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“No data”-Optionen bei Verbriefungen

ESMA schlägt Schwellenwerte vor

ESMA schlägt Leitlinien mit Schwellenwerten für die Nutzung der „No data“-Optionen vor, die von Verbriefungsregistern zu überprüfen sind. Originatoren, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften einer öffentlichen Verbriefungstransaktion, für die gemäß Richtlinie 2003/71/EG ein Prospekt erstellt wurde, erfüllen ihre Informationspflichten gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 (Verbriefungsverordnung) durch Datenübermittlung an ein Verbriefungsregister.

Verbriefungsregister überprüfen die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Vollständigkeit und Konsistenz der  der in Art. 7 Abs. 1 a), e), f) und g) der Verbriefungsverordnung genannten Informationen gemäß Art. 4 Abs. 2d) der die Verbriefungsverordnung ergänzenden delegierten Verordnung inkl. des zugehörigen Anhangs. Sie verifizieren hierzu gemäß Art. 9 Abs. 3 der zur Umsetzung der Level 2 Regulierung veröffentlichten delegierten Verordnung[1], ob die "No data"-Optionen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen nur dann verwendet werden, wenn dies gestattet ist, und nicht verhindern, dass die Datenübermittlung hinreichend repräsentativ für die zugrunde liegenden Risikopositionen ist. Um eine konsistente Anwendung der Anforderung „hinreichend repräsentativ“ durch die Verbriefungsregister sicherzustellen, hat die ESMA ergänzend zu den technischen Regulierungsstandards die vorliegenden Leitlinien zu Schwellenwerten für die Beurteilung der Vollständigkeit und Konsistenz von Informationen durch Verbriefungsregister als Konsultationspapier veröffentlicht.

Die vorliegenden Leitlinien legen Schwellenwerte für die Verwendung der "No data"-Option fest, anhand derer Verbriefungsregister die Vollständigkeit und Konsistenz von Informationen prüfen und übermittelte Daten annehmen oder zurückweisen. Verbriefungsregister überprüfen, dass die „No data“-Optionen nicht verhindern, dass die Datenübermittlung hinreichend repräsentativ im Sinne des Art. 4 Abs. 2 d) der o.g. delegierten Verordnung für die zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefungstransaktion ist, indem sie

  • ermitteln, wie häufig die „No data“-Optionen 1 bis 4 in einem Feld mit zugelassener „No data“-Option für die gemeldete Art an zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung in der Datenübermittlung angewendet wird (ausgedrückt als prozentualer Anteil für jedes Feld) und 
  • bestimmen, ob diese Anteile die definierten Schwellenwerte für den jeweiligen Risikopositionstyp übersteigen. 

Die bereitzustellenden Informationen bei der Datenübermittlung umfassen Angaben über zum Datenstichtag aktive als auch inaktive zugrunde liegende Risikopositionen, die zum unmittelbar vorausgegangenen Datenstichtag aktive zugrunde liegende Risikopositionen waren, wobei die vorliegenden Leitlinien für Zwecke der Repräsentativitätsermittlung ausschließlich aktive zugrunde liegende Risikopositionen berücksichtigen.

Die Ermittlung der prozentualen Anteile für jedes Feld erfolgt, indem die Anzahl der angewendeten “No data”-Optionen 1 bis 4 im jeweiligen Feld durch die Gesamtzahl der aktiven zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Forderungsklasse geteilt wird. Damit wird ermittelt, ob die meldende Stelle nicht in der Lage ist, Informationen für einige oder wenige Risikopositionen für ein bestimmtes Feld bereitzustellen (sog. „legacy assets“, Altbestände). Zudem wird ermittelt, ob die meldende Stelle nicht in der Lage ist, Informationen für alle oder eine Vielzahl der Risikopositionen für ein bestimmtes Feld bereitzustellen (sog. „legacy IT systems“), weil diese Informationen in anderen Datenbanken vorgehalten werden, auf die die meldende Stelle keinen unmittelbaren Zugriff hat. Der Schwellenwert, der die Altbestände von den IT-systembedingten Fällen trennt, wird prozentualer Schwellenwert genannt und in einer ersten Kalibrierung bei 10% angesetzt.

Ein Beispiel für die Repräsentativitätsüberprüfung einer Datenübermittlung einer Verbriefung mit zugrunde liegenden Risikopositionen der Forderungsklasse Wohnimmobilien ist in Anhang B der vorliegenden Leitlinien angefügt. Darin werden verschiedene Szenarien und ihre Auswirkungen dargestellt, bei denen der prozentuale Schwellenwert zwischen 5% und 15% variiert.

Für die Repräsentativitätsüberprüfung ist ein zweistufiges Vorgehen – Ermittlung des prozentualen Schwellenwerts und des absoluten Schwellenwerts (Check 1 bzw. 2) – vorgesehen. Zunächst ist zu ermitteln, ob die zuvor berechneten prozentualen Anteile zwischen 0% und unter 10% liegen (Schwellenwert 1 - Prozentsatz des Vorkommens von „legacy assets“) oder ob sie größer oder gleich 10% sind (Schwellenwert 2 - Prozentsatz des Vorkommens von „legacy IT systems“). Sodann ist zu prüfen, wie viele Felder innerhalb von Schwellenwert 1 bzw. 2 liegen und ob diese Anzahl an Feldern den absoluten Schwellenwert 1 bzw. 2 (Obergrenze) gemäß Anhang A für die betreffende Forderungsklasse übersteigt. Die Überprüfung der „legacy assets“ wird mit Check 1 und die der „legacy IT systems“ mit Check 2 bezeichnet.

 

[1] Inkrafttreten noch ausstehend zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses.

Wenn einer oder beide absoluten Schwellenwerte gemäß Anhang A überschritten werden, soll eine Datenübermittlung als nicht hinreichend repräsentativ für die zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefungstransaktion angesehen und vom Verbriefungsregister zurückgewiesen werden.


Zweistufiges Vorgehen der Schwellenwertberechnung (verkürztes Beispiel aus Anhang B)

Die vorliegenden Schwellenwerte entstammen einer ersten Kalibrierung und werden von der ESMA bis zum 16. März 2020 zur Konsultation gestellt. Zudem sollen sie entsprechend der Einzelkreditdateninitiative der EZB (ECB’s loan-level initiative) im Zeitablauf nach unten angepasst werden, wobei der Zeitablauf noch nicht weiter definiert ist.

 

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