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Außervertragliche Kreditunterstützung bei Verbriefungen

BaFin-Rundschreiben

Am 25. Oktober 2018 veröffentlichte die BaFin ein Rundschreiben zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungstransaktionen (BaFin Rundschreiben 13/2018) mit Bezug auf die am 24. November 2016 von der EBA veröffentlichten deutschen Sprachfassung der „Leitlinien zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungstransaktionen“ (EBA/GL/2016/08).

Mit den Leitlinien zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Verbriefungstransaktionen kommt die EBA ihrer Verpflichtung aus Artikel 248 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) nach, den Begriff der marktüblichen Konditionen zu präzisieren und zu identifizieren, wann Geschäfte so strukturiert sind, dass sie keine Kreditunterstützung darstellen. Außerdem werden in den Leitlinien die Melde- und Dokumentationspflichten gemäß Artikel 248 Absatz 1 CRR weiter ausgearbeitet. Gegenstand des Rundschreibens der BaFin ist die Integration dieser Leitlinien gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in nationale Aufsichtspraktiken. Im Rundschreiben der BaFin werden die Inhalte der Leitlinien der EBA widergespiegelt. Das Rundschreiben ist mit der Deutschen Bundesbank abgestimmt und tritt mit sofortiger Wirkung am Tag seiner Veröffentlichung am 25. Oktober 2018 in Kraft.
Die EBA präzisiert in ihren Leitlinien basierend auf Artikel 248 Absatz 2 CRR, was unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und wann ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung darstellt. Kongruent zu den Leitlinien der EBA stellt ein Geschäft keine Kreditunterstützung gemäß BaFin Rundschreiben 13/2018 dar, wenn das Geschäft für den Sponsor oder Originator einer Verbriefungstransaktion zu marktüblichen Konditionen oder für ihn günstiger als die marktüblichen Konditionen ausgeführt wird. Als zu marktüblichen Konditionen ausgeführte Geschäfte sind Geschäfte anzusehen, deren Konditionen wie bei einem normalen Handelsgeschäft gestaltet sind. Das heißt, dass die Parteien in keiner Beziehung zueinander stehen und jede Partei unabhängig voneinander und in eigenem Interesse handelt, ohne dass sachfremde Erwägungen eine Rolle spielen. Transaktionen eines Originators, bei denen ein signifikantes Kreditrisiko übertragen wurde, haben zusätzlich zu den oben genannten Kriterien die Bedingungen gemäß Artikel 243 CRR oder gegebenenfalls gemäß Artikel 244 CRR für die Übertragung eines signifikanten Risikos im Einklang mit diesem Rundschreiben und den von der EBA übernommenen Leitlinien zur Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos zu erfüllen, um keine Kreditunterstützung darzustellen. Andernfalls sollte das Geschäft nicht mit der Absicht eingegangen werden, potenzielle oder tatsächliche Verluste der Anleger zu verringern. Werden die Voraussetzungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos durch das Geschäft nicht mehr erfüllt, hat der Originator für alle verbrieften Risikopositionen so viel Eigenmittel vorzuhalten, wie er ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen.

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