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Nächster Schritt bei der Umsetzung der ESEF-Anforderungen in nationales Recht

Regierungsentwurf zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Die Bundesregierung hat am 22. Januar 2020 den lang erwartete Regierungsentwurf zur Umsetzung eines einheitlichen europäischen elektronischen Berichtsformats (ESEF) auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Hierbei haben sich zum zuvor veröffentlichten Referentenentwurf vom 23. September 2019 teilweise wesentliche Änderungen ergeben.

Von der Aufstellungs- zur Offenlegungsvorgabe

Im Referentenentwurf wurde das vorgegebene Format der ESEF-Verordnung (ESEF-VO) noch als Aufstellungsvorgabe vorgesehen. Während der Kommentierungsfrist wurde dieser Vorschlag jedoch von einer Vielzahl von Verbänden und Instituten mit dem Verweis auf hohe Umsetzungskosten sowie praktische Herausforderungen für betroffene Unternehmen kritisiert. Hierauf hat die Bundesregierung reagiert und die ESEF-Anforderungen nun als Offenlegungsvorgabe im aktuellen Regierungsentwurf verankert. Somit bleiben die Verfahren zur Auf- bzw. Feststellung und Billigung des Jahresabschlusses grundsätzlich von ESEF unangetastet. Allerdings könnte es sich hierbei lediglich um eine Übergangslösung handeln. Die Bundesregierung behält sich in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf eine erneute Prüfung der „Aufstellungslösung“ nach einer „Probezeit“ von drei Jahren vor.

Unverändert zum Referentenentwurf sieht der Gesetzesentwurf jedoch vor, dass die Vorgaben im Hinblick auf die Veröffentlichung für kapitalmarktorientierte Unternehmen im Handelsrecht und nicht im Wertpapierhandelsrecht verankert werden. Zukünftig müssen Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte, sowie (Konzern-)Bilanz- und (Konzern-)Lageberichtseide elektronisch im XHTML-Format (Extensible Hyper Text Markup Language) offengelegt werden. Zudem sind Konzernabschlüsse, die nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgestellt werden, mittels iXBRL-Technologie (Inline eXtensible Business Reporting Language) zu kennzeichnen (sog. tagging).

Der bisher im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, dass es sich bei dem Bilanzeid und Lageberichtseid um offenlegungspflichtige Unterlagen handelt, hat der Gesetzgeber nun entsprochen und dies gesetzlich kodifiziert. Dabei wurde insbesondere auch nochmals bestätigt, dass es sich hierbei um eigenständige offenlegungspflichtige Rechnungslegungsunterlagen handelt und diese somit auch den Formatvorgaben der ESEF-VO genügen müssen.

Weiterhin unverändert zum Referentenentwurf bleibt auch, dass die Einreichung beim Bundesanzeiger im gesetzlich XHTML-Format zu erfolgen hat. Die durch den Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen sollen erstmals für Abschlüsse, mit nach dem 31. Dezember 2019 beginnendem Geschäftsjahr, in Kraft treten.

 

Änderung von Zuständigkeiten

Wie bereits im Referentenentwurf dargestellt, ändert sich durch den Gesetzesentwurf auch die Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften des § 334 Abs. 1 HGB bei kapitalmarktorientierten Unternehmen. Zukünftig wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinsichtlich solcher Verstöße für alle kapitalmarktorientierte Unternehmen zuständig sein. Weiterhin sind die in ESEF offengelegten Rechnungslegungsunterlagen auch Teil des Bilanzkontrollverfahrens der DPR.

 

Prüfungspflicht

Im Referentenentwurf hatte der Gesetzgeber noch keine Anpassungen der vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Abschlussprüfung für notwendig erachtet. Allerdings haben diverse Stellungnahmen seitens der berufsständischen Vereinigungen der Wirtschaftsprüfer (IDW, WPK) deutlich gemacht, dass diesbezüglich noch Handlungsbedarf besteht. Diese Kritik wurde im Rahmen des Regierungsentwurfs aufgegriffen und konkrete gesetzliche Regelungen zur Prüfungspflicht des ESEF-Formats vorgesehen.

§ 317 Abs. 3b HGB-E verlangt bei Kapitalgesellschaften, die als Inlandsemittent Wertpapiere emittieren (ohne § 327a HGB), die Prüfung des ESEF-Formats durch den Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks i.S.v. § 322 HGB zu berichten.

Durch eine Erweiterung der Vorlagepflichten nach § 320 Abs. 1 HGB-E soll dem Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung eine Beurteilung der elektronischen Offenlegungsunterlagen ermöglicht werden. Hierbei soll insbesondere beurteilt werden, ob zum einen die elektronisch offengelegten Abschlüsse und Lageberichte den aufgestellten Unterlagen entsprechen und zum anderen ob eine korrekte Auszeichnung der IFRS-Konzernabschlüsse erfolgt ist.

Dabei hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die offengelegten Unterlagen in allen wesentlichen Belangen „ESEF-konform“ erstellt wurden. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Vorgaben hinsichtlich der Prüfung im Einklang mit den von der Europäischen Aufsichtsstelle für Abschlussprüfer (CEAOB) veröffentlichten Leitlinie zur Prüfung des ESEF-Formats stehen.

Mit der Ergänzung in § 316 Abs. 3 HGB-E wird klargestellt, dass eine Nachtragsprüfung grundsätzlich auch dann erforderlich wird, wenn die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben der Abschlüsse und Lageberichte nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert werden. Bei prüfungspflichtigen Änderung, die lediglich für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Abschlusses und nicht zugleich auch den aufgestellten Abschluss betreffen, kann die Feststellung oder Billigung des aufgestellten Abschlusses erfolgen, ohne dass die Nachtragsprüfung zuvor abgeschlossen wird.

 

Handlungsbedarf

Durch den Regierungsentwurf ergeben sich für betroffene Unternehmen folgender Handlungsbedarf:

  • Erstellung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lage- und Konzernlageberichts, sowie Bilanz- und Lageberichtseide im XHTML-Format zwecks Offenlegung.
  • Auszeichnung des IFRS-Konzernabschlusses mit Hilfe der sogenannten iXBRL-Technologie. Die Pflicht zur Auszeichnung umfasst alle Finanzgrößen („Zahlen“) in den primären Abschlussbestandteilen (Bilanz, Gesamtergebnis-, Kapitalfluss- und Eigenkapitalveränderungsrechnung).
  • Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen in XHTML beim Bundesanzeiger.
  • Frühzeitige Berücksichtigung der ESEF-Anforderungen und deren Auswirkungen im Abschlusserstellungs- und Offenlegungsprozess sowie Einbindung des Abschlussprüfers, um eine reibungslose und zeitnahe Prüfung der ESEF-konformen Offenlegung zu ermöglichen.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Autoren

Adem SakalMarcel Raible, Okan Zengi

FSI Audit & Assurance

ARAS