EMIR STS

Article

Neue Anreize der ESAs für den europäischen Verbriefungsmarkt

Erleichterungen für Derivate in STS-Verbriefungen

Hintergrund der Standards ist die neue europäische Verbriefungsverordnung, da diese gemäß Art. 42 die Änderung der Art. 4 und Art. 11 der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen, EMIR, (Verordnung (EU) Nr. 648/2012) vorsieht. Durch die neuen Standards sollen die Clearingpflicht und die Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte - im folgenden „STS-Verbriefungen“ (s. hierzu auch White Paper 81) - angepasst werden. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen Behandlung von Derivaten im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen und Derivaten im Zusammenhang mit Verbriefungen, um mögliche Verzerrungen oder Arbitragen zwischen der Verwendung von Verbriefungen und gedeckten Schuldverschreibungen zu verhindern und eine ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen zu gewährleisten.

Finaler Bericht zu den Änderungen der EMIR Clearing-Verpflichtung gemäß der neuen Verbriefungsverordnung

Die Änderungen der EMIR Clearing-Verpflichtung gehen auf Art. 42 der Verbriefungsverordnung zurück, da dieser Art. 4 EMIR um zwei weitere Absätze erweitert. Art. 4 Absatz 5 EMIR n.F. sieht vor, Covered Bonds und STS-Verbriefungen im Sinne der Verbriefungsverordnung von der Clearingpflicht auszuschließen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind:

  • Im Falle von Verbriefungszweckgesellschaften (Securitisation Special Purpose Entities, „SSPEs“) emittiert die SSPE ausschließlich Verbriefungen, welche die STS-Anforderungen der Verbriefungsverordnung erfüllen.
  • Das OTC-Derivat wird nur zur Absicherung von Zins- oder Währungsinkongruenzen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder Verbriefung eingesetzt.
  • Die im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder Verbriefung getroffenen Vereinbarungen haben das Kontrahentenausfallrisiko in Bezug auf die OTC-Derivatekontrakte angemessen zu mindern.

Art. 4 Absatz 6 EMIR n.F. fordert die ESAs auf, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu erarbeiten, in denen Kriterien festgelegt werden, welche Vereinbarungen über gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungen das Kreditrisiko der Gegenpartei in angemessenem Umfang mindern, um eine kohärente Anwendung der Clearing Ausnahme zu gewährleisten und regulatorische Arbitrage zu verhindern.

Der im Abschlussbericht enthaltene Entwurf der RTS zur Clearingverpflichtung legt daher ausgehend von den bereits bestehenden Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen (s. Delegierte Verordnungen (EU) 2015/2205 und (EU) 2016/1178) die genauen Kriterien fest, welche Vereinbarungen bei gedeckten Schuldverschreibungen (Art. 1 des RTS) und welche Vereinbarungen bei Verbriefungen (Art. 2 des RTS) das Kontrahentenrisiko hinsichtlich der Clearingpflicht angemessen mindern.

Daneben werden in den Art. 3 und 4 Kürzungen in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 und (EU) 2016/1178 bezüglich der Clearingpflicht hinsichtlich der gedeckten Schuldverschreibungen vorgesehen, um Dopplungen zwischen der angepassten EMIR und der ergänzenden Delegierten Verordnungen zu beheben.

RTS Entwurf zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 über Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte

Des Weiteren führt Artikel 42 der Verbriefungsverordnung ein zweites Mandat ein, das die Anpassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 über Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte gemäß Artikel 11 Absatz 15 EMIR beabsichtigt. Der Entwurf des RTS ändert den bestehenden RTS, indem die derzeitige Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen auf STS-Verbriefungen ausgedehnt wird. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 soll um den Artikel 30a erweitert werden, der die Regeln für die Risikominderungstechniken für nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte, die von einer SSPE im Zusammenhang mit einer Verbriefung geschlossen wurden, neu aufnimmt. In Anlehnung an die bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251, können Gegenparteien nun auch im Falle von OTC-Derivaten, die von einer SSPE im Zusammenhang mit einer STS-Verbriefung abgeschlossen wurden, und die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 5 EMIR erfüllen, in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass (a) Nachschusszahlungen nicht von der Verbriefungszweckgesellschaft geleistet werden, sondern von ihrer Gegenpartei in bar entgegengenommen und bei Fälligkeit an die Gegenpartei zurückgegeben werden und (b) keine Ersteinschusszahlungen geleistet oder entgegengenommen werden.

Dies ist jedoch nur gestattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Gegenpartei des OTC-Derivats ist mindestens gleichrangig mit den Inhabern der höchsten verbrieften Tranche. Diese Bedingung gilt nur, wenn die Gegenpartei des OTC-Derivats weder die säumige noch die betroffene Partei ist.
  • Die Verbriefungszweckgesellschaft unterliegt einem Credit Enhancement der höchsten verbrieften Tranche in Höhe von mindestens 2% der ausstehenden Schuldverschreibungen.
  • Der Netting-Satz enthält keine OTC-Derivatekontrakte, die nicht in Zusammenhang mit der Verbriefung stehen.

Die RTS wurden der Europäischen Kommission zur finalen Umsetzung in europäisches Recht vorgelegt. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung sollte die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten darüber entscheiden, ob sie die Entwürfe in europäisches Recht übernimmt.

Ihre Ansprechpartner

Andrea Flunker
aflunker@deloitte.de
Tel: +49 211 8772 3823

Linda Weißbach
lweissbach@deloitte.de
Tel: +49 211 8772 3808

Max Sandkühler
msandkuehler@deloitte.de
Tel: +49 211 8772 3580