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Weighted Average Maturity bei Verbriefungen

EBA-Konsultation

Gemäß der seit dem 1. Januar 2019 anzuwendenden neuen CRR-Vorschriften für Verbriefungen ist die Fälligkeit von Tranchen als zusätzlicher Inputparameter bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem auf externen Ratings (SEC-ERBA) und dem auf internen Ratings (SEC-IRBA) basierenden Ansatz zu berücksichtigen. Dabei sieht Art. 257 (1) CRR vor, dass die Institute zwischen zwei Ansätzen wählen können: die gewichtete durchschnittliche Laufzeit (Weighted Average Maturity, „WAM“) der vertraglichen Zahlungen, die unter der Tranche fällig werden oder die rechtliche Fälligkeit der Tranche (Final Legal Maturity). Art. 257 (4) CRR gibt außerdem vor, dass die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) die verschiedenen Vorgehensweisen zur Ermittlung der WAM überwacht und darüber hinaus Leitlinien mit dem Ziel einer harmonisierten Anwendung der Berechnungsweise herausgibt.

Am 31. Juli 2019 hat die EBA einen Entwurf über die besagten Leitlinien veröffentlicht. Außerdem stellt sie in der Konsultation die aktuelle Marktpraxis bzgl. der von Instituten durchgeführten Ermittlung der WAM von Verbriefungstransaktionen anhand von Befragungen dar und beschreibt ebenfalls, wovon Institute ihre Entscheidung über die beiden Ansätze abhängig machen. In den den Tranchen unterliegenden Cash Flow Modellen werden die vertraglichen Zahlungen sowohl der Kreditnehmer ggü. dem Originator (Asset-Modell) als auch die Verpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft (Securitiation Special Purpose Entity, „SSPE“) ggü. den Investoren der Tranchen (Liability-Modell) berücksichtigt. Hinsichtlich des Asset-Modells berücksichtigen nahezu alle Institute mögliche vorzeitige Rückzahlungen, allerdings nicht in einer konsistenten Weise. Potenzielle Zahlungsverzüge oder Ausfälle werden bei der WAM-Ermittlung seltener einbezogen, auch wenn Verlusterwartungen berechtigt sind. Im Liability-Modell werden die Zahlungen nach den Regelungen der Transaktionsdokumente abgebildet. Auch werden Rückführungsoptionen (clean-up calls) in den von Instituten genutzten Modellen berücksichtigt.

Im Allgemeinen wird von den Instituten angenommen, dass die "final legal maturity" zu konservativeren Schätzungen führt, sodass tendenziell die WAM bevorzugt wird. Unabhängig davon beeinflussen Faktoren wie die Datenverfügbarkeit, die Komplexität von internen Modellen sowie die Tilgungsstruktur der Verbriefungstransaktion die Wahl zwischen den beiden Ansätzen. Der veröffentlichte Leitlinienentwurf gibt grundsätzliche Prinzipien bei der Verwendung des WAM-Ansatzes vor. Das Hauptziel ist dabei die Sicherstellung von Vergleichbarkeit, Verlässlichkeit, Anwendbarkeit und Sicherheit bei Anwendung des Ansatzes.

Insbesondere folgende Aspekte deckt der Leitlinienentwurf ab:

 

1. Innerhalb der Tranche vertraglich fällige Zahlungen

Für traditionelle Verbriefungen sind die vertraglich verpflichtenden Zahlungen ggü. der SSPE im Rahmen eines Asset-Modells sowie die Zahlungen ggü. den Anlegern der Tranchen im Rahmen eines Liability-Modells zu berücksichtigen. Bei synthetischen Verbriefungen sind die vertraglich verpflichtenden Zahlungen des Originators an den Kreditsicherungsgeber zu modellieren.

 

2. Daten- und Informationsanforderungen

Institute, die Forderungsverwalter (Servicer) der zugrundliegenden verbrieften Forderungen sind, sollen interne Daten verwenden. Für Institute, die über keine internen Daten verfügen, sind externe Datenquellen heranzuziehen, die u.a. nach Artikel 7 der Verbriefungsverordnung zur Verfügung gestellt werden. Die Daten der zugrundeliegen Forderungen müssen vollständig sein. Als primäre Quelle für die Ermittlung der Cash Flows an die Anleger sowie weitere Informationen über die Verbriefungstransaktion gelten die Transaktionsdokumente.

 

3. Methodik zur Bestimmung der vertraglichen Zahlungen im Asset- und Liability-Modell

Neben allgemeinen Anforderungen an das Asset-Modell gibt die EBA auch konkrete Regelungen bzgl. der zugrundeliegenden Forderungen vor, insbesondere zu Tilgungs- und Zinszahlungen, revolvierenden Perioden, vorzeitige Rückzahlungen, möglichen zukünftigen Ausfällen, Geldkonten und sonstigen Anlagen unter Berücksichtigung von vertraglichen Vereinbarungen und vertraglich vereinbarten Auslöseereignissen in Bezug auf die verbrieften Forderungen. Auch geht die EBA auf notleidende Forderungen ein und legt Annahmen bzgl. der Verwertungserlöse und Dauer der Verwertung fest. Hinsichtlich des Liability-Modells stellt die EBA ebenfalls neben allgemeinen Anforderungen auch konkrete Regelungen zur Bestimmung der Gesamtzahlungsströme an die Anleger sowie zur Aufteilung der Zahlungen an die Investoren der Tranche dar und geht dabei u.a. auf strukturelle Merkmale, optionale Elemente und der Amortisationsstruktur ein.

 

4. Implementierung und Nutzung des WAM-Modells

Weiterhin gibt der Leitlinienentwurf vor, dass das WAM-Modell regelmäßig aktualisiert und validiert werden soll und darüber hinaus einer Qualitätsprüfung unterzogen werden soll.

Bis zum 31. Oktober wird den Anwendern die Möglichkeit gegeben, dieses Papier zu kommentieren, welche dann im Zuge der Entwicklung der finalen Leitlinien bis zum 31. Dezember 2019 Berücksichtigung finden werden.

 

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