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Pauschalwertberichtigungen nach IDW RS BFA 7

Finalisierung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung

Am 28. Januar 2020 wurde vom IDW der neue IDW RS BFA 7 zu Pauschalwertberichtigungen (PWB) bei Kreditinstituten bekanntgegeben. Die Neuregelungen sind erstmals von Kreditinstituten auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Der IDW BFA hat mit der Stellungnahme zur Rechnungslegung die ursprünglichen Regelungen des IDW St/BFA 1/1990 weiterentwickelt und insoweit den zwischenzeitlich z.T. veränderten Geschäftsmodellen sowie insbesondere auch der Fortentwicklung der Risikomess- und -steuerungsmethoden der Kreditinstitute Rechnung getragen. Die Stellungnahme wurde in der Ausgabe Februar 2020 der IDW Life S. 107 ff. veröffentlicht.

Ausgehend von den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen ist nach IDW RS BFA 7 für vorhersehbare Kreditausfälle eine Risikovorsorge zu bilden. Hierbei ist grundsätzlich als Grundgesamtheit auf die Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sowie die unter der Bilanz auszuweisenden Eventualverbindlichkeiten und anderen Verpflichtungen (einschließlich unwiderruflicher Kreditzusagen) abzustellen. 

Den Kreditinstituten steht es frei, welche Methode sie zur Bemessung der PWB anwenden (Methodenfreiheit). Diese sollte jedoch nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als sachgerechte und vorsichtige Schätzung unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten und nachvollziehbaren Annahmen zur Ausfallwahrscheinlichkeit der Komplexität und dem Risikogehalt des Geschäftsmodells entsprechen.

Der neue IDW RS BFA 7 sieht Bewertungsvereinfachungen z.B. für die Berücksichtigung von Bonitätsprämien in der Folgebewertung vor. Ermitteln Institute ihre Risikovorsorge anhand der Regelungen des IFRS 9, ist dies unter Berücksichtigung der sachlichen Bemessungsgrundlage ebenfalls nach den handelsrechtlichen Vorgaben anzuerkennen.

Um die Auswirkungen für Ihr Unternehmen zu analysieren und Umsetzungsimplikationen abzuleiten, sprechen Sie uns gerne an.