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Newsletter zum Thema Lohnbuchhaltung - Winter 2020

Änderungen, Aktuelles und praktische Informationen im Bereich Steuern

Überblick über Neuigkeiten aus dem Bereich Lohnbuchhaltung an einer Stelle. Das ist unser vierteljährlicher Lohnbuchhaltung-Newsletter.

Maximale Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2020 und Erhöhung der Grenze für den Solidaritätszuschlag

Die maximale Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge erhöht sich im Jahr 2020 von 1.569.552 CZK auf 1.672.080 CZK. Hiermit erhöht sich auch die Grenze des Solidaritätszuschlags. Dieser wird im Jahr 2020 von Monatseinkommen von über 139.340 CZK bezahlt.

Die Einkommensgrenze zur Beteiligung der Arbeitnehmer an der Lohnausgleichsversicherung beträgt weiterhin 3.000 CZK. Bei den Vereinbarungen über die Durchführung von Arbeit gilt immer noch ein angerechnetes Einkommen von über 10.000 CZK.

Mindestlohnerhöhung ab 1. 1. 2020

Ab dem 1. 1. 2020 erhöht sich der Mindestlohn um 1.250 CZK auf 14.600 CZK. Der Mindeststundenlohn erhöht sich auf 87,30 CZK. Gestiegen sind auch die niedrigsten Grenzbeträge des garantierten Mindestlohns für die jeweiligen Arbeitstypen, und zwar auf 14.600 CZK bis zu 29.270 CZK (es handelt sich dabei um 8 Arbeitstypen je nach Schwierigkeits-, Verantwortungs- bzw. Anstrengungsgrad der durchzuführenden Arbeiten). Die Mindestlohnerhöhung wirkt sich unter anderem auf das Folgende aus: Die Höhe der Grenze für Entstehung eines Anspruchs auf Steuererleichterung (das Jahreseinkommen erreicht mindestens das Sechsfache des Mindestlohns bzw. monatlich mindestens die Hälfte des Mindestlohns, d. i. 7.300 CZK); die maximale Einkommensgrenze von bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldeten Personen (die Hälfte des Mindestlohns); die Höhe der Sozialhilfeleistungen, bei denen das Einkommen der arbeitssuchenden Person berücksichtigt wird; die Erhöhung des maximalen Steuerrabatts für Unterbringung von Kindern in Vorschuleinrichtungen (in der Höhe des Mindestlohns); und die Erhöhung der Grenze für Einkommensteuerbefreiung von Renten (bis zum 36-Fachen des Mindestlohns – 525.600 CZK für das Jahr 2020).

Neue Höhe der Mindestbemessungsgrundlage für Krankenversicherung im Jahr 2020

Im Zusammenhang mit der Änderung des Mindestlohns ab Januar 2020 steigt auch die Mindestbemessungsgrundlage für Krankenversicherung und somit auch die Mindesthöhe der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge, die von Personen ohne steuerpflichtiges Einkommen zu tätigen sind. Diese werden z.B. für Versicherungsnehmer, bei denen der Staat die Versicherungskosten übernimmt (Studenten, Altersrentner, Frauen im Mutterschutz, Empfänger vom Elterngeld, beim Arbeitsamt gemeldete Arbeitssuchende u.a.) getätigt.

Die Mindestbemessungsgrundlage der Krankenversicherung für das Jahr 2020 beträgt 14.600 CZK und der monatliche Mindestversicherungsbeitrag beläuft sich auf 1.971 CZK.

Erhöhung der Pfändungsfreigrenze bei Privatinsolvenz

Ab dem 1. 1. 2020 steigt das Existenzminimum auf 9.912 CZK. Aus dieser Grundlage wird ein neuer unpfändbarer Betrag pro Einzelperson (2/3 der Grundlage) berechnet. Dieser beträgt 6.608 CZK. Der unpfändbare Betrag je unterhaltsberechtigte Person (1/4 aus dem unpfändbaren Betrag des Einzelnen) beläuft sich auf 1.652 CZK.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („eNeschopenka“)

Am 1. Januar 2020 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung offiziell eingeführt. Die nach diesem Datum entstandene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit muss neu elektronisch bearbeitet werden. Die Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird, mit Ausnahme vom II. Teil: „Krankenschein des arbeitsunfähigen Mitarbeiters“, nicht mehr ausgestellt. Die Arbeitnehmer sind lediglich verpflichtet, ihre Arbeitgeber über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu informieren.

Alle Daten werden jetzt durch das ePortal übertragen. Den Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, sich Benachrichtigungen per Email, Datenbox oder mithilfe der elektronischen Einreichung durch VREP (APEP)-Kanal zukommen zu lassen.

Die Gewährung der Daten ist an die Arbeitsantrittsmeldung angebunden. Den Arbeitgebern wird empfohlen, den Arbeitsantritt neuer Arbeitnehmer unverzüglich zu melden.

Gemäß dem neuen elektronischen System sind die Arbeitgeber weiterhin von der Pflicht entbunden, die Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ) einzureichen. Die Arbeitgeber sind jedoch weiterhin verpflichtet, das Formular „Anhang zum Antrag auf Krankengeld“ bei der ČSSZ einzureichen und unverzüglich alle Tatsachen zu melden, die sich auf die Auszahlung von Krankengeld auswirken können (z.B. das Datum des Wiederarbeitsantritts des Arbeitnehmers). Auf dem Formular ist gemäß der neuen Regelung von den Arbeitgebern auch die Art der Lohnauszahlung anzugeben. Das Formular ist bei der ČSSZ nur elektronisch einzureichen.

Änderung der Verpflegungspauschale bei Geschäftsreisen ins Ausland für das Jahr 2020

Ab dem 1. 1. 2020 ändern sich die Verpflegungspauschalen bei Geschäftsreisen ins Ausland. Die Änderung betrifft folgende Länder: Andorra (45 EUR), Bosnien und Herzegowina (40 EUR), Dänemark (55 EUR), Irland (50 EUR), Island (60 EUR), Luxemburg (50 EUR) und Malta (50 EUR). Die Änderung betrifft auch außereuropäische Länder, wie z.B. Australien und Ozeanien oder die USA (60 USD).

Reisekostenerstattung bei Dienstreisen

Ab dem 1. 1. 2020 ändern sich die Erstattungssätze für Reisekosten, die den Arbeitnehmern im Falle einer Dienstreise erstattet werden. Im Zusammenhang mit der Nutzung von Privatfahrzeugen für Geschäftsreisen entsteht den Arbeitnehmern ein Erstattungsanspruch auf den Fahrzeugverschleiß und den Kraftstoffverbrauch. Der Ersatz für den Fahrzeugverschließ steigt 2020 auf 4,20 CZK je Fahrkilometer. Arbeitnehmer, die 2020 ihren Erstattungsanspruch auf verbrauchten Kraftstoff unter Anwendung der Verordnungspreise machen, können die Kostenerstattung in Höhe von 32,00 CZK je verbrauchten Liter Benzin, oder aber in Höhe von 31,80 CZK je verbrauchten Liter Diesel geltend machen. Natürlich können Arbeitnehmer ihre Erstattungsansprüche anstatt von anhand der Verordnungspreise auch aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen, zu deren Nachweisung der Tankbeleg dient.

Im Jahr 2020 kommt es ferner zur Erhöhung der inländischen Verpflegungsgeldsätze für die jeweiligen Zeitzonen. Neu haben also Arbeitnehmer Anspruch auf Verpflegungsgeld in Höhe von mindestens 87 CZK. Dauert die Dienstreise 5 bis 12 Stunden, so beträgt das Verpflegungsgeld 131 CZK. Bei Dienstreisen von über 18 Stunden ist der Betrag 206 CZK. Das Prinzip der Kürzung des Verpflegungsgeldes ändert sich nicht.

Ausländische Versicherungsbeiträge in der Steuerbemessungsgrundlage der Arbeitnehmer

Ab dem 1. 1. 2019 erhöht sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage der Arbeitnehmer, die im Sinne der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge dem Sozialversicherungssystem eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats außer der Tschechischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugehören. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage erhöht sich um einen Betrag, der den tatsächlich vom Arbeitgeber entrichteten Beiträgen für derartige ausländische Pflichtversicherung entspricht. In Fällen wie diesen finden also nicht die fiktiven Versicherungsbeiträge zu 34 % (bzw. ab dem 1. 7. 2019: 33,8 %) Anwendung, sondern der Arbeitgeber ist verpflichtet, in den sog. Super-Bruttolohn die in dem Land tatsächlich entrichteten Versicherungsbeiträge einzubeziehen, in dem der Arbeitnehmer verpflichtet ist, gemäß internationalen Vorschriften Beiträge zu leisten.

Arbeitgeber sollten also die Höhe der ausländischen Versicherungsbeiträge monatlich prüfen. Insbesondere in Fällen, in denen die Versicherungsbeiträge höher sind als die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Versicherungsbeiträge (z.B. in der Slowakei, in Belgien oder Frankreich), ist zu beachten, dass die Steuer vom Lohn des Arbeitnehmers nicht in einer niedrigeren Höhe entrichtet wird. Falls der Arbeitgeber die ausländische Versicherung in den Super-Bruttolohn nicht regelmäßig einbezieht und in Monaten, in denen ihm die aktuelle Versicherungshöhe nicht vorlag, eine „unrichtige“, der vom Arbeitgeber zu entrichtenden tschechischen Versicherung entsprechende Fiktivversicherung anwendet, so soll der Arbeitgeber die jeweiligen bereits entrichteten Beiträge neuberechnen. Entsteht durch die Neuberechnung eine Beitragsschuld, so sollte der Arbeitgeber die ausstehende Schuld umgehend begleichen und diese dem Arbeitnehmer innerhalb der Frist zur Einreichung des ordentlichen Lohnsteuerjahresausgleichs für das Jahr 2019 abziehen. Waren die ausländischen Versicherungsbeiträge niedriger als die „unrichtig“ abgerechneten fiktiven tschechischen Versicherungsbeiträge, so hat der Arbeitgeber die Überzahlung dem Arbeitgeber zurückzuerstatten.

Bei der Feststellung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage der obigen Steuerpflichtigen ist zu befolgen, wie das zu versteuernde Einkommen in dem Land betrachtet wird, in dem der Arbeitnehmer seine Versicherungsbeiträge leistet. Falls von dem jeweiligen Einkommen ausländische Versicherungsbeiträge entrichtet werden, wobei in der Tschechischen Republik hingegen keine geleistet werden (z.B. Vereinbarung über die Durchführung von Arbeit: bis zu 10.000 CZK), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im Ausland getätigten Versicherungsbeiträge in den Super-Bruttolohn einzubeziehen. Dahingegen können Fälle vorkommen, in denen der Super-Bruttolohn nicht um die ausländischen Versicherungsbeiträge erhöht wird, obwohl Versicherungsbeiträge in der Tschechischen Republik von dem jeweiligen Einkommen getätigt werden.

Der durchschnittliche Bruttolohn für das I. bis III. Quartal 2019

Am 4. 12. 2019 gab das Tschechische Statistikamt den durchschnittlichen Lohn für das I. bis III. Quartal 2019 bekannt. Dieser beträgt 33.429 CZK (der vorige Betrag war 31.225 CZK). Aus diesem Betrag werden Werte für die Erfüllung des Pflichtanteils von Menschen mit Behinderungen für das Jahr 2019 berechnet. So dass eine „Ersatzleistung“ pro eine Person mit Behinderungen gedeckt wird, sind Produkte oder Dienstleistungen in Höhe von 234.003 CZK ohne USt. (33.429 x 7) zu beziehen. Bei Nichtdeckung dieses Anteils müsste die Abgabe an den Staatshaushalt pro Person mit Behinderung 83.573 CZK (33.429 x 2,5) betragen.

Anpassung des Ersatzes für Verdienstverlust nach Ende der durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit

Der Ersatz für Verdienstverlust nach Ende der durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit sowie der Ersatz der Kosten für den Unterhalt von Verbliebenen, welcher den Arbeitnehmern oder ihren Verbliebenen gemäß dem Arbeitsgesetzbuch bzw. früherer Rechtsvorschriften zusteht, werden derartig angepasst, dass der für die Ermittlung des Ersatzes für Verdienstverlust sowie der für die Ermittlung des Ersatzes der Kosten für Unterhalt von Verbliebenen entscheidende Durchschnittsverdienst (der gegebenenfalls gemäß den Arbeitsrechtsvorschriften erhöht wurde), um 5,2 % bzw. um 151 CZK erhöht wird.

Ist ein Anspruch auf den Ersatz für Verdienstverlust oder auf den Ersatz der Kosten für den Unterhalt von Verbliebenen nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, so erhöht sich der für die Ermittlung des Ersatzes für Verdienstverlust sowie die Ermittlung des Ersatzes der Kosten für den Unterhalt von Verbliebenen entscheidende Durchschnittsverdienst dem Obigen zufolge nicht.

Höhe des Freibetrags für untergebrachte Kinder (Kindergartengeld)

Die Höhe des Mindestlohns wirkt sich unter anderem auf die Maximalhöhe des Freibetrags für die Unterbringung eines Kindes in der Vorschuleinrichtung (sog. Kindergeld) aus. Der Freibetrag gleicht der Höhe des Mindestlohns. Es heißt also, dass während im vorigen Jahr Elternteile, die im Kindergarten untergebrachtes Kind haben, den Freibetrag von höchstens 13 350 CZK geltend machen durften, in diesem Jahr Anspruch auf einen Freibetrag von 14 600 CZK haben.

Neuheiten und Aktuelles zum Thema Brexit

Aufgrund der Volksabstimmung vom 23. Juni 2016, in der die britischen Bürger für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gestimmt haben, wurde von den britischen Abgeordneten im Dezember 2019 das Durchführungsgesetz im Zusammenhang mit dem zwischen Großbritannien und der EU vereinbarten Brexit-Abkommen verabschiedet. Im Januar werden die Schlussabstimmung wie auch die Verabschiedung durch die EU erwartet. Großbritannien plant also seinen EU-Austritt zum 31. Januar 2020. Nach diesem Datum soll ein Übergangszeitraum bis zum Jahresende 2020 erfolgen, während dessen die bisher für Großbritannien geltenden Unionsregeln rechtskräftig bleiben. Aufgrund des Lex Brexit wird mit den in der Tschechischen Republik lebenden britischen Bürgern in diesem Zeitraum wie mit EU-Bürgern umgegangen.