Hintergrund

Die Finanzierung von Krankenhäusern basiert in der Regel auf einer Vergütung durch Fallpauschalen. In einigen Fällen reichen die von den Krankenhäusern erwirtschafteten pauschalen Entgelte zur Deckung der Vorhaltekosten – insbesondere in ländlichen und bevölkerungsschwachen Regionen – jedoch nicht aus. Hier ist das Fallpotential für eine wirtschaftliche Leistungserbringung zu gering und steht einer schwierigen Personalgewinnung, Mindestbesetzungen und langen Transportwegen für Zulieferer gegenüber.


In solchen Ausnahmefällen kann gemäß dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) „die Vereinbarung bzw. behördliche Anordnung von Sicherstellungszuschlägen“ nach §5 Abs. 2 KHEntgG i.V.m. §17b Abs. 1 S. 6–9 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erfolgen, um im Bedarfsfall krankenhausindividuell die Versorgung insbesondere von Krankenhäusern im ländlichen Raum sicher zu stellen.


Ein Sicherstellungszuschlag kann zwischen den Krankenkassen und dem Krankenhaus im Rahmen der turnusmäßigen Budgetvereinbarung vereinbart werden, sofern bestimmte Anspruchsvoraussetzungen hinreichend erfüllt sind. Deloitte Consulting unterstützt Krankenhäuser bei der Beantragung von Sicherstellungszuschlägen durch krankenhausindividuelle Analysen, langjährige Erfahrung im Krankenhaussektor und die Begleitung von der initialen Kommunikation mit den Kostenträgern bis hin zur Gutachtenerstellung.

Den vollständigen Artikel zum Thema „Sicherstellungszuschlag“ finden Sie links neben dem Text als PDF zum Download.

Fanden Sie diese Information hilfreich?