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Betrifft Sie die neue Meldepflicht?

Die Finanzverwaltungen weltweit nehmen die aggressive Steuerplanung in den letzten Jahren immer mehr unter die Lupe. Gründung von Tochterunternehmen in Steueroasen, ausgeklügelte Steuerplanungsgestaltungen, bei denen Einkünfte über Zweckgesellschaften fließen, die in unterschiedlichen Jurisdiktionen gegründet wurden, oder diverse hybride Gestaltungen liegen nun „jenseits der Grenzen“ des Erlaubten.

Der Raum zum Manövrieren wird für die Steuerpflichtigen spürbar enger. In diesem Kontext nehmen nicht nur diverse Einschränkungen für die Steuerpflichtigen zu (Abkürzungen wie ATAD, BEPS oder CFC Rules sind auch dem Leser sicherlich ein Begriff), sondern es fallen ihnen auch verschiedene Pflichten zu, wodurch die Verantwortung für die richtige Steuererhebung von den Finanzämtern auf die eigentlichen Steuerpflichtigen abgewälzt wird. Zu diesen Pflichten zählt auch die Meldepflicht, die sich aus der Richtlinie DAC 6 ergibt. 

Dabei handelt es sich um eine EU-Richtlinie zur Neuregelung des internationalen Informationsaustauschs unter den Finanzverwaltungen in der Europäischen Union. Sie wurde in allen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt und führt die Pflicht (Selbstanzeigepflicht) der Steuerpflichtigen ein, dem Finanzamt jedwede Transaktion oder Gestaltung mit potentiell aggressivem Steueroptimierungscharakter zu melden. Die Richtlinie beschreibt die Kennzeichen einer von einem Steuerpflichtigen vorgenommen Transaktion oder Gestaltung. Sind diese erfüllt, so ist der Steuerpflichtige verpflichtet, diese Transaktion oder Gestaltung dem Finanzamt auf dem vorgesehenen Formblatt zu melden. Es hängt von der Entscheidung des Finanzamtes ab, ob es aufgrund der jeweiligen Meldung eine Steuerprüfung vornehmen wird oder die Angelegenheit ruhen lässt. In einigen Fällen kann auch eine Person (der sog. Intermediär) meldepflichtig werden, die eine solche Gestaltung entworfen oder bei deren Umsetzung geholfen hat.

Von den EU-Mitgliedsstaaten wurde die Richtlinie mit geringfügigen Abweichungen umgesetzt. Einige Mitgliedsstaaten verlangen, dass eine Meldung nicht nur bei direkten Steuern, sondern auch bei indirekten Steuern erfolgt, andere verlangen die Meldung auch bei rein inländischen Transaktionen. In der Slowakischen Republik wird die Richtlinie ausschließlich auf grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der direkten Steuern anzuwenden sein.

Das slowakische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie sollte in der SR bereits im Sommer 2020 in Kraft treten, aufgrund von COVID-19 wurde aber dessen Wirksamkeitsbeginn auf dieses Jahr verschoben. Die ersten Meldungen sollten demnach im Januar bzw. im Februar 2021 erfolgen, je nachdem, wann der erste Schritt zur Umsetzung der jeweiligen Gestaltung vorgenommen wurde. Es ist anzumerken, dass die Steuerpflichtigen (rückwirkend) die Pflicht trifft, auch jene Gestaltungen zu melden, die schon nach dem 25. Juni 2018 in die Wege geleitet wurden.

Wie immer steckt der Teufel im Detail, und so trifft die Meldepflicht die Steuerpflichtigen nicht nur bei solchen Gestaltungen, die „ins Auge stechen“ (Gründung eines Tochterunternehmens in einer Steueroase u. ä.), sondern auch in Situationen, wo das Potential der Steuerplanung wesentlich tiefer verborgen liegt (unter bestimmten Umständen etwa bei der Kreditkapitalisierung, weil dadurch Zinsen reklassifiziert/eliminiert werden, die bis dahin steuerpflichtig waren). Um etwaige Sanktionen wegen Nichterfüllung der Meldepflicht zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen daher, wesentliche grenzüberschreitende Transaktionen und Gestaltungen, die seit 25. Juni 2018 umgesetzt wurden, mit einem Steuerberater zu besprechen. Sanktionen dieser Art können je nach Schweregrad in Höhe von bis zu EUR 30 000 – auch wiederholt – verhängt werden.

 

Datum:  14. 1. 2021

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